Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 1 Ob 268/02x ausgesprochen hat, kann aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen keineswegs abgeleitet werden, dass im Zusammenhang mit der vom Obersten Gerichtshof für sachgerecht gehaltenen Orientierung an den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe durch studierende Kinder (§ 2 Abs 1 lit b FLAG) für die Frage, ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stets allein auf den Studienerfolg in den einzelnen Studienabschnitten abzustellen sei. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr stets betont, dass aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe nur „im Allgemeinen" abgeleitet werden kann, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (RIS-Justiz RS0047687; vgl auch die Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 376; ebenso Neuhauser in Schwimann, ABGB³ § 140 Rz 102). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe kann daher nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob das Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird, darstellen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 1 Ob 268/02x ausgesprochen hat, kann aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen keineswegs abgeleitet werden, dass im Zusammenhang mit der vom Obersten Gerichtshof für sachgerecht gehaltenen Orientierung an den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe durch studierende Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG) für die Frage, ob ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stets allein auf den Studienerfolg in den einzelnen Studienabschnitten abzustellen sei. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr stets betont, dass aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe nur „im Allgemeinen" abgeleitet werden kann, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (RIS-Justiz RS0047687; vergleiche auch die Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 376; ebenso Neuhauser in Schwimann, ABGB³ Paragraph 140, Rz 102). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe kann daher nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob das Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird, darstellen.
Im Übrigen ist aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen keineswegs abzuleiten, dass Selbsterhaltungsfähigkeit generell und ausnahmslos erst dann anzunehmen sei, wenn die durchschnittliche Studiendauer abgelaufen sei. Gerade jene Judikaturlinie, nach der die Studienzeit in den einzelnen Studienabschnitten als „Richtschnur" für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums bedeutsam ist (3 Ob 254/98v = ÖA 1999, 37; 6 Ob 186/00x), setzt implizit die Anstellung einer Prognose voraus, ob der Studienabschluss insgesamt innerhalb einer angemessenen Dauer möglich sein wird. In diesem Sinne wurde schon bisher die ernsthafte und zielstrebige Betreibung des Studiums verneint, wenn im 10. Semester erst eine von vier Teilprüfungen der zweiten juristischen Staatsprüfung absolviert wurde (1 Ob 604/85). Auch nach einer Reihe weiterer Entscheidungen besteht für jene Zeitperioden, in denen das Studium nicht ernsthaft betrieben wird, kein Unterhaltsanspruch (7 Ob 625/95 ua).
Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien mag die Regelung des § 2 Abs 1 lit b FLAG weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, bilden. Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. Die Zurücklegung von vier Semestern und damit zwei Drittel der Regelausbildungsdauer ermöglicht zweifellos eine entsprechende Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Unterhaltswerbers. Die Absolvierung von bloß einem Fünftel der vorgeschriebenen Stunden in diesem Zeitraum kann auch nicht mit Umstellungs- und Anpassungsschwierigkeiten erklärt werden.Bei in Studienabschnitten gegliederten Studien mag die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG weiterhin eine geeignete Orientierungsgrundlage für die Frage, ob das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, bilden. Fehlt jedoch eine derartige Gliederung in Studienabschnitte, so muss die erforderliche Kontrolle des periodischen Studienfortgangs durch eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. Die Zurücklegung von vier Semestern und damit zwei Drittel der Regelausbildungsdauer ermöglicht zweifellos eine entsprechende Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Unterhaltswerbers. Die Absolvierung von bloß einem Fünftel der vorgeschriebenen Stunden in diesem Zeitraum kann auch nicht mit Umstellungs- und Anpassungsschwierigkeiten erklärt werden.
