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Entscheidung 3 Ob 1517/85×

Entscheidung 3 Ob 1517/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1517/85

Entscheidungsdatum

02.10.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A Gesellschaft m.b.H., Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Rainer Maria Schilhan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gertrude B, Geschäftsfrau, Malborghetgasse 31/33, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Alexander Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 129.800,-- samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7. Mai 1985, GZ. 12 R 82/85-20, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung folgt der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Immobilienmakler mangels anderer Vereinbarung den Provisionsanspruch erst mit dem Abschluß des Geschäftes erwirbt (Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, HVG) und eine ohne Rücksicht auf den Erfolg seiner Vermittlung zu leistende Provision oder sonstige Verfügung nur erhält, wenn dies zulässig, hier nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ImmMV für den Fall des Widerrufes des Alleinvermittlungsauftrages, ausdrücklich vereinbart wurde

(SZ 55/11 = MietSlg. 34.639/25; SZ 53/117 = EvBl. 1981/73 =

MietSlg. 32.594; MietSlg. 32.591/39; MietSlg. 34.644/12 =

EvBl. 1982/178; MietSlg. 35.722 u.a.). Die Rechtsmittelausführungen der Klägerin, der Provisionsanspruch stehe ihr schon nach Paragraph 10, HVG zu und könne durch Paragraph 9, Absatz eins, ImmMV nicht beschränkt werden, sind nicht geeignet, diese Rechtsanwendung zu überdenken. Die eine angemessene Entschädigung des selbständigen Handelsvertreters bei seiner Verhinderung am Verdienst vorsehende Bestimmung des Paragraph 10, HVG gilt nach Paragraph 29, Absatz eins, HVG für den Immobilienmakler nicht. Ihm steht daher bei Widerruf des Alleinvermittlungsauftrages eine Entschädigung nur zu, wenn dieser Anspruch vertraglich begründet wurde. Ein Schadenersatzanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E06510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB01517.85.1002.000

Dokumentnummer

JJT_19851002_OGH0002_0030OB01517_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung