Das Berufungsgericht hat nur eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands insgesamt vorgenommen, ohne die mit Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche einzeln zu bewerten. Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann zutreffend, wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche - für die der Kläger den Rechtsgrund der Eigentumsfreiheit in Anspruch nimmt - in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN stünden. Das ist jedoch nicht der Fall:Das Berufungsgericht hat nur eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands insgesamt vorgenommen, ohne die mit Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche einzeln zu bewerten. Eine solche Vorgangsweise wäre nur dann zutreffend, wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche - für die der Kläger den Rechtsgrund der Eigentumsfreiheit in Anspruch nimmt - in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN stünden. Das ist jedoch nicht der Fall:
Nach der Rechtsprechung stehen mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN (RIS-Justiz RS0110012; 6 Ob 79/98f; ebenso zur actio confessoria 3 Ob 276/08x). Aber auch die vom Kläger geltend gemachten Entfernungsbegehren, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (Entfernung baulicher Einrichtungen), stehen weder miteinander noch mit den geltend gemachten Unterlassungsbegehren in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang.Nach der Rechtsprechung stehen mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen, nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN (RIS-Justiz RS0110012; 6 Ob 79/98f; ebenso zur actio confessoria 3 Ob 276/08x). Aber auch die vom Kläger geltend gemachten Entfernungsbegehren, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (Entfernung baulicher Einrichtungen), stehen weder miteinander noch mit den geltend gemachten Unterlassungsbegehren in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang.
Da somit die Begehren voneinander unabhängig sind, hätte das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine getrennte Bewertung vornehmen müssen. Das Berufungsgericht hat nun in der Begründung seines Bewertungsausspruchs zu erkennen gegeben, dass der Entscheidungsgegenstand insgesamt ausgehend von der eigenen Pauschalbewertung des Klägers - an die das Berufungsgericht zwar nicht gebunden ist, aber welche es ausdrücklich für zutreffend erachtete - jedenfalls 5.000 EUR nicht übersteigt. Daraus allein lässt sich aber die absolute Unzulässigkeit der Revision, die gegeben wäre, wenn keines der gesondert zu bewerteten Begehren des Klägers einen Entscheidungsgegenstand von über 4.000 EUR aufweist, deshalb nicht zwingend ableiten, weil es zumindest theoretisch nicht undenkbar ist, dass das Berufungsgericht eines der Begehren mit mehr als 4.000 EUR und die übrigen Begehren jeweils nur so niedrig bewertet, dass der insgesamt vom Berufungsgericht angenommene Wert des Entscheidungsgegenstands von 5.000 EUR (abzüglich der bereits vom Erstgericht rechtskräftig erledigten Teilbegehren) nicht überstiegen wird.Da somit die Begehren voneinander unabhängig sind, hätte das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine getrennte Bewertung vornehmen müssen. Das Berufungsgericht hat nun in der Begründung seines Bewertungsausspruchs zu erkennen gegeben, dass der Entscheidungsgegenstand insgesamt ausgehend von der eigenen Pauschalbewertung des Klägers - an die das Berufungsgericht zwar nicht gebunden ist, aber welche es ausdrücklich für zutreffend erachtete - jedenfalls 5.000 EUR nicht übersteigt. Daraus allein lässt sich aber die absolute Unzulässigkeit der Revision, die gegeben wäre, wenn keines der gesondert zu bewerteten Begehren des Klägers einen Entscheidungsgegenstand von über 4.000 EUR aufweist, deshalb nicht zwingend ableiten, weil es zumindest theoretisch nicht undenkbar ist, dass das Berufungsgericht eines der Begehren mit mehr als 4.000 EUR und die übrigen Begehren jeweils nur so niedrig bewertet, dass der insgesamt vom Berufungsgericht angenommene Wert des Entscheidungsgegenstands von 5.000 EUR (abzüglich der bereits vom Erstgericht rechtskräftig erledigten Teilbegehren) nicht überstiegen wird.
Das Berufungsgericht wird daher zunächst im Sinne der dargelegten Ausführungen eine Bewertung jedes einzelnen Entscheidungsgegenstands vorzunehmen haben. Ergibt sich daraus, dass hinsichtlich keines der Begehren ein Wert des Entscheidungsgegenstands von über 4.000 EUR gegeben ist, ist die Revision der Beklagten absolut unzulässig.