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Rechtssatz RS0024162×

Rechtssatz RS0024162

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0024162

Geschäftszahl

3Ob164/50

Entscheidungsdatum

27.09.1950

Rechtssatz

Hat ein Ehegatte eine Liegenschaft erworben, um darauf ein Haus zu errichten, und hat er dem andern Gatten zugesagt, ihm gegen Erstattung der Hälfte der in ihrer Höhe noch unbekannten Kosten das Eigentum an einer Liegenschaftshälfte zu übertragen, so liegt weder ein Gesellschaftsvertrag noch ein Kaufvertrag, sondern ein Vorvertrag zum Abschluß eines Kaufvertrages vor, der zu seiner Gültigkeit der Errichtung eines Notariatsaktes bedarf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 164/50
    Entscheidungstext OGH 27.09.1950 3 Ob 164/50
    Veröff: SZ 23/268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024162

Dokumentnummer

JJR_19500927_OGH0002_0030OB00164_5000000_001