Der dagegen durch die Vertreter des Verfahrenssachwalters erhobene „Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs; siehe 8 Ob 131/08k ua; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 62 Rz 2) ist zulässig und berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Erhebung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss als auch die Erhebung des Revisionsrekurses zwar namens des Betroffenen erfolgte, dass sich aber aus dem Vorbringen des in der Verhandlung am 11. Dezember 2008 erschienenen Vertreters ebenso wie aus den Rechtsmittelschriftsätzen ergibt, dass die Rechtsvertreter vom Verfahrenssachwalter Vollmacht erhielten, der seinerseits (§ 119 AußStrG) mangels Bestellung eines selbst gewählten Vertreters für den Betroffenen als Rechtsbeistand für den Betroffenen im Sachwalterbestellungsverfahren einzuschreiten hat. Dass der Betroffene selbst unmittelbar den nun einschreitenden Rechtsvertretern Vollmacht erteilt hätte, wurde nicht behauptet. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 127 AußStrG steht im Bestellungsverfahren der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, der Rekurs zu.Der dagegen durch die Vertreter des Verfahrenssachwalters erhobene „Rekurs" (richtig: Revisionsrekurs; siehe 8 Ob 131/08k ua; Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 62, Rz 2) ist zulässig und berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass sowohl die Erhebung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluss als auch die Erhebung des Revisionsrekurses zwar namens des Betroffenen erfolgte, dass sich aber aus dem Vorbringen des in der Verhandlung am 11. Dezember 2008 erschienenen Vertreters ebenso wie aus den Rechtsmittelschriftsätzen ergibt, dass die Rechtsvertreter vom Verfahrenssachwalter Vollmacht erhielten, der seinerseits (Paragraph 119, AußStrG) mangels Bestellung eines selbst gewählten Vertreters für den Betroffenen als Rechtsbeistand für den Betroffenen im Sachwalterbestellungsverfahren einzuschreiten hat. Dass der Betroffene selbst unmittelbar den nun einschreitenden Rechtsvertretern Vollmacht erteilt hätte, wurde nicht behauptet. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 127, AußStrG steht im Bestellungsverfahren der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, der Rekurs zu.
Gerade weil dem Verfahrenssachwalter eine zwar im Interesse der betroffenen Person auszuübende, aber von deren Verfahrensstellung unabhängige selbständige Verfahrensstellung zukommt (Zankl/Mondel in Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz [2006] § 119 Rz 3), konnte erst die Zustellung der Beschlussausfertigung an den Vertreter des Verfahrenssachwalters die Rekursfrist für den Verfahrenssachwalter auslösen. Da der Revisionsrekurs erkennbar durch den Verfahrenssachwalter als Rechtsbeistand des Betroffenen erhoben wurde, ist dieser Revisionsrekurs ausgehend vom Abfertigungsvermerk in Ansehung des Bestellungsbeschlusses (23. Februar 2009) iVm dem Vorbringen im Revisionsrekurs im Zweifel als rechtzeitig zu behandeln (RIS-Justiz RS0006965).Gerade weil dem Verfahrenssachwalter eine zwar im Interesse der betroffenen Person auszuübende, aber von deren Verfahrensstellung unabhängige selbständige Verfahrensstellung zukommt (Zankl/Mondel in Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz [2006] Paragraph 119, Rz 3), konnte erst die Zustellung der Beschlussausfertigung an den Vertreter des Verfahrenssachwalters die Rekursfrist für den Verfahrenssachwalter auslösen. Da der Revisionsrekurs erkennbar durch den Verfahrenssachwalter als Rechtsbeistand des Betroffenen erhoben wurde, ist dieser Revisionsrekurs ausgehend vom Abfertigungsvermerk in Ansehung des Bestellungsbeschlusses (23. Februar 2009) in Verbindung mit dem Vorbringen im Revisionsrekurs im Zweifel als rechtzeitig zu behandeln (RIS-Justiz RS0006965).
Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts war daher aufzuheben. Das Rekursgericht wird über den Rekurs des Verfahrenssachwalters eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.
Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters grundsätzlich nicht in Betracht, weil dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert ist. Damit fehlt es aber an der in § 78 AußStrG vorgesehenen kontradiktorischen Verfahrenssituation für eine Kostenersatzpflicht in diesem Verfahren (RIS-Justiz RS0120750; 10 Ob 48/06s).Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters grundsätzlich nicht in Betracht, weil dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert ist. Damit fehlt es aber an der in Paragraph 78, AußStrG vorgesehenen kontradiktorischen Verfahrenssituation für eine Kostenersatzpflicht in diesem Verfahren (RIS-Justiz RS0120750; 10 Ob 48/06s).