Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur Verwertung durch Zwangsverwaltung:
Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) steht das Gesellschaftsvermögen im schlichten Miteigentum der Gesellschafter. Gläubiger können daher auf den Miteigentumsanteil eines GesbR-Gesellschafters greifen (Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 331, Rz 39). Bei der Verwertung dessen ideellen Anteils (Miteigentumsanteils) ist nach den §§ 331 ff EO vorzugehen, weil im Wege der Exekution nach § 341 EO auf ein wirtschaftliches Unternehmen nur gegriffen werden kann, wenn es im Alleineigentum bzw der Alleingewahrsame des Verpflichteten steht (Jakusch in Angst, EO2 § 341 Rz 9).Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) steht das Gesellschaftsvermögen im schlichten Miteigentum der Gesellschafter. Gläubiger können daher auf den Miteigentumsanteil eines GesbR-Gesellschafters greifen (Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 331,, Rz 39). Bei der Verwertung dessen ideellen Anteils (Miteigentumsanteils) ist nach den Paragraphen 331, ff EO vorzugehen, weil im Wege der Exekution nach Paragraph 341, EO auf ein wirtschaftliches Unternehmen nur gegriffen werden kann, wenn es im Alleineigentum bzw der Alleingewahrsame des Verpflichteten steht (Jakusch in Angst, EO2 Paragraph 341, Rz 9).
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann das Exekutionsgericht ua bei Gewerbeberechtigungen und ähnlichen Rechten die Zwangsverwaltung bewilligen und anordnen (§ 334 Abs 1 EO). Ein „ähnliches Recht" iSd § 334 Abs 1 EO liegt bei einem Bordell vor, weil die Ausübung der Prostitution keine unter die Begriffsmerkmale des § 1 GewO 1994 fallende gewerbliche Tätigkeit darstellt (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 § 1 Rz 3).Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann das Exekutionsgericht ua bei Gewerbeberechtigungen und ähnlichen Rechten die Zwangsverwaltung bewilligen und anordnen (Paragraph 334, Absatz eins, EO). Ein „ähnliches Recht" iSd Paragraph 334, Absatz eins, EO liegt bei einem Bordell vor, weil die Ausübung der Prostitution keine unter die Begriffsmerkmale des Paragraph eins, GewO 1994 fallende gewerbliche Tätigkeit darstellt (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 Paragraph eins, Rz 3).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und Lehre, dass die Verwertung von Vermögensrechten iSd §§ 331 ff EO generell voraussetzt, dass sie rechtlich selbstständig und so beschaffen sein müssen, dass sie einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden können (3 Ob 217/05s = JBl 2007, 110 [Vollmaier]; 3 Ob 218/99a; RIS-Justiz RS0004040; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht5 Rz 419; Oberhammer in Angst, EO2 § 331 Rz 4). Die Verwertung höchstpersönlicher Rechte, die an gewisse subjektive und objektive Voraussetzungen geknüpft sind und weder veräußerlich sind noch durch dritte Personen ausgeübt werden können, ist hingegen aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die Frage der Übertragbarkeit der Bordellbewilligung auf einen Zwangsverwalter bzw die Frage des Erwerbs einer selbstständigen Bordellbewilligung durch den Zwangsverwalter ist somit entscheidungswesentlich. Diese Frage ist nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz LGBl 58/1990 (K-PG) zu beurteilen. Nach dessen §§ 5 ff, die die Erteilung einer Bordellbewilligung sowie die dafür erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen regeln, darf die Bordellbewilligung nur natürlichen, eigenberechtigten und verlässlichen Personen erteilt werden (§ 6 Abs 1 bis 3 K-PG). Juristische Personen müssen zur Ausübung ihrer Bordellbewilligung einen Geschäftsführer bestellen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen muss, die sich um eine Bordellbewilligung bewirbt (§ 6 Abs 4 und Abs 5 K-PG). Das K-PG verlangt also nicht, dass die Bordellbewilligung höchstpersönlich vom Bewilligungsinhaber ausgeübt wird, sondern lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Bordellbewilligung ihrer Ausübung nach an eine natürliche, eigenberechtigte und verlässliche Person übertragbar ist, die diese dann nicht im eigenen Namen, sondern in fremdem Namen und auf fremde Rechnung ausübt. Muss der Betrieb eines Bordells nach dem K-PG nicht zwingend höchstpersönlich vom Inhaber der Bordellbewilligung geführt werden und in dessen (alleinigem) Eigentum stehen, steht der beantragten Zwangsverwaltung kein Hindernis entgegen.Es entspricht ständiger Rechtsprechung und Lehre, dass die Verwertung von Vermögensrechten iSd Paragraphen 331, ff EO generell voraussetzt, dass sie rechtlich selbstständig und so beschaffen sein müssen, dass