Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts über das Eventualbegehren handelt es sich, wie bereits im Beschluss des Senats vom 1. September 2010 ausgeführt, um einen Beschluss, mit welchem inhaltlich aus Anlass der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Eventualbegehrens durch das Erstgericht die meritorische Entscheidung des Erstgerichts über dieses Begehren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO).Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts über das Eventualbegehren handelt es sich, wie bereits im Beschluss des Senats vom 1. September 2010 ausgeführt, um einen Beschluss, mit welchem inhaltlich aus Anlass der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Eventualbegehrens durch das Erstgericht die meritorische Entscheidung des Erstgerichts über dieses Begehren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO).
Damit ist das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in Ansehung des Eventualbegehrens als Vollrekurs aufzufassen, der auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist. Die Falschbezeichnung des Rechtsmittels schadet ebensowenig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 2 mwN) wie der Umstand, dass nach der hier bereits anzuwendenden ZVN 2009 die Rekursfrist im Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nur mehr 14 Tage beträgt. Da eine einheitliche Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt, gilt die längere vierwöchige Revisionsfrist (RIS-Justiz RS0002105; 1 Ob 58/10a).Damit ist das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts in Ansehung des Eventualbegehrens als Vollrekurs aufzufassen, der auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist. Die Falschbezeichnung des Rechtsmittels schadet ebensowenig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 2 mwN) wie der Umstand, dass nach der hier bereits anzuwendenden ZVN 2009 die Rekursfrist im Fall des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nur mehr 14 Tage beträgt. Da eine einheitliche Entscheidung des Berufungsgerichts vorliegt, gilt die längere vierwöchige Revisionsfrist (RIS-Justiz RS0002105; 1 Ob 58/10a).
Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wurde der beklagten Partei der Rechtsmittelschriftsatz der Klägerin, der aus den erwähnten Gründen auch einen Rekurs gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält, zugestellt.
Innerhalb der 14-tägigen Rekursbeantwortungsfrist erstattete die beklagte Partei eine Rekursbeantwortung, mit welcher sie beantragt, dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist im Sinne einer Aufhebung des Beschlusses des Berufungsgerichts berechtigt.
Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass die Begründung des Berufungsgerichts, bei dem von der Klägerin gestellten weiteren Urteilsbegehren handle es sich nicht um ein Eventualbegehren, sondern um eine zweite, unzulässig bedingte Klage, deshalb unzutreffend ist, weil die Klägerin ihr Begehren während des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich dahin präzisierte, dass die Anfechtungsklage ausdrücklich in eventu ohne Zusatz „für den Fall der rechtskräftigen Abweisung der Oppositionsklage“ erhoben wurde. Das zweite von der Klägerin gestellte Begehren ist somit als zulässiges Eventualbegehren aufzufassen, über welches das Erstgericht aus den bereits im Beschluss vom 1. September 2010 dargelegten Gründen auch inhaltlich entschied.
Das Berufungsgericht wird sich daher mit der Berufung der Klägerin gegen die Abweisung des Eventualbegehrens durch das Erstgericht inhaltlich auseinanderzusetzen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.