Begründung:
[1] Mit Exekutionsantrag vom 17. 12. 2020 beantragte die Betreibende zur Hereinbringung näher genannter titulierter Geldforderungen I. die Bewilligung der Exekution durch „Pfändung des der verpflichteten Partei zustehenden Unterpachtrechtes an der Parzelle 5***** auf dem Grundstück Nr. 1*****, EZ 9*****, GB 0*****, sowie des Anspruches (insbesondere gemäß § 16 KlGG) der verpflichteten Partei als Unterpächterin auf dasjenige, was ihr im Falle der Beendigung des Unterpachtvertrages bei der Auseinandersetzung zukommt“. Unter einem beantragte sie II. ihre Ermächtigung, „dieses unter Punkt I. beschriebene und gepfändete Recht sowie diesen unter Punkt I. beschriebenen und gepfändeten Anspruch der verpflichteten Partei in ihrem Namen geltend zu machen, und zu diesem Zweck nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Teilung oder Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben“. [1] Mit Exekutionsantrag vom 17. 12. 2020 beantragte die Betreibende zur Hereinbringung näher genannter titulierter Geldforderungen römisch eins. die Bewilligung der Exekution durch „Pfändung des der verpflichteten Partei zustehenden Unterpachtrechtes an der Parzelle 5***** auf dem Grundstück Nr. 1*****, EZ 9*****, GB 0*****, sowie des Anspruches (insbesondere gemäß Paragraph 16, KlGG) der verpflichteten Partei als Unterpächterin auf dasjenige, was ihr im Falle der Beendigung des Unterpachtvertrages bei der Auseinandersetzung zukommt“. Unter einem beantragte sie römisch zwei. ihre Ermächtigung, „dieses unter Punkt römisch eins. beschriebene und gepfändete Recht sowie diesen unter Punkt römisch eins. beschriebenen und gepfändeten Anspruch der verpflichteten Partei in ihrem Namen geltend zu machen, und zu diesem Zweck nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Teilung oder Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben“.
[2] Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 18. 12. 2020 rechtskräftig den zu Punkt I. gestellten Antrag und erließ – wie weiters von der Betreibenden beantragt – gegen den Kleingartenverein T***** (den Unterverpächter) ein Zahlungsverbot sowie gegen den Verpflichteten ein Verfügungsverbot. Die „Entscheidung über den Verwertungsantrag“ (Punkt II. des Antrags vom 17. 12. 2020) behielt sich das Erstgericht zunächst vor. [2] Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 18. 12. 2020 rechtskräftig den zu Punkt römisch eins. gestellten Antrag und erließ – wie weiters von der Betreibenden beantragt – gegen den Kleingartenverein T***** (den Unterverpächter) ein Zahlungsverbot sowie gegen den Verpflichteten ein Verfügungsverbot. Die „Entscheidung über den Verwertungsantrag“ (Punkt römisch zwei. des Antrags vom 17. 12. 2020) behielt sich das Erstgericht zunächst vor.
[3] In der Tagsatzung vom 26. 2. 2021 erklärte die Betreibende, ihren Verwertungsantrag aufrecht zu erhalten und wiederholte diesen mit der Ergänzung „Ermächtigung gemäß § 333 EO“. [3] In der Tagsatzung vom 26. 2. 2021 erklärte die Betreibende, ihren Verwertungsantrag aufrecht zu erhalten und wiederholte diesen mit der Ergänzung „Ermächtigung gemäß Paragraph 333, EO“.
[4] Das Erstgericht fasste einen diesen (modifizierten) Antrag bewilligenden Beschluss.
