Rechtssatz RS0063330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063330
Entscheidungsdatum
02.10.1985
Norm
HVG §10
HVG §29 Abs1 IId
ImmMV §9
Rechtssatz
Die eine angemessene Entschädigung des selbständigen Handelsvertreters bei seiner Verhinderung am Verdienst vorsehende Bestimmung des § 10 HVG gilt nach § 29 Abs 1 HVG für den Immobilienmakler nicht. Ihm steht daher bei Widerruf des Alleinvermittlungsauftrages eine Entschädigung nur zu, wenn dieser Anspruch vertraglich begründet wurde.Die eine angemessene Entschädigung des selbständigen Handelsvertreters bei seiner Verhinderung am Verdienst vorsehende Bestimmung des Paragraph 10, HVG gilt nach Paragraph 29, Absatz eins, HVG für den Immobilienmakler nicht. Ihm steht daher bei Widerruf des Alleinvermittlungsauftrages eine Entschädigung nur zu, wenn dieser Anspruch vertraglich begründet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063330
Dokumentnummer
JJR_19851002_OGH0002_0030OB01517_8500000_001