Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 137/21z×

Entscheidung 3 Ob 137/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob137/21z

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** AG, *****, vertreten durch die Schopf Zens Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei A***** A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.700,31 EUR sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2021, GZ 47 R 65/21p-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 26. Februar 2021, GZ 12 E 1825/20t-6, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Exekutionsantrag vom 17. 12. 2020 beantragte die Betreibende zur Hereinbringung näher genannter titulierter Geldforderungen römisch eins. die Bewilligung der Exekution durch „Pfändung des der verpflichteten Partei zustehenden Unterpachtrechtes an der Parzelle 5***** auf dem Grundstück Nr. 1*****, EZ 9*****, GB 0*****, sowie des Anspruches (insbesondere gemäß Paragraph 16, KlGG) der verpflichteten Partei als Unterpächterin auf dasjenige, was ihr im Falle der Beendigung des Unterpachtvertrages bei der Auseinandersetzung zukommt“. Unter einem beantragte sie römisch zwei. ihre Ermächtigung, „dieses unter Punkt römisch eins. beschriebene und gepfändete Recht sowie diesen unter Punkt römisch eins. beschriebenen und gepfändeten Anspruch der verpflichteten Partei in ihrem Namen geltend zu machen, und zu diesem Zweck nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Teilung oder Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben“.

[2] Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 18. 12. 2020 rechtskräftig den zu Punkt römisch eins. gestellten Antrag und erließ – wie weiters von der Betreibenden beantragt – gegen den Kleingartenverein T***** (den Unterverpächter) ein Zahlungsverbot sowie gegen den Verpflichteten ein Verfügungsverbot. Die „Entscheidung über den Verwertungsantrag“ (Punkt römisch zwei. des Antrags vom 17. 12. 2020) behielt sich das Erstgericht zunächst vor.

[3] In der Tagsatzung vom 26. 2. 2021 erklärte die Betreibende, ihren Verwertungsantrag aufrecht zu erhalten und wiederholte diesen mit der Ergänzung „Ermächtigung gemäß Paragraph 333, EO“.

[4]                  Das Erstgericht fasste einen diesen (modifizierten) Antrag bewilligenden Beschluss.

[5] Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten erhobenen Rekurs teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass die Verwertung des dem Verpflichteten zustehenden Unterpachtrechts an der genannten Parzelle durch Ermächtigung der Betreibenden, das Unterpachtrecht im Namen des Verpflichteten zu kündigen und den Anspruch (insbesondere gemäß Paragraph 16, KlGG) des Verpflichteten auf dasjenige, das ihm im Fall der Beendigung des Unterpachtvertrags bei der Auseinandersetzung zukomme, in ihrem Namen geltend zu machen und zu diesem Zweck nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Teilung oder Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, und die sonst dazu erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben, bewilligt, der Verwertungsantrag, soweit er darüber hinaus geht, aber abgewiesen wird. Das Rekursgericht verpflichtete die Betreibende zum Ersatz eines Teils der Kosten des Rekursverfahrens.

[6] Rechtlich begründete das Rekursgericht den abweisenden Teil seiner Entscheidung auf das Wesentliche reduziert damit, dass eine Überweisung (iSd Paragraph 333, EO) eines Bestandrechts an den Betreibenden – im Gegensatz zur Überweisung des Anspruchs auf ein Auseinandersetzungsguthaben – vom Gesetz nicht gedeckt sei. Insofern sei der Antrag, der in diesem Umfang auf eine Überlassung des gepfändeten Unterpachtrechts an die Betreibende an Zahlungs statt hinauslaufe, unberechtigt und damit abzuweisen.

[7] Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage zu, ob und auf welche Weise ein dem KlGG unterliegendes Unterpachtrecht nach Paragraph 333, Absatz eins, EO verwertbar ist.

[8]                  Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs der Betreibenden mit einem auf Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzielenden Abänderungsantrag. Die Betreibende ficht den Beschluss des Rekursgerichts insoweit an, als dem Rekurs des Verpflichteten teilweise Folge gegeben wurde, somit im Umfang seines den Verwertungsantrag abweisenden Teils.

