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Entscheidung 3 Ob 129/12k×

Entscheidung 3 Ob 129/12k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050510 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Es obliegt dem Anfechtungsgegner, die Befriedigungsuntauglichkeit zu behaupten und zu beweisen. Dieser Behauptungslast und Beweislast genügt der Anfechtungsgegner nicht schon durch die bloße Behauptung einer vollen Belastung der Liegenschaft bis zu ihrem We …
RS0050751 Rechtssatz 09.10.1991Zivilrecht
Da sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung zum objektiven Tatbestand gehören, hat beide Voraussetzungen der Kläger zu behaupten und zu beweisen.
RS0064333 Rechtssatz 08.05.1984Zivilrecht
Allen Anfechtungstatbeständen nach der KO liegt zum Teil unausgesprochen das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde.
RS0064410 Rechtssatz 07.02.1968Zivilrecht
Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hierzu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden …
RS0064883 Rechtssatz 26.01.1983Zivilrecht
Die Befriedigungstauglichkeit als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung allein kann nicht ausreichen, ein nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenes Rechtsgeschäft als für die Gläubiger - im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO - nachteilig anzusehen. …
RS0065092 Rechtssatz 24.05.1989Zivilrecht
Die Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit voraus; nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nac …
RS0110262 Rechtssatz 25.06.1998Zivilrecht
Die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten mit fremden Mitteln ist - weil nicht das Vermögen des Gemeinschuldners betreffend - im Regelfall nicht anfechtbar, es sei denn, der neue Gläubiger kann seine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung ( …
RS0111464 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Die Beweislast für die Nachteiligkeit trifft den Masseverwalter demnach nur, wenn das Gesetz die Nachteiligkeit ausdrücklich erwähnt (§ 28 Z 2, 3, 4; § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO). In allen anderen Fällen, in denen die Nachteiligkeit vermu …
RS0111465 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Die Nachteiligkeit ist zwar ein allgemeines Anfechtungserfordernis; die Beweislast trifft aber nur bei jenen Anfechtungstatbeständen den Masseverwalter, in denen sie ausdrücklich als Anfechtungserfordernis genannt ist.