Begründung
und
Entscheidungsgründe:Begründung, und, Entscheidungsgründe:
[1] Die D* GmbH (nachfolgend kurz: D*), eine ehemalige und mittlerweile insolvente Tochtergesellschaft der Beklagten, schloss als Verkäuferin mit der A* GmbH & Co KG (nachfolgend kurz: A*), einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, als Käuferin am 30. 5. 2003 für den Windpark G* einen Liefervertrag über elf Windkraftanlagen und am 23. 12. 2003 einen Wartungsvertrag, ein sogenanntes Full-Service-Paket („FSP“), hinsichtlich ebendieser ab. Die Beklagte stellte als Konzernmutter von D* zu Gunsten A* am 19. 6. 2003 eine „Parent Company Guarantee“ (PCG) aus, die A* annahm. Die Beklagte (bzw eine Rechtsvorgängerin von ihr) wurde in einem Vorprozess zur Erfüllung des FSP verurteilt (unstrittig – Berufungsurteil Seite 14; vgl 6 Ob 142/10s). [1] Die D* GmbH (nachfolgend kurz: D*), eine ehemalige und mittlerweile insolvente Tochtergesellschaft der Beklagten, schloss als Verkäuferin mit der A* GmbH & Co KG (nachfolgend kurz: A*), einer Rechtsvorgängerin der Klägerin, als Käuferin am 30. 5. 2003 für den Windpark G* einen Liefervertrag über elf Windkraftanlagen und am 23. 12. 2003 einen Wartungsvertrag, ein sogenanntes Full-Service-Paket („FSP“), hinsichtlich ebendieser ab. Die Beklagte stellte als Konzernmutter von D* zu Gunsten A* am 19. 6. 2003 eine „Parent Company Guarantee“ (PCG) aus, die A* annahm. Die Beklagte (bzw eine Rechtsvorgängerin von ihr) wurde in einem Vorprozess zur Erfüllung des FSP verurteilt (unstrittig – Berufungsurteil Seite 14; vergleiche 6 Ob 142/10s).
[2] Im Jahr 2015 leitete die Klägerin betreffend den Windpark G* I „Repowering-Maßnahmen“ ein (vollständiger Austausch älterer Windenergieanlagen gegen moderne, leistungsfähigere Modelle), wovon auch die Anlage G* 3 betroffen war. Die Klägerin suchte bei der zuständigen Behörde um die erforderliche Genehmigung hierfür an. Ihr ursprünglicher Plan war, die Anlagen des Windparks G* I beginnend mit 2018 abzubauen und sukzessive an gleicher Stelle durch neue zu ersetzen. Im Zuge des Behördenverfahrens stellte sich heraus, dass die bestehende Eignungszone (Zone, in denen Windenergieanlagen gebaut werden dürfen) für den Windpark G* I zu Gunsten eines vergrößerten Vogelzugkorridors verkleinert wurde. In der bisherigen Eignungszone durften nur die bereits dort stehenden Windenergieanlagen auf Grundlage der bisherigen Genehmigung weiter betrieben werden. Die Klägerin war gezwungen, ihre Repowering-Maßnahmen auf ein anderes Projektgebiet zu adaptieren. Die zu erneuernden Anlagen mussten neu dimensioniert und ausgeschrieben werden, was zu Verzögerungen führte. Das Repowering konnte erst mit August 2021 umgesetzt werden. [2] Im Jahr 2015 leitete die Klägerin betreffend den Windpark G* römisch eins „Repowering-Maßnahmen“ ein (vollständiger Austausch älterer Windenergieanlagen gegen moderne, leistungsfähigere Modelle), wovon auch die Anlage G* 3 betroffen war. Die Klägerin suchte bei der zuständigen Behörde um die erforderliche Genehmigung hierfür an. Ihr ursprünglicher Plan war, die Anlagen des Windparks G* römisch eins beginnend mit 2018 abzubauen und sukzessive an gleicher Stelle durch neue zu ersetzen. Im Zuge des Behördenverfahrens stellte sich heraus, dass die bestehende Eignungszone (Zone, in denen Windenergieanlagen gebaut werden dürfen) für den Windpark G* römisch eins zu Gunsten eines vergrößerten Vogelzugkorridors verkleinert wurde. In der bisherigen Eignungszone durften nur die bereits dort stehenden Windenergieanlagen auf Grundlage der bisherigen Genehmigung weiter betrieben werden. Die Klägerin war gezwungen, ihre Repowering-Maßnahmen auf ein anderes Projektgebiet zu adaptieren. Die zu erneuernden Anlagen mussten neu dimensioniert und ausgeschrieben werden, was zu Verzögerungen führte. Das Repowering konnte erst mit August 2021 umgesetzt werden.
