Aus den Entscheidungsgründen:
Als Wiederaufnahmsgrund macht die klagende Partei geltend, daß sie durch die von Ing. P. am 13. Jänner 1948 in dem Rechtsstreit 3 Cg 199/47 des Handelsgerichtes Wien abgelegte Zeugenaussage in Kenntnis von neuen Tatsachen der im § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. bezeichneten Art gelangt sei, ohne diese Tatsachen zu bezeichnen. Vom Prozeßgericht zur genauen Angabe dieser Tatsachen verhalten, hat die klagende Partei in der ihr hiezu gemäß § 85 ZPO. bestimmten Frist vorgebracht, daß als die den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. darstellenden Tatsachen "die gesamten Aussagen des Zeugen Ing. P. und des als Partei vernommenen T." bezeichnet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die ungenügende Bezeichnung des Wiederaufnahmsgrundes ein Formgebrechen im Sinne des § 85 ZPO. ist, da, wie auch das Berufungsgericht treffend festgestellt hat, das Gebrechen in der gesetzten Frist nicht behoben wurde. Es kann aber dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß dem in § 536 Z. 2 ZPO. aufgestellten Erfordernis der Bezeichnung des Wiederaufnahmsgrundes durch Verweisung auf alle von einem Zeugen in einem anderen Rechtsstreit bekundeten Tatsachen genügt sei. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Wenn schon bei der schlichten Klage nach § 226 ZPO. die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers grundet, anzugeben sind und die Verweisung auf eine in anderer Sache abgelegte Zeugenaussage als Klagegrund nicht genügend wäre, muß bei der Wiederaufnahmsklage der Wiederaufnahmsgrund gemäß § 536 Z. 2 ZPO. um so mehr genügend spezialisiert werden, als bei der nach § 538 ZPO. vorgeschriebenen Prüfung der Klage aus ihr allein muß beurteilt werden können, ob sich die Klage auf einen Grund stützt, der sich unter die §§ 530 f. ZPO. subsumieren läßt (Neumann, Kommentar zu §§ 536, 538 ZPO.). Es darf keinesfalls dem Gericht überlassen werden, aus einer großen Anzahl von Tatsachen jene herauszusuchen, die einen Wiederaufnahmsgrund abgeben könnten. Ein entgegengesetzter Standpunkt könnte zu kaum absehbaren Schwierigkeiten führen, zumal der Kreis der dem Gericht zur Auswahl zur Verfügung gestellten Tatsachen beliebig erweitert werden könnte, z. B. auf die in einem oder in mehreren bestimmten Akten behaupteten Tatsachen. Wenn z. B. der Zeuge Inge P. neben dem Bericht zahlreicher für die Entscheidung der Frage, wer der Vertragspartner der klagenden Partei gewesen sei, gänzlich unwichtiger Tatsachen ohne Begründung seiner Meinung Ausdruck gibt, daß T. in der Beschaffungsgenehmigung 568 "offenbar" durch das Versehen einer Schreibkraft als Besteller bezeichnet wurde, worauf die klagende Partei in ihrer Berufung großen Wert legt, ist wohl sehr zweifelhaft, ob er damit eine Tatsache berichtet hat. Mit Recht verweist die Revisionsschrift auf die Analogie zu den Vorschriften über die bestimmte Bezeichnung der Rechtsmittelgrunde (§§ 467 Z. 3 und 506 Abs. 1 Z. 2 ZPO.), nach welchen es unzulässig ist, dem Rechtsmittelgericht die Konstruktion der den Rechtsmittelgrund bildenden Umstände und Mängel aus den Akten zu überlassen (Neumann, Kommentar zu § 503 ZPO.). Die klagende Partei hat überdies ihr Vorbringen in Ansehung des Wiederaufnahmsgrundes bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz nicht ergänzt. Daher ist die Klage, die schon nach § 538 ZPO. durch Beschluß zurückzuweisen gewesen wäre, vom Erstgericht nach durchgeführter Verhandlung mit Recht mangels Behauptung eines bestimmten Anfechtungsgrundes abgewiesen worden (da die Klage nicht auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wurde, kam eine Zurückweisung mit Beschluß gemäß § 543 ZPO. nicht mehr in Frage). Davon, daß die klagende Partei ihre Wiederaufnahmsklage auf die Auffindung eines Beweismittels stützt, ist in der Wiederaufnahmsklage keine Rede, insbesondere wird auch nicht angegeben, zum Nachweis welcher streitiger Tatsachen ein neues Beweismittel aufgefunden worden sein sollte.Als Wiederaufnahmsgrund macht die klagende Partei geltend, daß sie durch