sie einem Dritten übertragen oder zur Ausübung überlassen werden können (3 Ob 217/05s = JBl 2007, 110 [Vollmaier]; 3 Ob 218/99a; RIS-Justiz RS0004040; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht5 Rz 419; Oberhammer in Angst, EO2 Paragraph 331, Rz 4). Die Verwertung höchstpersönlicher Rechte, die an gewisse subjektive und objektive Voraussetzungen geknüpft sind und weder veräußerlich sind noch durch dritte Personen ausgeübt werden können, ist hingegen aus rechtlichen Gründen unmöglich. Die Frage der Übertragbarkeit der Bordellbewilligung auf einen Zwangsverwalter bzw die Frage des Erwerbs einer selbstständigen Bordellbewilligung durch den Zwangsverwalter ist somit entscheidungswesentlich. Diese Frage ist nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz Landesgesetzblatt 58 aus 1990, (K-PG) zu beurteilen. Nach dessen Paragraphen 5, ff, die die Erteilung einer Bordellbewilligung sowie die dafür erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen regeln, darf die Bordellbewilligung nur natürlichen, eigenberechtigten und verlässlichen Personen erteilt werden (Paragraph 6, Absatz eins bis 3 K-PG). Juristische Personen müssen zur Ausübung ihrer Bordellbewilligung einen Geschäftsführer bestellen, der die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie eine natürliche Person besitzen muss, die sich um eine Bordellbewilligung bewirbt (Paragraph 6, Absatz 4 und Absatz 5, K-PG). Das K-PG verlangt also nicht, dass die Bordellbewilligung höchstpersönlich vom Bewilligungsinhaber ausgeübt wird, sondern lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Bordellbewilligung ihrer Ausübung nach an eine natürliche, eigenberechtigte und verlässliche Person übertragbar ist, die diese dann nicht im eigenen Namen, sondern in fremdem Namen und auf fremde Rechnung ausübt. Muss der Betrieb eines Bordells nach dem K-PG nicht zwingend höchstpersönlich vom Inhaber der Bordellbewilligung geführt werden und in dessen (alleinigem) Eigentum stehen, steht der beantragten Zwangsverwaltung kein Hindernis entgegen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher ua zu prüfen sein, ob der von der betreibenden Partei namhaft gemachte Zwangsverwalter die Voraussetzungen des § 6 K-PG erfüllt.Im fortgesetzten Verfahren wird daher ua zu prüfen sein, ob der von der betreibenden Partei namhaft gemachte Zwangsverwalter die Voraussetzungen des Paragraph 6, K-PG erfüllt.
2. Zu den Anteilsverhältnissen:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Voraussetzung der Zulässigkeit der Exekution bei den Rechten iSd § 331 EO ua ist, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekution der verpflichteten Partei zusteht (RIS-Justiz RS0053189). Die Zwangsverwaltung von nicht gepfändeten Anteilen an einer GesbR wäre demnach unzulässig. Dass die Anteilsverhältnisse im Rahmen des Verwertungsverfahrens und nicht erst bei der Verteilung des Erlöses aus der Zwangsverwaltung zu klären sind, entspricht dem zutreffenden Standpunkt der Rekurswerberin. Für ihre Ansicht, die Betreibende hätte die Anteilsverhältnisse schon in der (ersten) Verwertungstagsatzung bescheinigen müssen, vermag sie keine taugliche Rechtsgrundlage ins Treffen zu führen. Vor Lösung der mit dem Rekursverfahren abschließend zu klärenden Rechtsfrage, in welchem Verfahrensstadium die Anteilsverhältnisse festzustellen sind, liegt noch keine Spruchreife im Sinne einer Abweisung des Verwertungsantrags vor. Von einer Verfristung der Bescheinigungsmöglichkeit kann keine Rede sein.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Voraussetzung der Zulässigkeit der Exekution bei den Rechten iSd Paragraph 331, EO ua ist, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekution der verpflichteten Partei zusteht (RIS-Justiz RS0053189). Die Zwangsverwaltung von nicht gepfändeten Anteilen an einer GesbR wäre demnach unzulässig. Dass die Anteilsverhältnisse im Rahmen des Verwertungsverfahrens und nicht erst bei der Verteilung des Erlöses aus der Zwangsverwaltung zu klären sind, entspricht dem zutreffenden Standpunkt der Rekurswerberin. Für ihre Ansicht, die Betreibende hätte die Anteilsverhältnisse schon in der (ersten) Verwertungstagsatzung bescheinigen müssen, vermag sie keine taugliche Rechtsgrundlage ins Treffen zu führen. Vor Lösung der mit dem Rekursverfahren abschließend zu klärenden Rechtsfrage, in welchem Verfahrensstadium die Anteilsverhältnisse festzustellen sind, liegt noch keine Spruchreife im Sinne einer Abweisung des Verwertungsantrags vor. Von einer Verfristung der Bescheinigungsmöglichkeit kann keine Rede sein.
Dies führt zur Bestätigung des Aufhebungsbeschlusses.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.