Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision bezeichnet die Rechtsansicht der Untergerichte, daß eine rechtlich als Kauf zu beurteilende Vereinbarung getroffen worden sei, als verfehlt, es nähere sich vielmehr die getroffene Vereinbarung in ihrem Wesen einer Erwerbsgesellschaft des burgerlichen Rechtes, weil beide Vertragsteile Arbeit und Geld beisteuern mußten, um das beabsichtigte Haus künftighin zu errichten. Zur Zeit der Vereinbarung habe das Haus noch nicht existiert, es konnte demnach eine Übertragung des Hälfteanteiles am Hause nicht stattfinden, sondern nur allenfalls an dem unbebauten Boden.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision kostenpflichtig zu verwerfen und die beiden Urteile zu bestätigen. Sie führt in ihrer Revisionsbeantwortung vor allem aus, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, in ihrer Revision den Sachverhalt als Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechtes oder eine einer solchen sich inhaltlich nähernde Vereinbarung umzudeuten, da dies nur im Wege einer Klagsänderung möglich wäre.
Die Rechtsansicht des Revisionsgegners ist nicht zutreffend. Das dem Gerichte in der Klage mitgeteilte Rechtsverhältnis rechtlich richtig zu beurteilen, ist Sache der Gerichte. Die Klägerin hat einen Sachverhalt in der Klage angeführt, der vom Erstgericht als ein Kaufvertrag, vom Berufungsgericht als eine Vereinbarung besonderer Art, die sich einem Kaufvertrage nähert, beurteilt wurde. Wenn die Klägerin nun in ihrer Revision, ohne einen anderen Sachverhalt als den, der den Untergerichten vorlag, anzunehmen, die Rechtsansicht vertritt, daß sich das von den Untergerichten festgestellte Rechtsverhältnis nicht einem Kaufvertrage, sondern einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes nähert, so ist darin lediglich die Rechtsmeinung hinsichtlich der richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes geäußert, ohne daß der Rechtsgrund des Anspruches oder die behaupteten Tatsachen eine Änderung erfuhren.
Der Rechtsmeinung der Revisionswerberin kann sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht anschließen. Der Klagserzählung zufolge und auch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hatte der Kläger das Grundstück bereits erworben, als er die Klägerin von diesem Erwerbe wie auch von seiner Absicht, auf diesem Grundstück ein Haus zu bauen, in Kenntnis setzte. Wenn auch die Klägerin in dem Bestreben, Miteigentümerin des Grundstückes und des darauf zu errichtenden Hauses zu werden, dem Beklagten den Vorschlag machte, ihm die Hälfte der erforderlichen Kosten zu verschaffen, so haben doch die Ehegatten der Sachlage nach nicht eine Vereinbarung dahingehend getroffen, ihre Mühe oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen, mit dem Endzwecke, ein Grundstück zu erwerben und darauf ein Haus zu bauen, vielmehr hatte die Klägerin von dem Beklagten nur die Übertragung der Hälfte des Grundstückes samt dem darauf zu errichtenden Hause unter der Bedingung begehrt, daß sie ihm den halben Betrag der für die Erwerbung des Gründes und für den Hausbau erforderlichen Kosten zur Verfügung stelle. Wenn der Beklagte ihr zusagte, nach Erfüllung dieser Bedingung die Hälfte an dem Eigentum des Grundstückes samt Gebäude grundbücherlich überschreiben zu lassen, so liegt in dieser Vereinbarung nicht ein Kaufvertrag, sondern ein Vorvertrag, der zum Ziel hatte, nach Beistellung des von der Klägerin aufzubringenden Kostenbeitrages und nach Errichtung des Hauses ihr den Hälfteanteil zu übertragen, also in Hinkunft einen Kaufvertrag mit ihr hinsichtlich dieser Hälfte abzuschließen.
Eine Vereinbarung, auf Grund deren die Klägerin berechtigt wäre, die grundbücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechtes zur Hälfte zu begehren, liegt nicht vor. Aber auch der Vorvertrag zu einem Kaufvertrag ist nicht in rechtsgültiger Form abgeschlossen worden, da hiezu, wie die Untergerichte zutreffend ausführen, der Abschluß eines Notariatsaktes erforderlich gewesen wäre.
Obgleich sonach die Klägerin ihrerseits die Bedingung, unter der sich ihr Gatte bereit erklärt hatte, ihr den Hälfteanteil zu überschreiben, erfüllt hat, konnte doch das Klagebegehren in der von der Klägerin gestellten Form nicht zum Erfolg führen.