[3] Am 19. 12. 2017 wurde die Anlage G* 3 durch ein Brandereignis schwer beschädigt (und funktionsuntüchtig). Die Schadensursache lag darin, dass D* J* als Monteur der Nebenintervenientin, die von der Beklagten mit der Wartung der Anlage beauftragt war, einen schweren Fehler beging, der einen Brand auslöste.
[4] Für die Anlage G* 3 bestand zum Schadenszeitpunkt bei der Royal & Sun Alliance Insurance plc (nachfolgend kurz: Versicherer) eine Sach- samt Betriebsunterbrechungsversicherung. Letztere galt für ein Jahr, wobei für eine Selbstbehaltszeit von 45 Tagen keine Entschädigung vorgesehen war. Von der Versicherung ungedeckt war daher einerseits der Zeitraum von 45 Tagen ab Schadensdatum sowie andererseits der Zeitraum ab Abschluss des ersten Schadenjahres, sohin ab dem 19. 12. 2018, bis zur Stilllegung des Anlage.
[5] Ein Unternehmen stellte der B* P* Limited (einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen) am 1. 3. 2018 ein Angebot für die Reparatur/Wiederherstellung der Anlage G* 3 um 320.232 EUR. Dieses Angebot wurde nicht beauftragt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin Kenntnis von ihm erhielt.
[6] Die Beklagte übermittelte der Klägerin am 17. 7. 2018 ein Schreiben, in dem sie – zusammengefasst und unter anderem – mitteilte, dass die Vertragslaufzeit hinsichtlich der Windenergieanlage G* 3 am 21. 11. 2018 ende, dass sie ab diesen Zeitpunkt nicht mehr aus der PCG vom 19. 6. 2003 zur Erbringung von Leistungen unter dem FSP G* in Anspruch genommen werden könne und nicht verpflichtet sei, Leistungen unter dem FSP G* zu erbringen. Zudem erklärt sie hinsichtlich der Anlage G* 3, mit Wirksamkeit 21. 11. 2018 bzw mit Wirksamkeit zum ehest möglichen Zeitpunkt die PCG und das FSP zu kündigen.
[7] Der Klagevertreter bestätigte am 20. 7. 2018 in einem Antwortschreiben, diese Mitteilung erhalten zu haben und dass die Kündigung vertragsgemäß und wirksam sei.
[8] Der Versicherer holte ein Angebot für eine Ersatzwindenergieanlage für die Klägerin ein. Diese war am Erwerb der Ersatzanlage nicht interessiert. Der Grund hierfür lag einerseits darin, dass im Zuge der Repowering-Maßnahmen an Stelle der vom Schadensfall betroffenen Anlage G* 3 eine moderne, leistungsfähigere Windenergieanlage angeschafft werden sollte und man klagsseits andererseits mit (sogar jüngeren) Windenergieanlagen des gleichen Typs schlechte Erfahrungen gemacht hatte, im Angebot die Gewährleistung ausgeschlossen war und man über keine Informationen zur erfolgten Wartung der angebotenen Anlage verfügte.
[9] Der Versicherer zahlte aufgrund des Versicherungsvertrags an die Klägerin pauschal 1.405.000 EUR. Sein entsprechendes Angebot vom 22. 11. 2018 nahm die Klägerin am 27. 11. 2018 an. Es konnte nicht festgestellt werden, welcher Betrag auf den Sachschaden und welcher auf die Betriebsunterbrechung entfiel.
