Zutreffend weist er zwar darauf hin, dass der zu einem
Hochschulstudium berechtigende Abschluss an einer berufsbildenden
höheren Schule (BHS) einem Abschluss an einer allgemeinbildenden
höheren Schule (AHS) gleichzustellen und ein daran anschließendes
Hochschulstudium daher keine Zweitausbildung ist (3 Ob 2382/96g = ÖA
1998, 215, 3 Ob 116/02h = ÖA 2003, 114; ua). Die daran anschließende
und als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Frage, ob die mit
Matura abschließende Ausbildung des Beklagten an der Hotelfachschule
einer BHS-Matura gleichzuhalten ist, stellt sich im vorliegenden Fall
nicht. Auch wenn man diese Frage bejahen wollte, wäre für den
Beklagten nichts zu gewinnen, weil ihm nicht nur die für eine
Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung für eine Zweitausbildung
erforderliche besondere Eignung (8 Ob 178/97b = ÖA 1998, 173; 2 Ob
213/01i; vgl. auch Neuhauser in Schwimann3 § 140 ABGB Rz 104 f)
fehlt, sondern er auch nicht den generell für eine weiterführende
Erstausbildung - etwa ein Hochschulstudium - geforderten
Ausbildungserfolg und Ernsthaftigkeit sowie Zielstrebigkeit (stRsp, 3
Ob 7/97v = SZ 70/36 = JBl 1997, 650 [Hoyer] = ZfRV 1997, 162
[Pichler]; 1 Ob 268/02x = EvBl 2003/53; Hopf in KBB² § 140 ABGB Rz 6;
Neuhauser aaO Rz 100-103) aufweist.
Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten. Es kommt nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich ist, dass das Studium oder ein Studienabschnitt in der durchschnittlichen Zeit beendet wird (3 Ob 116/02h mwN); daraus folgt, dass es auf eine Prognose, ob der Beklagte das Studium in bestimmter Zeit, etwa in der Gesamtdurchschnittsdauer vollendet haben werde, nicht ankommen kann. Auch wenn infolge Umstellung des Studienplans derzeit keine Durchschnittsdauer für den 1. Abschnitt des Pharmaziestudiums angegeben werden kann, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beklagte den 1. Abschnitt nach sechs Semestern (Regelzeit zwei Semester) noch nicht abgeschlossen hat, die für den
1. Abschnitt vorgesehene Lateinprüfung nicht ablegte und auch im 2. Studienjahr weniger Wochenstunden absolvierte, als den Regeln für die Gewährung von Familienbeihilfe entspricht, von einem Studieren mit Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit keine Rede sein kann. Mangels zielstrebiger Betreibung des Studiums tritt Selbsterhaltungsfähigkeit ein (6 Ob 122/06v = Zak 2006, 292 = EF-Z 2006, 89 = FamZ 2006, 200 = ÖA 2007, 315 mwN); hier mit Ablauf des 2. Studienjahres, als das Fehlen der für die Fortdauer der Unterhaltspflicht erforderlichen Umstände feststand.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).