die von Ing. P. am 13. Jänner 1948 in dem Rechtsstreit 3 Cg 199/47 des Handelsgerichtes Wien abgelegte Zeugenaussage in Kenntnis von neuen Tatsachen der im Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. bezeichneten Art gelangt sei, ohne diese Tatsachen zu bezeichnen. Vom Prozeßgericht zur genauen Angabe dieser Tatsachen verhalten, hat die klagende Partei in der ihr hiezu gemäß Paragraph 85, ZPO. bestimmten Frist vorgebracht, daß als die den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. darstellenden Tatsachen "die gesamten Aussagen des Zeugen Ing. P. und des als Partei vernommenen T." bezeichnet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die ungenügende Bezeichnung des Wiederaufnahmsgrundes ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 85, ZPO. ist, da, wie auch das Berufungsgericht treffend festgestellt hat, das Gebrechen in der gesetzten Frist nicht behoben wurde. Es kann aber dem Berufungsgericht darin nicht gefolgt werden, daß dem in Paragraph 536, Ziffer 2, ZPO. aufgestellten Erfordernis der Bezeichnung des Wiederaufnahmsgrundes durch Verweisung auf alle von einem Zeugen in einem anderen Rechtsstreit bekundeten Tatsachen genügt sei. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Wenn schon bei der schlichten Klage nach Paragraph 226, ZPO. die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers grundet, anzugeben sind und die Verweisung auf eine in anderer Sache abgelegte Zeugenaussage als Klagegrund nicht genügend wäre, muß bei der Wiederaufnahmsklage der Wiederaufnahmsgrund gemäß Paragraph 536, Ziffer 2, ZPO. um so mehr genügend spezialisiert werden, als bei der nach Paragraph 538, ZPO. vorgeschriebenen Prüfung der Klage aus ihr allein muß beurteilt werden können, ob sich die Klage auf einen Grund stützt, der sich unter die Paragraphen 530, f. ZPO. subsumieren läßt (Neumann, Kommentar zu Paragraphen 536, 538, ZPO.). Es darf keinesfalls dem Gericht überlassen werden, aus einer großen Anzahl von Tatsachen jene herauszusuchen, die einen Wiederaufnahmsgrund abgeben könnten. Ein entgegengesetzter Standpunkt könnte zu kaum absehbaren Schwierigkeiten führen, zumal der Kreis der dem Gericht zur Auswahl zur Verfügung gestellten Tatsachen beliebig erweitert werden könnte, z. B. auf die in einem oder in mehreren bestimmten Akten behaupteten Tatsachen. Wenn z. B. der Zeuge Inge P. neben dem Bericht zahlreicher für die Entscheidung der Frage, wer der Vertragspartner der klagenden Partei gewesen sei, gänzlich unwichtiger Tatsachen ohne Begründung seiner Meinung Ausdruck gibt, daß T. in der Beschaffungsgenehmigung 568 "offenbar" durch das Versehen einer Schreibkraft als Besteller bezeichnet wurde, worauf die klagende Partei in ihrer Berufung großen Wert legt, ist wohl sehr zweifelhaft, ob er damit eine Tatsache berichtet hat. Mit Recht verweist die Revisionsschrift auf die Analogie zu den Vorschriften über die bestimmte Bezeichnung der Rechtsmittelgrunde (Paragraphen 467, Ziffer 3 und 506 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO.), nach welchen es unzulässig ist, dem Rechtsmittelgericht die Konstruktion der den Rechtsmittelgrund bildenden Umstände und Mängel aus den Akten zu überlassen (Neumann, Kommentar zu Paragraph 503, ZPO.). Die klagende Partei hat überdies ihr Vorbringen in Ansehung des Wiederaufnahmsgrundes bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz nicht ergänzt. Daher ist die Klage, die schon nach Paragraph 538, ZPO. durch Beschluß zurückzuweisen gewesen wäre, vom Erstgericht nach durchgeführter Verhandlung mit Recht mangels Behauptung eines bestimmten Anfechtungsgrundes abgewiesen worden (da die Klage nicht auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wurde, kam eine Zurückweisung mit Beschluß gemäß Paragraph 543, ZPO. nicht mehr in Frage). Davon, daß die klagende Partei ihre Wiederaufnahmsklage auf die Auffindung eines Beweismittels stützt, ist in der Wiederaufnahmsklage keine Rede, insbesondere wird auch nicht angegeben, zum Nachweis welcher streitiger Tatsachen ein neues Beweismittel aufgefunden worden sein sollte.