Rechtssatz RS0000423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000423
Entscheidungsdatum
24.07.2014
Rechtssatz
Bei einer Klage nach § 10 betreffend einen auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitel besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Streitwert ist gleich der Höhe des Kapitalsbetrages (§ 54 Abs 2 JN). Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 ZPO hat nicht zu erfolgen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.Bei einer Klage nach Paragraph 10, betreffend einen auf Zahlung eines Geldbetrages lautenden Exekutionstitel besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Streitwert ist gleich der Höhe des Kapitalsbetrages (Paragraph 54, Absatz 2, JN). Eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat nicht zu erfolgen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 127/78
Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 127/78
Veröff: SZ 51/125
- 1 Ob 214/00b
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 214/00b
- 1 Ob 106/14s
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 106/14s
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000423
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00127_7800000_001