Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruches führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu § 500 mN).Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Rekursgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, also auch in allen Fällen der Unterlassungsexekution, auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand S 52.000, bejahendenfalls, ob er auch S 260.000 übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruches führt zu einer entsprechenden (allenfalls vom Obersten Gerichtshof aufzutragenden) Ergänzung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 500, mN).
Für den Fall, dass das Rekursgericht zu einer Bewertung über S
52.000, nicht aber über S 260.000 käme, wäre gemäß § 78 EO iVm § 528
Abs 2a und § 508 ZPO nur ein mit einem Abänderungsantrag hinsichtlich
des Zulässigkeitsausspruches an das Rekursgericht verbundenes
ordentliches Rechtsmittel zulässig (weil ja keiner der in § 528 Abs 2
Z 1a ZPO genannten Ausnahmefälle vorliegt). In diesem Fall käme dem
Obersten Gerichtshof jedenfalls vorerst keine Entscheidungskompetenz
über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu (§ 528 Abs 2 Z 2a iVm §
508 ZPO). Vielmehr hätte das Erstgericht den Akt (zweckmäßigerweise
nach Beischaffung des bei seiner Entscheidung vorliegenden
Exekutionstitels) - allenfalls nach Durchführung eines
Verbesserungsverfahrens (weil die Zulassung des Revisionsrekurses
durch den Obersten Gerichtshof beantragt wurde: vgl etwa WoBl
1998/211 [Mohr] = EFSlg 88.193 uva) - dem Rekursgericht vorzulegen (2
Ob 80/98y = EFSlg 88.204 und 2 Ob 100/98i sowie zahlreiche weitere E
zu RIS-Justiz RS0109620 und RS0109623).