Soll sich die in ständiger Rechtsprechung (4 Ob 377/97p; 1 Ob 268/02x; 3 Ob 16/03d; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 375 mwN) mit Billigung der Lehre (vgl Gitschthaler aaO) vertretene Auffassung, der Beginn eines Studiums schließe die Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann nicht aus, wenn das Studium ernsthaft und zielgerichtet betrieben werde, nicht als bloße Leerformel erweisen, ist vielmehr eine Überprüfung des angemessenen Studienfortganges auch während des Studiums vor Ablauf der Studienhöchstdauer unerlässlich, will man nicht dem Unterhaltsberechtigten einen völligen Freibrief zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ausstellen.Soll sich die in ständiger Rechtsprechung (4 Ob 377/97p; 1 Ob 268/02x; 3 Ob 16/03d; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 375 mwN) mit Billigung der Lehre vergleiche Gitschthaler aaO) vertretene Auffassung, der Beginn eines Studiums schließe die Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann nicht aus, wenn das Studium ernsthaft und zielgerichtet betrieben werde, nicht als bloße Leerformel erweisen, ist vielmehr eine Überprüfung des angemessenen Studienfortganges auch während des Studiums vor Ablauf der Studienhöchstdauer unerlässlich, will man nicht dem Unterhaltsberechtigten einen völligen Freibrief zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ausstellen.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin trotz Verstreichen von mehr als drei Viertel der vorgesehen Studiendauer nur ein Fünftel der vorgesehenen Lehrveranstaltungen absolviert. Dabei liegt auf der Hand, dass auch bei größtmöglicher Anstrengung ein Abschluss des Studiums ohne ganz massive zeitliche Verzögerung undenkbar ist. Mangels zielstrebiger Betreibung des Studiums durch die Klägerin ist diese daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen (Neuhauser in Schwimann, ABGB3 § 140 Rz 102 aE mwN).Im vorliegenden Fall hat die Klägerin trotz Verstreichen von mehr als drei Viertel der vorgesehen Studiendauer nur ein Fünftel der vorgesehenen Lehrveranstaltungen absolviert. Dabei liegt auf der Hand, dass auch bei größtmöglicher Anstrengung ein Abschluss des Studiums ohne ganz massive zeitliche Verzögerung undenkbar ist. Mangels zielstrebiger Betreibung des Studiums durch die Klägerin ist diese daher als selbsterhaltungsfähig anzusehen (Neuhauser in Schwimann, ABGB3 Paragraph 140, Rz 102 aE mwN).
Die verspätete Ablegung der Reifeprüfung als solche führt hingegen noch nicht zur Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit, zumal die zweimalige Wiederholung einer Schulstufe bereits mehrere Jahre zurückliegt. Vielmehr war hier in Anbetracht der Leistungsfähigkeit des Vaters einerseits und des letztlich doch noch unter Beweis gestellten Lernerfolges der Klägerin (vgl Neuhauser in Schwimann, ABGB³ § 140 Rz 100 mwN) ein Unterhaltsanspruch bis zur Ablegung der Reifeprüfung zu bejahen. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen (vgl § 510 Abs 3 ZPO) verwiesen werden. Demnach beträgt der Unterhaltsanspruch für das Jahr 2000 monatlich EUR 392, für die zweieinhalb Monate ab Mitte Oktober bis Ende Dezember 2000 sohin EURDie verspätete Ablegung der Reifeprüfung als solche führt hingegen noch nicht zur Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit, zumal die zweimalige Wiederholung einer Schulstufe bereits mehrere Jahre zurückliegt. Vielmehr war hier in Anbetracht der Leistungsfähigkeit des Vaters einerseits und des letztlich doch noch unter Beweis gestellten Lernerfolges der Klägerin vergleiche Neuhauser in Schwimann, ABGB³ Paragraph 140, Rz 100 mwN) ein Unterhaltsanspruch bis zur Ablegung der Reifeprüfung zu bejahen. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen vergleiche Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) verwiesen werden. Demnach beträgt der Unterhaltsanspruch für das Jahr 2000 monatlich EUR 392, für die zweieinhalb Monate ab Mitte Oktober bis Ende Dezember 2000 sohin EUR
980. Abzüglich der bezahlten EUR 454,20 ergibt dies sohin EUR 525,80. Für das Jahr 2001 beträgt der Unterhaltsanspruch EUR 400 monatlich, insgesamt somit EUR 4.800, was abzüglich der geleisteten EUR 2180,16 insgesamt EUR 2.619,84 ergibt. Für das Jahr 2002 beträgt der Unterhalt EUR 398 monatlich, insgesamt somit EUR 4.776, was abzüglich der geleisteten Zahlungen von EUR 2.180,16 insgesamt EUR 2.595.84 ergibt. Für die sechs Monate des Jahres 2003 beträgt der Unterhaltsanspruch monatlich EUR 405,67, insgesamt somit EUR 2.434,02, was abzüglich der geleisteten Zahlungen von EUR 1.090,08 insgesamt EUR 1.343,94 ergibt. Daraus errechnet sich der zugesprochene Gesamtrückstand von EUR 7.085,42.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher spruchgemäß abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Dabei war von gleichteiligem Prozesserfolg der Streitteile auszugehen, sodass ihnen jeweils nur nach § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz der Barauslagen zustand und die Kosten im Übrigen gegenseitig aufzuheben waren. Daher war für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nur die Differenz der Hälfte der Barauslagen zuzusprechen. § 43 Abs 2 ZPO war nicht anzuwenden, weil der Unterhaltsanspruch ab Juli 2003 schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht.Die Urteile der Vorinstanzen waren daher spruchgemäß abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Dabei war von gleichteiligem Prozesserfolg der Streitteile auszugehen, sodass ihnen jeweils nur nach Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO Anspruch auf Ersatz der Barauslagen zustand und die Kosten im Übrigen gegenseitig aufzuheben waren. Daher war für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren nur die Differenz der Hälfte der Barauslagen zuzusprechen. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO war nicht anzuwenden, weil der Unterhaltsanspruch ab Juli 2003 schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht.