Rechtssatz RS0024162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024162
Entscheidungsdatum
27.09.1950
Rechtssatz
Hat ein Ehegatte eine Liegenschaft erworben, um darauf ein Haus zu errichten, und hat er dem andern Gatten zugesagt, ihm gegen Erstattung der Hälfte der in ihrer Höhe noch unbekannten Kosten das Eigentum an einer Liegenschaftshälfte zu übertragen, so liegt weder ein Gesellschaftsvertrag noch ein Kaufvertrag, sondern ein Vorvertrag zum Abschluß eines Kaufvertrages vor, der zu seiner Gültigkeit der Errichtung eines Notariatsaktes bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024162
Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0030OB00164_5000000_001