[10] Da die durch das Brandereignis beschädigte Anlage G* 3 nicht mehr funktionsfähig war, erlitt die Klägerin im Zeitraum 19. 12. 2017 bis 2. 2. 2018 (Selbstbehaltszeit) und im Zeitraum 19. 12. 2018 (Abschluss des ersten Schadenjahres) bis 31. 8. 2020 (Stilllegung der Anlage) einen Umsatzentgang von 147.459,31 EUR. Durch die Nichtfunktion der Anlage ersparte sie sich Wartungskosten von 37.800,12 EUR. Hieraus ergab sich ein Verdienstentgang von 109.659,18 EUR.
[11] Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage zuletzt diesen (Differenz-)Betrag sA an Verdienstentgang.
[12] Die Beklagte wendete unter anderem ein, die Klage sei dem Grunde und der Höhe nach unschlüssig. Sie sei hinsichtlich des FSP G* zu keinem Zeitpunkt Vertragspartnerin der Klägerin gewesen, vielmehr habe sie nur aus der von ihr begebenen PCG gehaftet. Diese Haftung habe mit 21. 11. 2018 aufgehört. Eine „Nachhaftung“ des Bürgen nach Beendigung des Bürgschaftsverhältnisses sei dem österreichischen Recht fremd. Die Klägerin habe über die Versicherung eine Pauschalabfindung in Höhe von 1.405.000 EUR erhalten. Sie habe nicht dargetan, dass ihr ein darüber hinausgehender Schaden entstanden sei. Eine Wiedererrichtung mit einer gebrauchten Anlage hätte nur circa 600.000 EUR gekostet. Die Klägerin sei als Geschädigte verpflichtet, im Rahmen der Schadensminderungspflicht den erhaltenen Geldersatz so zu verwenden, dass der Erwerbsausfall bestmöglich kompensiert werde. Da sie die erhaltene Versicherungsentschädigung nicht gewinnbringend eingesetzt habe, habe sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
[13] Die Nebenintervenientin brachte vor, eine Reparatur könne durch den Einbau gebrauchter Komponenten von Windparks mit Windrädern gleichen Typs erfolgen. Sie habe der Klägerin am 1. 3. 2018 ein solches Angebot vorgelegt, das diese abgelehnt habe. Die Reparaturkosten inklusive Material, Arbeitszeit und Inbetriebnahme hätten 266.860 EUR betragen. Die Reparatur wäre bei Annahme des Angebots ab März/April 2018 und die Wiederinbetriebnahme der Anlage spätestens Ende Mai 2018 möglich gewesen.
[14] Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Rechtlich führte es aus, in dem zwischen den Rechtsvorgängern der Hauptparteien geführten Vorverfahren sei festgestellt worden, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Windenergieanlagen G* 1 bis G* 5 des Windparks G* I verpflichtet sei, den Wartungsvertrag in Verbindung mit dem Kaufvertrag zu erfüllen. Die erst nach dem Schadensfall erfolgte Kündigung des Wartungsvertrags habe lediglich die Wirkung, dass mit Vertragsende auch die Wirksamkeit der Haftungserklärung insoweit erlösche, als sie für erst danach eintretende Haftungstatbestände nicht mehr gelte. Die Kündigung der Haftungserklärung wirke nicht zurück. Ein Mitarbeiter der Nebenintervenientin habe im Zuge von Wartungsarbeiten den Brand verursacht. Sein grob schuldhaftes Verhalten sei der Nebenintervenientin und in einem weiteren Schritt der Beklagten, jeweils im Wege der Erfüllungsgehilfenhaftung, zuzurechnen. Die Beklagte hafte daher der Klägerin aus dem Wartungsvertrag für den Verdienstentgang im festgestellten Umfang. [14] Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte den im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Rechtlich führte es aus, in dem zwischen den Rechtsvorgängern der Hauptparteien geführten Vorverfahren sei festgestellt worden, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Windenergieanlagen G* 1 bis G* 5 des Windparks G* römisch eins verpflichtet sei, den Wartungsvertrag in Verbindung mit dem Kaufvertrag zu erfüllen. Die erst nach dem Schadensfall erfolgte Kündigung des Wartungsvertrags habe lediglich die Wirkung, dass mit Vertragsende auch die Wirksamkeit der Haftungserklärung insoweit erlösche, als sie für erst danach eintretende Haftungstatbestände nicht mehr gelte. Die Kündigung der Haftungserklärung wirke nicht zurück. Ein Mitarbeiter der Nebenintervenientin habe im Zuge von Wartungsarbeiten den Brand verursacht. Sein grob schuldhaftes Verhalten sei der Nebenintervenientin und in einem weiteren Schritt der Beklagten, jeweils im Wege der Erfüllungsgehilfenhaftung, zuzurechnen. Die Beklagte hafte daher der Klägerin aus dem Wartungsvertrag für den Verdienstentgang im festgestellten Umfang.
