Entscheidungsgründe:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Streit über Stornokosten für eine (beabsichtigte) Möbellieferung durch den Kläger.
[2] Die Beklagte errichtete im Rahmen eines Hotelprojekts ein Mitarbeiterhaus. Dieses Projekt wurde von einer Bauträger GmbH abgewickelt, deren Geschäftsführer befugt war, für die Beklagte Aufträge an andere Unternehmen zu erteilen. Der Geschäftsführer der Bauträger GmbH beauftragte eine Vermittlerin damit, für die Möblierung (im Auftragsvolumen bis 240.000 EUR netto) einen Lieferanten zu finden.
[3] In der Folge holte die Vermittlerin vom Kläger, einem Raumausstatter, ein Pauschalangebot (vom 7. 7. 2020 über 231.800 EUR netto) ein. Die Beklagte verlangte (bei der Besprechung vom 8. 7. 2020) einen Nachlass von 2 % und die Vornahme einer Bemusterung. Im Anschluss an diese Besprechung teilte die Vermittlerin mit, dass der Nachlass vom Kläger gewährt werde, woraufhin dem Kläger von der Bauträger GmbH die Daten der Beklagten (Rechnungsadresse und Anlieferungsadresse) übermittelt wurden. Die Vermittlerin verstand dies dahin, dass dem Kläger aufgrund der geforderten Nachlassgewährung der Auftrag erteilt werde, und setzte den Kläger davon in Kenntnis, dass es mit dem Auftrag „passe“. Die Vermittlerin war nicht befugt, im Namen der Bauträger GmbH bzw der Beklagten Aufträge zu erteilen. Es war dem Kläger bewusst, dass sie nur als „Botin“ fungierte. Der Kläger beauftragte eine Subunternehmerin mit der Herstellung der Möbel, wobei das Auftragsvolumen 166.632,17 EUR netto betrug und eine 30%ige Stornogebühr vereinbart wurde. Die Produktion wurde sogleich in Gang gesetzt.
[4] Am 9. 7. 2020 übermittelte der Kläger der Bauträger GmbH eine Auftragsbestätigung unter Berücksichtigung des Nachlasses sowie eines Skontos von je 2 % sowie eine Anzahlungsrechnung; beides blieb unwidersprochen. Am 10. 7. 2020 fand die Bemusterung statt, bei der Lieferdetails besprochen wurden und der Kläger sowie die Subunternehmerin eine pünktliche Lieferung zusagten. Der Geschäftsführer der Beklagten wünschte noch ein Nachtragsangebot für eine andere Matratze und der Geschäftsführer der Bauträger GmbH verlangte zum Pauschalangebot des Klägers eine Einzelpreisaufstellung. Auch dabei wies der Geschäftsführer der Bauträger GmbH nicht darauf hin, dass er auch von einem anderen Unternehmen ein Angebot einholte.
[5] Der Kläger übermittelte am 12. 7. 2020 die gewünschte Einzelpreisaufstellung und am 13. 7. 2020 das Nachtragsangebot, das sich für die gesamte Möblierung auf 239.580 EUR netto belief.
[6] Am 14. 7. 2020 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, dem Kläger nie einen Auftrag erteilt zu haben. Die Subunternehmerin des Klägers übermittelte diesem eine Zahlungsaufforderung über 49.989,65 EUR netto. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kläger ist die Subunternehmerin bereit, mit der Zahlung noch zuzuwarten.
[7] Der Kläger begehrte 20.000 EUR sA (Eigenaufwand von brutto 1.836 EUR sowie Stornokosten von brutto 18.164 EUR). Mit Rechnung vom 21. 7. 2020 habe er einerseits den ihm entstandenen Aufwand von netto 1.530 EUR und andererseits die Fremdkosten (Stornogebühr von 49.989,65 EUR) von der Beklagten verlangt. Davon werde aus prozessökonomischen Gründen der eingeklagte Teilbetrag geltend gemacht. Die Beklagte habe den am 7. 7. 2020 erteilten Auftrag am 13. 7. 2020 ohne Anlass storniert. Die Auftragsbestätigung sei unwidersprochen geblieben; bei der Bemusterung seien nur mehr Details erörtert und der Liefertermin fixiert worden. Der Auftrag sei daher zumindest schlüssig zustande gekommen. Die Beklagte hafte aber auch aus culpa in contrahendo, weil die Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass sie noch das Angebot einer Drittfirma abwarten wolle.
[8] Die Beklagte entgegnete, dass es nie zu einem Vertragsabschluss mit dem Kläger gekommen sei. Sie habe den Kläger bereits am 8. 7. 2020 darauf hingewiesen, dass noch ein Angebot einer Drittfirma eingeholt werde. Die Auftragsbestätigung sei dem Geschäftsführer der Bauträger GmbH erst am 13. 7. 2020 zur Kenntnis gelangt; eine Reaktion innerhalb weniger Tage sei ausreichend. Für sie sei auch nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger bzw dessen Subunternehmerin mit den Vorarbeiten bereits begonnen habe.
[9] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Beklagte hafte aus culpa in contrahendo, weil der Kläger auf den Vertragsabschluss hätte vertrauen dürfen. Bei der Bemusterung seien nur mehr Details festgelegt und die Liefermodalitäten besprochen worden. Dem Geschäftsführer der Bauträger GmbH hätte auch erkennbar sein müssen, dass der Kläger bereits Verbindlichkeiten eingegangen sei. Da der Vertragsabschluss grundlos abgelehnt und das Angebot der Drittfirma verschwiegen worden sei, habe die Beklagte den Vertrauensschaden zu ersetzen.
[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und wies die vom Kläger geltend gemachten Stornokosten ab. Die Vermittlerin sei der Bauträger GmbH nicht zurechenbar, weil sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten lasse, dass ihr der Geschäftsführer der Bauträger GmbH zu verstehen gegeben habe, eine bestimmte Erklärung an den Kläger zu übermitteln. Das Zustandekommen eines Vertrags sei daher zu verneinen. Der Kläger hätte den Vertragsabschluss auch nicht als sicher ansehen dürfen, weil von ihm noch ein Nachtragsangebot sowie eine Einzelpreisaufstellung verlangt worden sei. Darüber, dass die Beklagte auch andere Vertragspartner in Betracht gezogen habe, hätte nicht aufgeklärt werden müssen, weil mit Konkurrenz im Geschäftsverkehr immer zu rechnen sei. Die geltend gemachten Stornokosten stünden dem Kläger daher nicht zu. Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[11] Über Antrag des Klägers nach § 508 ZPO sprach das Berufungsgericht nachträglich aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil zur Frage, ob die Erklärung eines Boten dem Erklärenden auch dann zuzurechnen sei, wenn eine Aufforderung zur Übermittlung einer bestimmten Erklärung nicht feststellbar sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle. [11] Über Antrag des Klägers nach Paragraph 508, ZPO sprach das Berufungsgericht nachträglich aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil zur Frage, ob die Erklärung eines Boten dem Erklärenden auch dann zuzurechnen sei, wenn eine Aufforderung zur Übermittlung einer bestimmten Erklärung nicht feststellbar sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
[12] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers, die auf eine Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzielt.
[13] Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.