Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
1. Die relevierte Nichtigkeit des Berufungsurteils wegen Nichtbeachtung der Teilrechtskraft des klageabweisenden Teils des erstinstanzlichen Urteils liegt nicht vor:
Der Revisionswerber übersieht, dass bei einem dreigliedrigen Urteil über Klageforderung und Gegenforderung die Aussprüche über das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderungen nicht gesondert in Teilrechtskraft erwachsen (RIS-Justiz RS0040742; RS0041026). Die beklagten Parteien haben entgegen den Revisionsausführungen das erstinstanzliche Urteil im gesamten Umfang angefochten, stellten sie doch den Berufungsantrag auf gänzliche Klageabweisung aus dem Grund mangelnder Fälligkeit des begehrten restlichen Werklohns. Zur Anfechtung auch des klageabweisenden Teils hatten sie auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse (so schon 2 Ob 49/79). Wegen des schlüssig begründeten Berufungsantrags auf gänzliche Klageabweisung kommt der eingangs der Berufung der beklagten Parteien abgegebenen Erklärung, das Urteil „im Rahmen seines klagestattgebenden Teils" anzufechten, keine Bedeutung zu. Am Anfechtungswillen zur Anfechtung auch des klageabweisenden Teils besteht kein Zweifel. Damit ist auch die Frage geklärt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, 20.000 EUR übersteigt und daher kein Zwischenverfahren iSd § 508 ZPO stattzufinden hat.Der Revisionswerber übersieht, dass bei einem dreigliedrigen Urteil über Klageforderung und Gegenforderung die Aussprüche über das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderungen nicht gesondert in Teilrechtskraft erwachsen (RIS-Justiz RS0040742; RS0041026). Die beklagten Parteien haben entgegen den Revisionsausführungen das erstinstanzliche Urteil im gesamten Umfang angefochten, stellten sie doch den Berufungsantrag auf gänzliche Klageabweisung aus dem Grund mangelnder Fälligkeit des begehrten restlichen Werklohns. Zur Anfechtung auch des klageabweisenden Teils hatten sie auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse (so schon 2 Ob 49/79). Wegen des schlüssig begründeten Berufungsantrags auf gänzliche Klageabweisung kommt der eingangs der Berufung der beklagten Parteien abgegebenen Erklärung, das Urteil „im Rahmen seines klagestattgebenden Teils" anzufechten, keine Bedeutung zu. Am Anfechtungswillen zur Anfechtung auch des klageabweisenden Teils besteht kein Zweifel. Damit ist auch die Frage geklärt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschied, 20.000 EUR übersteigt und daher kein Zwischenverfahren iSd Paragraph 508, ZPO stattzufinden hat.
2. In der Frage der vom Berufungsgericht für berechtigt erachteten Leistungsverweigerung wegen Mängel liegt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung vor. Grundsätzlich hängt die Frage, ob schikanöse Rechtsausübung vorliegt oder nicht, von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110900; 7 Ob 67/07i). Für die Bejahung einer schikanösen Rechtsausübung wäre ein krasses Missverhältnis zwischen den verfolgten gegensätzlichen Interessen der Parteien erforderlich (RIS-Justiz RS0026265). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB) ist grundsätzlich auch bei geringfügigen Mängeln zulässig (RIS-Justiz RS0020161). Da hier der Verbesserungsaufwand immerhin 15 % des offenen Werklohns ausmacht (auf Letzteren, nicht auf den ursprünglich vollen Werklohn kommt es an: 5 Ob 200/02a; 3 Ob 150/04m) hätte der für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Leistungsverweigerung beweispflichtige Kläger darlegen und nachweisen müssen, dass für die beklagten Parteien bei ihrem Einwand mangelnder Fälligkeit der Schädigungszweck und das unlautere Motiv im Vordergrund standen (6 Ob 72/05i). Auch wenn in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 6 Ob 80/05s ein Rechtsmissbrauch bejaht wurde, weil das hergestellte Werk vom Besteller in Gebrauch genommen worden war, die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse erforderte und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hatte, ist daraus hier für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil jedenfalls die Voraussetzung fehlt, dass die Mängelbehebung keine Fachkenntnisse erforderte. Der bloße Hinweis, auch andere könnten die Mängelbehebung besorgen, reicht für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs nicht aus.2. In der Frage der vom Berufungsgericht für berechtigt erachteten Leistungsverweigerung wegen Mängel liegt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung vor. Grundsätzlich hängt die Frage, ob schikanöse Rechtsausübung vorliegt oder nicht, von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110900; 7 Ob 67/07i). Für die Bejahung einer schikanösen Rechtsausübung wäre ein krasses Missverhältnis zwischen den verfolgten gegensätzlichen Interessen der Parteien erforderlich (RIS-Justiz RS0026265). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Paragraph 1052, ABGB) ist grundsätzlich auch bei geringfügigen Mängeln zulässig (RIS-Justiz RS0020161). Da hier der Verbesserungsaufwand immerhin 15 % des offenen Werklohns ausmacht (auf Letzteren, nicht auf den ursprünglich vollen Werklohn kommt es an: 5 Ob 200/02a; 3 Ob 150/04m) hätte der für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Leistungsverweigerung beweispflichtige Kläger darlegen und nachweisen müssen, dass für die beklagten Parteien bei ihrem Einwand mangelnder Fälligkeit der Schädigungszweck und das unlautere Motiv im Vordergrund standen (6 Ob 72/05i). Auch wenn in der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 6 Ob 80/05s ein Rechtsmissbrauch bejaht wurde, weil das hergestellte Werk vom Besteller in Gebrauch genommen worden war, die Mängelbehebung keine besonderen Fachkenntnisse erforderte und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zur Voraussetzung hatte, ist daraus hier für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil jedenfalls die Voraussetzung fehlt, dass die Mängelbehebung keine Fachkenntnisse erforderte. Der bloße Hinweis, auch andere könnten die Mängelbehebung besorgen, reicht für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs nicht aus.
3. Zur Rüge der unterlassenen sofortigen Mängelrüge ist dem Revisionswerber die schon vom Erstgericht zitierte Judikatur zu den hier noch anzuwendenden Bestimmungen (§ 906 Abs 14 UGB) der §§ 377 und 381 HGB (nunmehr UGB) entgegenzuhalten. Danach besteht für Bauwerkverträge und reine Werkverträge keine Rügepflicht (2 Ob 260/05g mwN ua).3. Zur Rüge der unterlassenen sofortigen Mängelrüge ist dem Revisionswerber die schon vom Erstgericht zitierte Judikatur zu den hier noch anzuwendenden Bestimmungen (Paragraph 906, Absatz 14, UGB) der Paragraphen 377 und 381 HGB (nunmehr UGB) entgegenzuhalten. Danach besteht für Bauwerkverträge und reine Werkverträge keine Rügepflicht (2 Ob 260/05g mwN ua).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).