1. Gemäß § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Da 47.000 DM jedenfalls einen 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand ergeben, gleichviel welcher Umrechnungskurs herangezogen wird, stellt sich im Anlassfall nicht die Frage, ob § 528 Abs 2 Z 1a ZPO auch auf die Zurückweisung einer Klage bei einem wohl 52.000 S, aber nicht 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand anzuwenden ist (bejahend Kodek in Rechberger, ZPO2 § 528 Rz 2).1. Gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Da 47.000 DM jedenfalls einen 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand ergeben, gleichviel welcher Umrechnungskurs herangezogen wird, stellt sich im Anlassfall nicht die Frage, ob Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO auch auf die Zurückweisung einer Klage bei einem wohl 52.000 S, aber nicht 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand anzuwenden ist (bejahend Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 528, Rz 2).
2. Nach der neueren Rechtsprechung (3 Ob 330/98w; RZ 1991/56; EFSlg 57.790; SZ 55/74) und Lehre (Fasching, LB2 Rz 265; Gitschthaler in Fasching I2 § 56 Rz 23; Kodek aaO § 500 Rz 5; Mayr in Rechberger aaO § 56 JN Rz 1) ist das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung - entgegen älterer Rechtsprechung (RZ 1938, 58; GlUNF 3973) - nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Gleiches gilt für konkursrechtliche Prüfungsprozesse, bei denen der Wert des Streitgegenstands der bestrittenen Geldforderung, deren Feststellung begehrt wird, entspricht (8 Ob 310/99t; 8 Ob 288/99g [je mit ausführlicher Begründung]). Dieser Grundsatz kommt auch bei allen anderen geldgleichen Ansprüchen zum Tragen (Mayr aaO § 56 JN Rz 1; idS auch Gitschthaler aaO). Das betrifft etwa Klagen auf Zustimmung zur Ausfolgung eines gerichtlich erlegten Geldbetrags (7 Ob 126/00f; RZ 1991/56; MietSlg 39.776/47; JBl 1960, 101; AnwZ 1933, 297), auf Ausfolgung eines Sparbuchs mit einer bestimmten Geldeinlage (MietSlg 39.776/47 mwN), auf Feststellung des Erlöschens eines Geldunterhaltsanspruchs (SZ 55/74) und auf Ergänzung eines auf Zahlung eines Geldbetrags lautenden Exekutionstitels (SZ 51/125). Auch Oppositionsklagen gegen eine exekutiv betriebene Geldforderung sind nicht zu bewerten (JBl 1997, 791; ÖBA 1994, 33; Gitschthaler aaO § 56 JN Rz 14 mwN). Soweit Gitschthaler (aaO § 56 Rz 10) eine Bewertung auch für geldgleiche Ansprüche verlangt, beziehen sich seine Erwägungen nicht auf wirkliche Wertungen, sondern bloß auf die Angabe des Streitwerts in Höhe des jeweils maßgebenden Geldbetrags.2. Nach der neueren Rechtsprechung (3 Ob 330/98w; RZ 1991/56; EFSlg 57.790; SZ 55/74) und Lehre (Fasching, LB2 Rz 265; Gitschthaler in Fasching I2 Paragraph 56, Rz 23; Kodek aaO Paragraph 500, Rz 5; Mayr in Rechberger aaO Paragraph 56, JN Rz 1) ist das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung - entgegen älterer Rechtsprechung (RZ 1938, 58; GlUNF 3973) - nicht nach Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten. Gleiches gilt für konkursrechtliche Prüfungsprozesse, bei denen der Wert des Streitgegenstands der bestrittenen Geldforderung, deren Feststellung begehrt wird, entspricht (8 Ob 310/99t; 8 Ob 288/99g [je mit ausführlicher Begründung]). Dieser Grundsatz kommt auch bei allen anderen geldgleichen Ansprüchen zum Tragen (Mayr aaO Paragraph 56, JN Rz 1; idS auch Gitschthaler aaO). Das betrifft etwa Klagen auf Zustimmung zur Ausfolgung eines gerichtlich erlegten Geldbetrags (7 Ob 126/00f; RZ 1991/56; MietSlg 39.776/47; JBl 1960, 101; AnwZ 1933, 297), auf Ausfolgung eines Sparbuchs mit einer bestimmten Geldeinlage (MietSlg 39.776/47 mwN), auf Feststellung des Erlöschens eines Geldunterhaltsanspruchs (SZ 55/74) und auf Ergänzung eines auf Zahlung eines Geldbetrags lautenden Exekutionstitels (SZ 51/125). Auch Oppositionsklagen gegen eine exekutiv betriebene Geldforderung sind nicht zu bewerten (JBl 1997, 791; ÖBA 1994, 33; Gitschthaler aaO Paragraph 56, JN Rz 14 mwN). Soweit Gitschthaler (aaO Paragraph 56, Rz 10) eine Bewertung auch für geldgleiche Ansprüche verlangt, beziehen sich seine Erwägungen nicht auf wirkliche Wertungen, sondern bloß auf die Angabe des Streitwerts in Höhe des jeweils maßgebenden Geldbetrags.
Aus den voranstehenden Erwägungen ist somit der Grundsatz abzuleiten, dass geldgleiche Ansprüche nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten sind. Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt.Aus den voranstehenden Erwägungen ist somit der Grundsatz abzuleiten, dass geldgleiche Ansprüche nicht nach Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten sind. Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt.
3. Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Abruf einer Bankgarantie "im Umfang von 47.000 DM zu widerrufen". Unter Zugrundelegung der voranstehenden Erwägungen handelt es sich dabei um einen nicht zu bewertenden geldgleichen Anspruch über 47.000 DM, bei dem der Wert des Streitgegenstands jenem Geldbetrag entspricht, auf den sich der Widerrufsanspruch bezieht. Somit ist aber die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger sowie die des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz unbeachtlich.
4. Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Rechtslage ist offenkundig auch die klagende Partei der Ansicht, dass die von ihr behauptete Forderung der beklagten Partei gegen die inländische Garantiebank von bloß 4.791,30 DM den Gerichtsstand nach § 99 Abs 1 und 2 JN nicht begründen kann. Zur Lösung dieser Frage wird gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO im Übrigen auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts verwiesen. Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.4. Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Rechtslage ist offenkundig auch die klagende Partei der Ansicht, dass die von ihr behauptete Forderung der beklagten Partei gegen die inländische Garantiebank von bloß 4.791,30 DM den Gerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 JN nicht begründen kann. Zur Lösung dieser Frage wird gemäß Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO im Übrigen auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichts verwiesen. Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Revisionsrekurses gründet sich auf § 40 iVm § 50 Abs 1 ZPO.5. Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.