Die Parteien schlossen im Ehescheidungsprozeß 3 Cg 399/76-3 beim Landesgericht für ZRS Wien am 15. November 1976 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Punkte 1 und 2 wie folgt lauten:
"1. Beide Parteien halten übereinstimmend fest, daß die bisherige eheliche Wohnung in Wien 5, G-Gasse 36/26 nur eine Untermietwohnung ist, Untermieter ist der Beklagte. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin eine Mietwohnung (Hauptmiete der Klägerin) im Ausmaß von ca. 70 m2 innerhalb des Gemeindegebietes Wien bis zum 30. April 1977 auf seine Kosten zu verschaffen.
2. Der Beklagte verpflichtet sich weiters, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 6000 S beginnend mit 1. Dezember 1976 vorläufig bis zum 30. April 1977, falls der Beklagte jedoch der Klägerin die Wohnung laut Punkt 1 des Vergleiches bis zu diesem Zeitpunkt nicht verschafft, bis zur endgültigen Verschaffung dieser Wohnung einen monatlichen Betrag von 6000 S bei Exekution zu bezahlen. Ab Verschaffung der Wohnung verpflichtet sich der Beklagte, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 4000 S bei Exekution zu bezahlen."
Am 10. Juni 1977 brachte die Klägerin beim Erstgericht eine Klage gemäß § 10 EO "auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleiches" mit dem Urteilsbegehren: "der Anspruch der klagenden Partei aus dem Vergleich des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. 11. 1976, 3 Cg 399/76, des Inhaltes, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 6000 S bis auf weiteres zu bezahlen, ist vollstreckbar, ein.Am 10. Juni 1977 brachte die Klägerin beim Erstgericht eine Klage gemäß Paragraph 10, EO "auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleiches" mit dem Urteilsbegehren: "der Anspruch der klagenden Partei aus dem Vergleich des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 15. 11. 1976, 3 Cg 399/76, des Inhaltes, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 6000 S bis auf weiteres zu bezahlen, ist vollstreckbar, ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Ausspruch statt, daß der Punkt 2 des genannten Vergleiches für vollstreckbar erklärt wurde. Es führte hiezu im wesentlichen aus, der Beklagte habe nach seinem eigenen Zugeständnis der Klägerin weder die Wohnung laut Punkt 1 des Vergleiches verschafft, noch den erhöhten Unterhalt von 6 000 S geleistet. Da die Klägerin dies nicht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachweisen könne, habe sie "die Vollstreckbarkeit des Vergleichstitels" durch Ergänzungsklage im Sinne des § 10 EO erwirken müssen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Ausspruch statt, daß der Punkt 2 des genannten Vergleiches für vollstreckbar erklärt wurde. Es führte hiezu im wesentlichen aus, der Beklagte habe nach seinem eigenen Zugeständnis der Klägerin weder die Wohnung laut Punkt 1 des Vergleiches verschafft, noch den erhöhten Unterhalt von 6 000 S geleistet. Da die Klägerin dies nicht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachweisen könne, habe sie "die Vollstreckbarkeit des Vergleichstitels" durch Ergänzungsklage im Sinne des Paragraph 10, EO erwirken müssen.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde, und sprach hiezu aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 2000 S übersteigt. Es vertrat die Ansicht, Punkt 2 des Vergleiches vom 15. November 1976 sei dahin auszulegen, daß der Beklagte zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 6000 S vom 1. Dezember 1976 an verpflichtet sei. Diese Verpflichtung habe so lang zu bestehen, bis der Beklagte der Klägerin die im Punkt 1 des Vergleiches bezeichnete Wohnung verschafft habe. Von diesem Zeitpunkt an verringere sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten um monatlich 2000 S. Es handle sich hiebei um eine auflösende Bedingung. Die Klägerin könne somit jederzeit zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung von monatlich 6000 S ohne Nachweis der Vollstreckbarkeit dieses Anspruches nach § 7 Abs. 2 EO Exekution führen. Es sei Sache des Beklagten, den Eintritt der auflösenden Bedingung einzuwenden. Es fehlen daher für die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen, vor der Exekutionsführung auf Grund des Vergleiches eine Ergänzungsklage nach § 10 EO erheben und ein gerichtliches Urteil erwirken zu müssen.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde, und sprach hiezu aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 2000 S übersteigt. Es vertrat die Ansicht, Punkt 2 des Vergleiches vom 15. November 1976 sei dahin auszulegen, daß der Beklagte zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 6000 S vom 1. Dezember 1976 an verpflichtet sei. Diese Verpflichtung habe so lang zu bestehen, bis der Beklagte der Klägerin die im Punkt 1 des Vergleiches bezeichnete Wohnung verschafft habe. Von diesem Zeitpunkt an verringere sich die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten um monatlich 2000 S. Es handle sich hiebei um eine auflösende Bedingung. Die Klägerin könne somit jederzeit zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung von monatlich 6000 S ohne Nachweis der Vollstreckbarkeit dieses Anspruches nach Paragraph 7, Absatz 2, EO Exekution führen. Es sei Sache des Beklagten, den Eintritt der auflösenden Bedingung einzuwenden. Es fehlen daher für die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen, vor der Exekutionsführung auf Grund des Vergleiches eine Ergänzungsklage nach Paragraph 10, EO erheben und ein gerichtliches Urteil erwirken zu müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.