[5] Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten erhobenen Rekurs teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Verwertung des dem Verpflichteten zustehenden Unterpachtrechts an der genannten Parzelle durch Ermächtigung der Betreibenden, das Unterpachtrecht im Namen des Verpflichteten zu kündigen und den Anspruch (insbesondere gemäß § 16 KlGG) des Verpflichteten auf dasjenige, das ihm im Fall der Beendigung des Unterpachtvertrags bei der Auseinandersetzung zukomme, in ihrem Namen geltend zu machen und zu diesem Zweck nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Teilung oder Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, und die sonst dazu erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben, bewilligt, der Verwertungsantrag, soweit er darüber hinaus geht, aber abgewiesen wird. Das Rekursgericht verpflichtete die Betreibende zum Ersatz eines Teils der Kosten des Rekursverfahrens. [5] Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten erhobenen Rekurs teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Verwertung des dem Verpflichteten zustehenden Unterpachtrechts an der genannten Parzelle durch Ermächtigung der Betreibenden, das Unterpachtrecht im Namen des Verpflichteten zu kündigen und den Anspruch (insbesondere gemäß Paragraph 16, KlGG) des Verpflichteten auf dasjenige, das ihm im Fall der Beendigung des Unterpachtvertrags bei der Auseinandersetzung zukomme, in ihrem Namen geltend zu machen und zu diesem Zweck nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Teilung oder Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, und die sonst dazu erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben, bewilligt, der Verwertungsantrag, soweit er darüber hinaus geht, aber abgewiesen wird. Das Rekursgericht verpflichtete die Betreibende zum Ersatz eines Teils der Kosten des Rekursverfahrens.
[6] Rechtlich begründete das Rekursgericht den abweisenden Teil seiner Entscheidung auf das Wesentliche reduziert damit, dass eine Überweisung (iSd § 333 EO) eines Bestandrechts an den Betreibenden – im Gegensatz zur Überweisung des Anspruchs auf ein Auseinandersetzungsguthaben – vom Gesetz nicht gedeckt sei. Insofern sei der Antrag, der in diesem Umfang auf eine Überlassung des gepfändeten Unterpachtrechts an die Betreibende an Zahlungs statt hinauslaufe, unberechtigt und damit abzuweisen. [6] Rechtlich begründete das Rekursgericht den abweisenden Teil seiner Entscheidung auf das Wesentliche reduziert damit, dass eine Überweisung (iSd Paragraph 333, EO) eines Bestandrechts an den Betreibenden – im Gegensatz zur Überweisung des Anspruchs auf ein Auseinandersetzungsguthaben – vom Gesetz nicht gedeckt sei. Insofern sei der Antrag, der in diesem Umfang auf eine Überlassung des gepfändeten Unterpachtrechts an die Betreibende an Zahlungs statt hinauslaufe, unberechtigt und damit abzuweisen.
[7] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage zu, ob und auf welche Weise ein dem KlGG unterliegendes Unterpachtrecht nach § 333 Abs 1 EO verwertbar ist. [7] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage zu, ob und auf welche Weise ein dem KlGG unterliegendes Unterpachtrecht nach Paragraph 333, Absatz eins, EO verwertbar ist.
[8] Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Betreibenden mit einem auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzielenden Abänderungsantrag. Die Betreibende ficht den Beschluss des Rekursgerichts insoweit an, als dem Rekurs des Verpflichteten teilweise Folge gegeben wurde, somit im Umfang seines den Verwertungsantrag abweisenden Teils.
[9] Die Betreibende vertritt im Revisionsrekurs die Ansicht, die Formulierung ihres Verwertungsantrags entspreche jener des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 174/03i nicht beanstandeten Verwertungsantrags. Gleiches gelte in Bezug auf die Entscheidung 3 Ob 92/07m. Der Verwertungsantrag der Betreibenden sei zudem „in seiner Gesamtheit zu verstehen“. Er habe lediglich darauf abgezielt, der Betreibenden die Aufkündigung des dem Verpflichteten zustehenden Unterpachtrechts zu ermöglichen und das sodann freiwerdende Auseinandersetzungsguthaben zu vereinnahmen. Die Pfändung des dem Verpflichteten zustehenden Bestandrechts sei ausschließlich in Verbindung mit seinem ebenso gepfändeten Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu sehen. Auch die Ermächtigung, „die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben“, sei auf diesen Zweck eingeschränkt. Der erstgerichtliche Beschluss ermächtige die Betreibende nur, jene Maßnahmen zu setzen, die erforderlich seien, um die Forderung beim Drittschuldner geltend zu machen bzw einzuziehen. Eine Überlassung des gepfändeten Unterpachtrechts an Zahlungs statt sei von der Betreibenden nie beantragt worden oder gewollt gewesen.