[15] Das Berufungsgericht änderte das Urteil dahin ab, dass die Beklagte zur Zahlung von 25.159,18 EUR samt näher genannten Zinsen verurteilt und das Mehrbegehren (84.500 EUR) samt Zinsen abgewiesen wird. Rechtlich teilte es die Ansicht des Erstgerichts, dass die Beklagte der Klägerin aufgrund des Vorprozesses die Erfüllung des FSP schulde, was beide Parteien im Prozess auch übereinstimmend vorgebracht hätten, und dass folglich die Beklagte auch für das schadenskausale und schuldhafte Verhalten des Monteurs ihrer Erfüllungsgehilfin, der Nebenintervenientin, hafte. Ihre Kündigung mit Schreiben vom 17. 7. 2018 zum 21. 11. 2018 habe daran nichts geändert. Dem Antwortschreiben des Klagevertreters vom 20. 7. 2018 könne keinesfalls der Inhalt unterstellt werden, dass er damit auf bereits entstandene Ansprüche der Klägerin verzichte. Die Klage sei auch nicht unschlüssig, habe die Klägerin doch von Beginn an klargestellt, mit ihr Verdienstentgang nur für die noch ungedeckten Zeiträume zu begehren. Dass nicht feststellbar gewesen sei, welcher Betrag der pauschalen Versicherungsentschädigung auf die Betriebsunterbrechung entfiel, sei nicht entscheidend, weil feststehe, für welche Zeiträume der Betriebsunterbrechungsschaden nicht gedeckt sei. Dass der Versicherer Leistungen für nicht gedeckte Zeiträume erbrachte, sei nicht aufgezeigt worden. Die von der Klägerin erhaltene Versicherungsleistung führe nach den Regeln des Vorteilsausgleichs zu keiner Kürzung der Klageforderung, weil es hinsichtlich der Leistungen für das beschädigte Windrad an sich an der sachlichen Kongruenz zum Verdienstentgang und hinsichtlich der erhaltenen Leistungen für die Betriebsunterbrechung an der zeitlichen Kongruenz fehle. Die Klägerin habe auch keine Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht zu verantworten. Auf die unterbliebene Reparatur lasse sich diese nicht stützen, weil nicht festgestellt worden sei, dass die Klägerin Kenntnis vom Reparaturangebot gehabt habe. Die Errichtung einer modernen Anlage am bisherigen Standort sei nach den Feststellungen aus (umwelt-)rechtlichen Gründen ausgeschieden. Das Aufstellen einer Ersatzanlage gleichen Typs, nur um den eingeklagten Verdienstentgang zu vermeiden, sei der Klägerin wegen ihrer schlechten Erfahrungen mit diesem Anlagetyp, weil die Anschaffung einer solchen Anlage nur unter Gewährleistungsausschluss möglich gewesen wäre und weil auch keine Informationen zur erfolgten Wartung der angebotenen Anlage verfügbar gewesen seien, nicht zumutbar gewesen. Soweit man der Klägerin als Verletzung ihrer Schadensminderungspflicht die Nichtanlage des vom Versicherer erhaltenen Betrags vorgeworfen habe, so sei dieses Vorbringen unkonkret geblieben. Die erfolgten Repowering-Maßnahmen seien in Ansehung der Pflicht der Klägerin zur Schadensminderung ausreichend rasch erfolgt. Dass sie sich aus von ihr zu vertretenden Gründen verzögerten, sei nicht festgestellt worden. Es liege auch innerhalb des Adäquanzzusammenhangs bei der Zerstörung eines Windrades, dass es bei der Inbetriebnahme eines neuen zu genehmigungsbedingten Verzögerungen komme. Zusammenfassend kam das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin