Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Es besteht nicht der geringste Anlaß, die Rechtsprechung zum Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF BGBl. 1983/135 zu überdenken, weil das Gesetz in der erwähnten Bestimmung ganz klar zum Ausdruck bringt, daß der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz insoweit keiner weiteren Anfechtung unterliegt, als der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Diese Bestimmung ist über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Von den in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen (§ 83 Abs 3 EO; § 239 Abs 3 EO) ist der Revisionsrekurs in den Fällen des § 528 Abs 1 ZPO unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig (SZ 56/165 = EvBl 1984/29; JBl 1984, 679; ÖBl 1985, 23 ua.). Der Hinweis auf § 502 Abs 3 ZPO soll nach dem klaren Wortlaut die in dieser Bestimmung aus § 502 Abs 5 ZPO idF vor BGBl. 1983/135 übernommene Definition des Begriffs der bestätigenden Entscheidung in das Rekursverfahren einführen (AB 1337 BlgNR 15. GP zu Art. IV § 116; Fasching, ZPR Rz 2017) und auch für das Revisionsrekursverfahren das schon im § 502 Abs 3 ZPO und im geänderten Wortlaut des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO zum Ausdruck gebrachte Abgehen vom Jud. 56 neu (SZ 24/335) klar (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 302). Keinesfalls kann das Klammerzitat dahin verstanden werden, daß der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand S 60.000,-- übersteigt. Diese Rechtsansicht wurde mit überzeugender Begründung bereits wiederholt abgelehnt (außer SZ 56/165 noch 7 Ob 503/84; 4 Ob 345/84; 8 Ob 572/84; 1 Ob 19/84; 1 Ob 1002/84; 7 Ob 681/84; 3 Ob 110/84; 3 Ob 54/85 ua.).Es besteht nicht der geringste Anlaß, die Rechtsprechung zum Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung BGBl. 1983/135 zu überdenken, weil das Gesetz in der erwähnten Bestimmung ganz klar zum Ausdruck bringt, daß der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz insoweit keiner weiteren Anfechtung unterliegt, als der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde. Diese Bestimmung ist über Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden. Von den in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen (Paragraph 83, Absatz 3, EO; Paragraph 239, Absatz 3, EO) ist der Revisionsrekurs in den Fällen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig (SZ 56/165 = EvBl 1984/29; JBl 1984, 679; ÖBl 1985, 23 ua.). Der Hinweis auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO soll nach dem klaren Wortlaut die in dieser Bestimmung aus Paragraph 502, Absatz 5, ZPO in der Fassung vor BGBl. 1983/135 übernommene Definition des Begriffs der bestätigenden Entscheidung in das Rekursverfahren einführen Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch vier, Paragraph 116,; Fasching, ZPR Rz 2017) und auch für das Revisionsrekursverfahren das schon im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO und im geänderten Wortlaut des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zum Ausdruck gebrachte Abgehen vom Jud. 56 neu (SZ 24/335) klar (Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 302). Keinesfalls kann das Klammerzitat dahin verstanden werden, daß der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand S 60.000,-- übersteigt. Diese Rechtsansicht wurde mit überzeugender Begründung bereits wiederholt abgelehnt (außer SZ 56/165 noch 7 Ob 503/84; 4 Ob 345/84; 8 Ob 572/84; 1 Ob 19/84; 1 Ob 1002/84; 7 Ob 681/84; 3 Ob 110/84; 3 Ob 54/85 ua.).
Da der von der Verpflichteten gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs tatsächlich unzulässig war, erfolgte die Zurückweisung des Rechtsmittels ohne Rechtsirrtum. Dem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß ist nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.