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Entscheidung 3 Ob 164/24z×

Entscheidung 3 Ob 164/24z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob164/24z

Entscheidungsdatum

28.10.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Verlassenschaft nach G* G*, verstorben am * 2023, *, und 2) C* G*, ebendort, beide vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, gegen die beklagte Partei J* S*, vertreten durch Mag. Peter Martin, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen 57.000 EUR sA, Feststellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Juli 2024, GZ 15 R 25/24t-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Kläger stützen ihre Schadenersatzklage wegen Wildschäden auf den Vorwurf, dass der Beklagte keine Waldpflegemaßnahmen getroffen habe, weshalb der zum Schutz ihrer Christbaumplantage errichtete Weidezaun durch umfallende Bäume beschädigt worden sei und Wildtiere eingedrungen seien.

[2]           Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[3]           Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigen die Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5] 1. Auf den Immissionsschutz nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB kommen die Kläger in der außerordentlichen Revision nicht mehr zurück.

[6] 2.1 Sie erblicken eine erhebliche Rechtsfrage zunächst darin, dass zur Frage der analogen Anwendung des Paragraph 176, Absatz 4, ForstG bei Schäden auf einer an einen Wald angrenzenden Christbaumplantage als ausgewiesene Sonderkulturfläche keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

[7] 2.2 In der Entscheidung zu 9 Ob 7/18x, auf die sich die Kläger stützen, führte der Oberste Gerichtshof aus, dass nach Paragraph 176, Absatz 2, ForstG der Waldeigentümer – vorbehaltlich des Absatz 4, leg cit oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes – von der Pflicht zur Abwehr solcher Schäden befreit sei, die durch den Zustand des Waldes auf benachbarten Grundflächen entstehen. Nach Absatz 4, leg cit hafte der Waldeigentümer (nur) für Schäden, die sich auf öffentlichen Straßen oder Wegen ereigneten. Andere benachbarte Fremdgrundstücke, wie etwa Wiesen oder Baugrundstücke, seien davon nicht erfasst. In der Literatur (Jandl/Wagner, Umweltrelevante Haftungsfragen [2016] 76 ff) werde eine analoge Anwendung der genannten Norm für neben dem Wald liegende Flächen erörtert, die der Benützung durch Dritte ausdrücklich gewidmet seien (zB Badewiesen) oder sonst verkehrsfrequentiert seien. Bei der (dort zu beurteilenden) Errichtung eines Gartenhauses in Waldrandnähe sei ein wertungsgleicher Sachverhalt nicht gegeben.

[8]           2.3 Die Frage nach dem Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhalts, der nach der zitierten Literaturmeinung einen Analogieschluss rechtfertigen könnte, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

[9] Mit der Beurteilung, dass eine Christbaumplantage mit einer Badewiese oder einer anderen dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Fläche nicht vergleichbar sei, weshalb eine Haftung nach Paragraph 176, Absatz 4, ForstG (analog) nicht in Betracht komme, hat das Berufungsgericht seinen Auslegungsspielraum nicht überschritten. Damit fehlt es an einer erheblichen Rechtsfrage, auch wenn der Oberste Gerichtshof zur vorliegenden Sachverhaltskonstellation noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat vergleiche RS0102181; RS0042656; 3 Ob 78/22z).

[10]       3.1 Auch mit dem Argument, dass in der Entscheidung zu 9 Ob 7/18x eine nach dem Grad der Frequentierung abgestufte Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers gegenüber benachbarten Fremdgrundstücken für möglich erachtet werde, zeigt die außerordentliche Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[11] 3.2 In der zitierten Entscheidung wird ausgeführt, dass eine Haftung nach Paragraph 176, Absatz 2, ForstG bei Bestehen eines besonderen Rechtsgrundes nicht ausgeschlossen sei und die Rechtsprechung (unter anderem) das Ingerenzprinzip als solchen besonderen Rechtsgrund ansehe. Das bloße Bestehenlassen einer Gefahr sei im Hinblick auf das Haftungsprivileg nach Paragraph 176, ForstG aber nur dann haftungsbegründend, wenn die Gefahr nicht zu den natürlichen Gefahren des Waldes zähle. Dementsprechend werde eine Haftung nur bei Schaffung einer Gefahrenquelle, die nicht im Zusammenhang mit dem Wald und seiner Bewirtschaftung stehe (7 Ob 171/11i), oder bei einer relevanten Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart für das dadurch begünstigte Naturwirken (8 Ob 79/13w) bejaht, während der Waldeigentümer sonst grundsätzlich keine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr habe. In der Literatur (Jandl/Wagner 78) werde eine nach dem Grad der Frequentierung abgestufte Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers gegenüber benachbarten Fremdgrundstücken erwogen. Mögen solche Pflichten auch nicht von vornherein zur Gänze ausgeschlossen sein, so könnten sie in Bezug auf neben einem Wald liegende Grundstücksflächen ohne besondere, über eine gewöhnliche Nutzung hinausgehende Umstände nach der Grundwertung des Paragraph 176, Absatz 2, ForstG aber nicht in Betracht kommen.

[12]       3.3 Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch solche besonderen Umstände im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, ist nicht korrekturbedürftig.

[13] 4.1 Zur Anspruchsgrundlage nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB beziehen sich die Kläger in der außerordentlichen Revision lediglich darauf, dass dem Beklagten bedingter Vorsatz vorzuwerfen sei, zumal er trotz mehrfachen Ersuchens untätig geblieben sei.

[14]       Auch damit wird keine erhebliche Rechtsfrage angesprochen.

[15] 4.2 Für die Haftung nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB sind Absicht und Sittenwidrigkeit gesonderte Tatbestandsmerkmale. Für absichtliches Handeln im Sinn des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB genügt nach der Rechtsprechung im Allgemeinen bedingter Vorsatz (RS0026603). Der Vorsatz muss sich sowohl auf den herbeigeführten Schaden als auch auf die dem erforderlichen Sittenwidrigkeitsurteil zugrunde liegenden Tatsachen erstrecken, die dem Schädiger bekannt gewesen sein mussten (4 Ob 201/18i; vergleiche auch 10 Ob 15/23p).

[16]       4.3 Worin im Anlassfall ein besonderes Sittenwidrigkeitsurteil zu Lasten des Beklagten begründet sein soll, wird in der außerordentlichen Revision nicht ausgeführt.

[17]       Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass auch für eine sittenwidrige Schädigung durch den Beklagten keine Anhaltspunkte vorliegen und ein besonderer Handlungsunwert nicht erkennbar sei, begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[18]       5. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E142896

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00164.24Z.1028.000

Im RIS seit

27.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20241028_OGH0002_0030OB00164_24Z0000_000