Eine Entscheidung kann derzeit aus nachstehenden Erwägungen noch nicht erfolgen:
Nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Diesen Ausspruch macht auch der Umstand nicht entbehrlich, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab (RIS-Justiz RS0042296). Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei zu beurteilen.Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hätte das Rekursgericht, weil der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, aussprechen müssen, ob dessen Wert 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt. Diesen Ausspruch macht auch der Umstand nicht entbehrlich, dass die betreibende Partei im Exekutionsantrag einen (hohen) Wert des Streitgegenstands angab (RIS-Justiz RS0042296). Ohne diese Bewertung ist es dem Obersten Gerichtshof nicht möglich, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der betreibenden Partei zu beurteilen.
Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Berufungsgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp, RIS-Justiz RS0109623).Eine unmittelbare Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof wird nur zu erfolgen haben, falls das Rekursgericht zu einer 20.000 EUR übersteigenden Bewertung gelangen sollte oder bei einer solchen mit nicht mehr als 4.000 EUR das Rechtsmittel nicht selbst zurückwiese. Sollte es einen Wert im Zwischenbereich annehmen, wäre nur ein ordentlicher Revisionsrekurs, verbunden mit einem Antrag nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO zulässig, was allenfalls ein Verbesserungsverfahren erfordern würde, weil dem Rechtsmittel ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs an das Berufungsgericht nicht zu entnehmen ist (stRsp, RIS-Justiz RS0109623).
Somit wird das weitere Vorgehen des Rekursgerichts vom Ergebnis der Erwägungen in der Frage der Bewertung und allenfalls zur nachträglichen Zulassung der erhobenen Rechtsmittel abhängen. In jedem Fall hat es den fehlenden Bewertungsausspruch in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO iVm § 78 EO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).Somit wird das weitere Vorgehen des Rekursgerichts vom Ergebnis der Erwägungen in der Frage der Bewertung und allenfalls zur nachträglichen Zulassung der erhobenen Rechtsmittel abhängen. In jedem Fall hat es den fehlenden Bewertungsausspruch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 78, EO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371).