Die außerordentliche Revision des Beklagten ist nicht zulässig.
Dass es zu einem dem vorliegenden [völlig] vergleichbaren Einzelfall, dessen Charakteristik er schildert, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, bedeutet noch nicht, dass eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre (RIS-Justiz RS0102181; RS0042405 [T2] und [T10]); gerade, weil es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, ist idR keine solche Frage zu beantworten (RIS-Justiz RS0043702, RS0107188 zu § 14 Abs 3 MRG; allgemein RS0102181; RS0042405 [T2] und [T10]). Ein Abweichen von den Leitlinien der Rechtsprechung bzw eine auffallende Fehlbeurteilung (s RIS-Justiz RS0021095 [T3]; RS0044088) wird nicht aufgezeigt.Dass es zu einem dem vorliegenden [völlig] vergleichbaren Einzelfall, dessen Charakteristik er schildert, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, bedeutet noch nicht, dass eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre (RIS-Justiz RS0102181; RS0042405 [T2] und [T10]); gerade, weil es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, ist idR keine solche Frage zu beantworten (RIS-Justiz RS0043702, RS0107188 zu Paragraph 14, Absatz 3, MRG; allgemein RS0102181; RS0042405 [T2] und [T10]). Ein Abweichen von den Leitlinien der Rechtsprechung bzw eine auffallende Fehlbeurteilung (s RIS-Justiz RS0021095 [T3]; RS0044088) wird nicht aufgezeigt.
Auch zur Art und Intensität des gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens bei einer Gemeinschaft von Großeltern und [auch] volljährigen Enkeln liegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor, nämlich zum identischen Merkmal des gemeinsamen Haushalts nach § 12 Abs 1 und § 14 Abs 3 MRG (zB 1 Ob 333/97w = immolex 1998, 292 = wobl 1999, 208 = MietSlg 50.308; 9 Ob 220/98p = wobl 1999, 202 = MietSlg 50.288 [konkret zu § 12 MRG]; 8 Ob 65/02w = immolex 2002, 228 = wobl 2003, 212 = MietSlg 54.266, alle mwN). Auch zu 1 Ob 333/97w (Fall einer ebenfalls zuletzt pflegebedürftigen Großmutter) wurde bei im Wesentlichen vergleichbarem Sachverhalt der gemeinsame Haushalt verneint. Da im vorliegenden Fall schon wegen des räumlich getrennten Wohnbereichs und mangelnder gegenseitiger Betreuung der Enkel in Wahrheit (abgesehen von der fehlenden Zahlung von Zins) einem Untermieter glich, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung gegeben.Auch zur Art und Intensität des gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens bei einer Gemeinschaft von Großeltern und [auch] volljährigen Enkeln liegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vor, nämlich zum identischen Merkmal des gemeinsamen Haushalts nach Paragraph 12, Absatz eins, und Paragraph 14, Absatz 3, MRG (zB 1 Ob 333/97w = immolex 1998, 292 = wobl 1999, 208 = MietSlg 50.308; 9 Ob 220/98p = wobl 1999, 202 = MietSlg 50.288 [konkret zu Paragraph 12, MRG]; 8 Ob 65/02w = immolex 2002, 228 = wobl 2003, 212 = MietSlg 54.266, alle mwN). Auch zu 1 Ob 333/97w (Fall einer ebenfalls zuletzt pflegebedürftigen Großmutter) wurde bei im Wesentlichen vergleichbarem Sachverhalt der gemeinsame Haushalt verneint. Da im vorliegenden Fall schon wegen des räumlich getrennten Wohnbereichs und mangelnder gegenseitiger Betreuung der Enkel in Wahrheit (abgesehen von der fehlenden Zahlung von Zins) einem Untermieter glich, ist keine aufzugreifende Fehlbeurteilung gegeben.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).