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Entscheidung 3 Ob 147/02t×

Entscheidung 3 Ob 147/02t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob147/02t

Entscheidungsdatum

26.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Adelheid M*****, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2001, GZ 41 R 280/01g-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei kann keine Rede davon sein, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile sei ein gravierender, "an die Grenzen des Missbrauchs" gehender Fehler. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt sich zum einen in keiner Weise, dass darin auch ein Verzicht auf den (gar nicht geltend gemachten) Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG liegen solle, zum anderen ebenso wenig die Annahme eines über das konkrete Untermietverhältnis hinausgehenden Verzichts auf den Kündigungsgrund des ersten Falls dieses Kündigungsgrundes.

Soweit die klagende Partei ein Abweichen von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 561/90 = MietSlg 42.326 und 4 Ob 507/87 = MietSlg 39.431 behauptet, zitiert sie diese Entscheidungen insofern unvollständig, als dort auch schlüssige (nicht nur ausdrückliche) weiter gehende Abmachungen einbezogen wurden. Ob aber im Einzelfall solche vorliegen, ist aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, eine Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann die Revisionswerberin nicht aufzeigen vergleiche insbesondere RIS-Justiz RS0070472 und RS0080479).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E66124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00147.02T.0626.000

Im RIS seit

26.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20020626_OGH0002_0030OB00147_02T0000_000