[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
[11] 1.1 Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer (RIS-Justiz RS0034237 [T2]). Dieser hat Art und Umfang der Besitzausübung und die Vollendung der Ersitzungszeit zu behaupten und zu beweisen (RS0034251 [T7]).
[12] 1.2 Zum Erwerb des Besitzes eines Rechts an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf (RS0009762 [T1]).
[13] 1.3 Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist zwar grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhalts im eigenen Namen erforderlich, doch ist Besitzausübung auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich, wozu auch Bestandnehmer (Pächter) zählen können (RS0011655; RS0034597). Dass ein Besitzmittler die Absicht hat, ein Recht für eine bestimmte andere Person auszuüben, ist nicht erforderlich (1 Ob 10/15z), sofern nur der Besitzwille beim Ersitzenden vorhanden ist. Für den Eigentümer des angeblich dienenden Grundstücks muss aber erkennbar sein, dass der Besitzmittler für den Eigentümer des angeblich herrschenden Grundstücks handelt und den Rechtsbesitz so ausübt, als hätte dieser ein Recht. Von der Rechtsprechung wird für den Erwerb von neuen Besitzrechten des Bestandgebers durch seinen Bestandnehmer als Besitzmittler auch als erforderlich angesehen, dass sie ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und diesem wirtschaftlich zugeordnet sind (RS0011655 [T2]). Damit wird auf die Erkennbarkeit eines ausreichenden Bezugs des – (faktisch) nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten – in Anspruch genommenen Rechts zum angeblich herrschenden Gut abgestellt, was seine Rechtfertigung darin hat, dass die Servitutsersitzung voraussetzt, dass das Recht im Interesse der vorteilhafteren Benützung eines Grundstücks in Anspruch genommen wird (RS0034213; 3 Ob 36/13k mwN).
[14] 1.4 Ein Pächter ist für Ersitzungszwecke auch dann ein tauglicher Besitzmittler, wenn er zugleich Pächter des dienenden Grundstücks ist, weil zwischen dessen (unmittelbarer) Nutzung und der Nutzung im Interesse des herrschenden Grundstücks zu unterscheiden ist (2 Ob 159/04b = RS0034597 [T3]). Auch in diesem Fall muss aber der Eigentümer der belasteten Liegenschaft aus der Art der Benützungshandlungen erkennen können, dass damit ein Recht (des Verpächters) ausgeübt werden soll (1 Ob 129/20g mwN).
[15] 2.1 Die Revision hebt selbst hervor, dass der gegenständliche Hohlweg „nicht zum Bestandgegenstand“ gehörte, sondern die dafür teilweise dienenden Grundstücke „selbstverständlich“ im Eigentum des Beklagten standen; sie seien aber „zur Bewirtschaftung der herrschenden Grundstücke der Kläger“ auch für den Viehtrieb erforderlich, und insoweit seien sie der Landwirtschaft der Kläger „zugeordnet“. Dass die Kläger oder deren Rechtsvorgänger allerdings zu irgend einem Zeitpunkt selbst Landwirtschaft betrieben oder auch nur Vieh besessen (und daher den Weg auch zur Viehbringung genutzt) hätten, behaupteten sie nicht. Daher würde – wie dies das Berufungsgericht zutreffend erkannte – eine Interpretation der Nutzung der im Eigentum des Beklagten stehenden Wegflächen für die Viehbringung im Zusammenhang mit der Pacht der landwirtschaftlichen Flächen der Kläger letztlich darauf hinaus laufen, dass der Beklagte sein Eigentumsrecht an diesen Grundstücken durch diesen Gebrauch selbst dahin „einschränkte“, dass er allein durch die Nutzung zu Gunsten der Kläger eine Dienstbarkeit begründet hätte.
[16] 2.2 Gegen das angefochtene Urteil kann auch nicht die Entscheidung 1 Ob 129/20g ins Treffen geführt werden, die davon geprägt war, dass die Pächter von einem Wegerecht der Verpächter ausgegangen sind. Hingegen bestanden in der hier vorliegenden Konstellation keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als Pächter der Ansicht gewesen wäre, den Verpächtern käme ein (von diesen nie ausgeübtes) Viehtriebsrecht an seinem Eigentum zu und er wäre nicht allein aufgrund seines Eigentums berechtigt, über seinen eigenen Grund Vieh zu treiben. Schon deshalb ist die zitierte Entscheidung, die im Übrigen ein Geh- und Fahrrecht betraf, nicht einschlägig, ohne dass darauf näher eingegangen werden muss, ob ein Pächter als Besitzmittler für einen Weg über eigene Grundstücke in Frage kommt.
[17] 2.3 Das Argument der Revision, dass das Eigentum an den dienenden Grundstücken und die Bewirtschaftung der gepachteten Grundstücke „zwar in der selben Familie waren, zu manchen Zeiten jedoch auseinander fielen“, stellt eine unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO) dar: Dass es zu einem solchen Auseinanderfallen und damit zu einer Nutzung des Wegs (auch) zur Viehbringung durch einen vom Grundeigentümer verschiedenen Pächter gekommen wäre, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. [17] 2.3 Das Argument der Revision, dass das Eigentum an den dienenden Grundstücken und die Bewirtschaftung der gepachteten Grundstücke „zwar in der selben Familie waren, zu manchen Zeiten jedoch auseinander fielen“, stellt eine unzulässige Neuerung (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) dar: Dass es zu einem solchen Auseinanderfallen und damit zu einer Nutzung des Wegs (auch) zur Viehbringung durch einen vom Grundeigentümer verschiedenen Pächter gekommen wäre, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht.
[18] 2.4 Die (wiederholte) Behauptung, dass das Verneinen einer Ersitzung durch die Besitzmittlung im Fall des Pächters als Eigentümer der für den Weg genutzten Flächen zur Folge habe, dass eine Änderung der Eigentumsverhältnisse die „weitere Nutzung der bewirtschafteten Flächen unmöglich“ mache, ist nicht relevant. Das bloße Erfordernis des Wegs für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen vermag nämlich das bereits erwähnte Fehlen von Ersitzungsvoraussetzungen nicht auszugleichen.
[19] 3. Die von den Klägern gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil der in der Revision erstmals geltend gemachte Eigentumserwerb an einigen vom Weg betroffenen Grundstücken durch den Rechtsvorgänger des Beklagten für die Vorinstanzen nicht erkennbar war (vgl den von den Klägern vorgelegten Grundbuchsauszug ./B2). [19] 3. Die von den Klägern gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil der in der Revision erstmals geltend gemachte Eigentumserwerb an einigen vom Weg betroffenen Grundstücken durch den Rechtsvorgänger des Beklagten für die Vorinstanzen nicht erkennbar war vergleiche den von den Klägern vorgelegten Grundbuchsauszug ./B2).
[20] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Streitgegenstand war nach rechtskräftiger Entscheidung über die beiden anderen Einverleibungsbegehren der Kläger nur noch die Dienstbarkeit des Viehtreibens und damit nur noch ein Drittel des ursprünglich erhobenen Begehrens, weshalb insoweit die Bemessungsgrundlage zu korrigieren war. [20] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Streitgegenstand war nach rechtskräftiger Entscheidung über die beiden anderen Einverleibungsbegehren der Kläger nur noch die Dienstbarkeit des Viehtreibens und damit nur noch ein Drittel des ursprünglich erhobenen Begehrens, weshalb insoweit die Bemessungsgrundlage zu korrigieren war.