[9]                  Die Betreibende vertritt im Revisionsrekurs die Ansicht, die Formulierung ihres Verwertungsantrags entspreche jener des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 174/03i nicht beanstandeten Verwertungsantrags. Gleiches gelte in Bezug auf die Entscheidung 3 Ob 92/07m. Der Verwertungsantrag der Betreibenden sei zudem „in seiner Gesamtheit zu verstehen“. Er habe lediglich darauf abgezielt, der Betreibenden die Aufkündigung des dem Verpflichteten zustehenden Unterpachtrechts zu ermöglichen und das sodann freiwerdende Auseinandersetzungsguthaben zu vereinnahmen. Die Pfändung des dem Verpflichteten zustehenden Bestandrechts sei ausschließlich in Verbindung mit seinem ebenso gepfändeten Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu sehen. Auch die Ermächtigung, „die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für die verpflichtete Partei abzugeben“, sei auf diesen Zweck eingeschränkt. Der erstgerichtliche Beschluss ermächtige die Betreibende nur, jene Maßnahmen zu setzen, die erforderlich seien, um die Forderung beim Drittschuldner geltend zu machen bzw einzuziehen. Eine Überlassung des gepfändeten Unterpachtrechts an Zahlungs statt sei von der Betreibenden nie beantragt worden oder gewollt gewesen.

Rechtliche Beurteilung

[10]       Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

[11] 1. Der rekursgerichtliche Beschluss ist insoweit er dem Verwertungsantrag inhaltlich stattgibt, in Rechtskraft erwachsen. Auf die Frage, ob hinsichtlich eines allfälligen Auseinandersetzungsguthabens nach dem KlGG (Paragraph 16,) die Verwertung nach Paragraph 333, EO (aF) zu erfolgen hat, dies analog zur Verwertung eines Auseinandersetzungsguthabens nach dem WGG (dazu – mwN auch zur Rsp – Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 331, Rz 41; Frauenberger in Deixler-Hübner, EO [32. Lfg] Paragraph 331, Rz 22), ist folglich nicht einzugehen.

[12] 2. Die Verwertung von Bestandrechten kann nach Judikatur und Literatur nicht durch Überweisung iSv Paragraph 333, EO (aF) erfolgen, weshalb sich der Betreibende nicht zur Ausübung des Bestandrechts an sich ermächtigen lassen kann (1 Ob 108/28 = ZBl 1928/149; 3 Ob 13/79 = SZ 52/16; aus der Lit statt vieler Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 331, Rz 40). Die Richtigkeit dessen wird im Revisionsrekurs nicht in Abrede gestellt.

[13] 3. Nach der Formulierung des Verwertungsantrags sollte die Betreibende gemäß Paragraph 333, EO (aF) (auch) ermächtigt werden, „dieses unter Punkt römisch eins. beschriebene und gepfändete Recht“ – dies ist das Bestandrecht – „in ihrem Namen geltend zu machen“. Die Betreibende wäre dann gegenüber dem Kleingartenverein ermächtigt, selbst als Unterpächterin aufzutreten. Dass solches von der Betreibenden gar nicht gewollt gewesen wäre, ist dem sonstigen Inhalt des Exekutionsantrags nicht zu entnehmen. Sollte dies – worauf die Ausführungen der Betreibenden in ihrem Revisionsrekurs hindeuten – nicht der Fall gewesen sein, so wurde der Antrag überschießend formuliert. Da nach der zuvor referierten (einhelligen) Ansicht eine Ermächtigung des Betreibenden zur Ausübung des Bestandrechts an sich nicht möglich ist, begegnet die angefochtene Entscheidung keinen Bedenken.

[14] 4. Entgegen der Ansicht der Betreibenden deckt sich die Formulierung ihres Verwertungsantrags nicht mit jener des Verwertungsantrags, zu der die Entscheidung 3 Ob 174/03i erging. Der Verwertungsantrag der damaligen betreibenden Gläubigerin hatte sich nur auf den Anspruch „der Verpflichteten als Mieterin gegenüber der Vermieterin gemäß Paragraph 17, WGG auf Rückzahlung der von ihr zur Finanzierung des Bauvorhabens neben dem Entgelt geleisteten Beiträge (Baukostenanteil)“ bezogen, nicht auf die von der der damaligen Gläubigerin ebenso gepfändeten Mietrechte der damaligen Verpflichteten. Auch bei der zu 3 Ob 92/07m ergangenen Entscheidung lautete der Verwertungsantrag bloß auf die Ermächtigung, mit Wirksamkeit für die Verpflichtete ua die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren und die Kündigung des Nutzungsvertrags vorzunehmen, somit nicht – wie hier – auf eine Ermächtigung zur Geltendmachung des Bestandsrechts selbst im eigenen Namen. Der im Revisionsrekurs behauptete Widerspruch zu den genannten höchstgerichtlichen Entscheidungen liegt nicht vor.

[15]       Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E133444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00137.21Z.1021.000

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211021_OGH0002_0030OB00137_21Z0000_000