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Entscheidung 3 Ob 132/04i×

Entscheidung 3 Ob 132/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob132/04i

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Nadja L*****, und 2. Alexander L*****, beide vertreten durch Mag. Stefan Traxler, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Zuhaltung eines Mietvertrags, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 31. März 2004, GZ 1 R 278/03d-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Kläger sind Erben nach dem Mieter von Wohnobjekten. Sie wohnten nicht in den Bestandräumlichkeiten, sondern nehmen die Stellung als Mieter ausschließlich auf Grund einer Bestimmung im Mietvertrag, wonach "dieser Mietvertrag" beiderseits auf Erben und Rechtsnachfolger übergeht, in Anspruch. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Bestimmung des Paragraph 14, MRG, wonach die eintrittsberechtigten Personen mit Ausschluss anderer zur Erbfolge berufenen Personen in das Mietverhältnis eintreten, schließe als kraft Gesetzes eintretende Sonderrechtsnachfolge in das Hauptmietverhältnis einen derartigen Eintritt aus, entspricht der stRsp. Nur dann, wenn im - einer nicht vorliegenden - Einzelfall einer Sonderrechtsnachfolge nicht gegeben ist, verbleibt es bei der allgemeinen Vererblichkeit von Ansprüchen nach dem MRG (5 Ob 216/01b = SZ 74/166 mwN; RIS-Justiz RS0012202, RS0069664).

Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen dieser Rechtslage. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E73974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00132.04I.0629.000

Im RIS seit

29.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20040629_OGH0002_0030OB00132_04I0000_000

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