in Anbetracht des absehbaren Zeitraums bis zum Repowering der begehrte Verdienstentgang „grundsätzlich“ zustehe. In „allseitiger Überprüfung der rechtlichen Beurteilung“ seien dennoch die erhaltene Kapitalzahlung und die daraus erzielbaren Vorteile unter dem Aspekt des Vorteilsausgleichs aufzugreifen. Der Erhalt der Versicherungsentschädigung stelle einen Vermögensvorteil dar, wobei zwar nicht die Entschädigung an sich, aber die daraus erzielbaren Einnahmen einen sachlich und zeitlich kongruenten Vorteil zu den Betriebseinnahmen darstellten. Für den Wert dieser Nutzungsmöglichkeit von Geld seien die gesetzlichen Zinsen von 4 % anzusetzen. Die Klägerin habe im Verfahren den Erhalt der Abschlagszahlung für den Sachschaden von 1,3 Mio EUR bestätigt. Sie habe nie bestritten, die Entschädigung zeitnahe zur Einigung vom 27. 11. 2018 erhalten zu haben. Für die ersten 45 Tage, die Selbstbehaltszeit, scheide eine Vorteilsanrechnung aus, weil die Klägerin damals noch nicht über die Versicherungsentschädigung verfügt habe. Dabei handle es sich nach der Aktenlage um den Zuspruch von 4.441,65 EUR sA. Für den Zeitraum 19. 12. 2018 bis 1. 8. 2020 sei dieser Vorteilsausgleich jedoch zu berücksichtigen. Die Klägerin habe im Verfahren vorgebracht, dass die Anlage am 1. 8. 2021 stillgelegt worden sei. Es ergebe sich somit ein Anspruchszeitraum von einem Jahr und 225 Tagen. Der anzurechnende Vorteil aus der möglichen Geldnutzung betrage 84.500 EUR (= 1,3 Mio EUR x 4 % + 1,3 Mio EUR x 4 % x 225/360). Der Klagszuspruch sei um diesen Vorteil zu kürzen, um eine Bereicherung der Klägerin zu vermeiden.
[16] Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur konkreten Vorteilsanrechnung bei Zerstörung eines umsatzgenerierenden Objekts und Erhalt eines größeren Kapitalbetrags.
[17] Gegen das Berufungsurteil richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen nach § 503 Z 2 und Z 4 ZPO erhobene Revision der Klägerin mit einem auf Wiederherstellung des Ersturteils gerichteten Abänderungsantrag und die aus den Rechtsmittelgründen nach § 503 Z 3 und 4 ZPO erhobene Revision der Nebenintervenientin mit einem auf gänzliche Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag. [17] Gegen das Berufungsurteil richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen nach Paragraph 503, Ziffer 2 und Ziffer 4, ZPO erhobene Revision der Klägerin mit einem auf Wiederherstellung des Ersturteils gerichteten Abänderungsantrag und die aus den Rechtsmittelgründen nach Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO erhobene Revision der Nebenintervenientin mit einem auf gänzliche Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag.
[18] Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben, die Klägerin zudem – zumindest erkennbar und primär – die Zurückweisung der Revision der Nebenintervenientin.
[19] Die Beklagte beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.
[20] Die Revision der Klägerin ist berechtigt, jene der Nebenintervenientin mangels einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. [20] Die Revision der Klägerin ist berechtigt, jene der Nebenintervenientin mangels einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.