Auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien wurde, der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten vom Titelgericht die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung bestimmter wettbewerbsfeindlicher Handlungen bewilligt. In der Folge verhängte das Exekutionsgericht mit Beschluß vom 21. Mai 1976 gegen den Verpflichteten wegen eines vom betreibenden Gläubiger behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nach § 355 Abs. 2 EO eine Geldstrafe von 10000 S. Gegen diesen Strafvollzugsbeschluß erhob der Verpflichtete mittels Klage Einwendungen nach § 36 EO, weil er dem Exekutionstitel nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nicht zuwidergehandelt habe. Gleichzeitig beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung des Vollzuges des Beschlusses vom 25. Mai 1976 (richtig 21. Mai 1976) mit der Begründung, die sofortige Entrichtung der Geldstrafe und Bezahlung der Kosten würde seinem Unternehmen liquide Mittel entziehen; es seien keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, die ihn "einen daraus resultierenden Schaden von der beklagten Partei ersiegen ließen"; demgemäß wäre der sofortige Erlag der Geldstrafe und der Kosten für ihn mit der Gefahr eines unwiederbringlichen und ihm unzumutbaren Nachteiles verbunden.Auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Handelsgerichtes Wien wurde, der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten vom Titelgericht die Exekution zur Erwirkung der Unterlassung bestimmter wettbewerbsfeindlicher Handlungen bewilligt. In der Folge verhängte das Exekutionsgericht mit Beschluß vom 21. Mai 1976 gegen den Verpflichteten wegen eines vom betreibenden Gläubiger behaupteten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß nach Paragraph 355, Absatz 2, EO eine Geldstrafe von 10000 S. Gegen diesen Strafvollzugsbeschluß erhob der Verpflichtete mittels Klage Einwendungen nach Paragraph 36, EO, weil er dem Exekutionstitel nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses nicht zuwidergehandelt habe. Gleichzeitig beantragte der Verpflichtete die Aufschiebung des Vollzuges des Beschlusses vom 25. Mai 1976 (richtig 21. Mai 1976) mit der Begründung, die sofortige Entrichtung der Geldstrafe und Bezahlung der Kosten würde seinem Unternehmen liquide Mittel entziehen; es seien keine gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, die ihn "einen daraus resultierenden Schaden von der beklagten Partei ersiegen ließen"; demgemäß wäre der sofortige Erlag der Geldstrafe und der Kosten für ihn mit der Gefahr eines unwiederbringlichen und ihm unzumutbaren Nachteiles verbunden.
Das Erstgericht schob "die Exekution" bis zur rechtskräftigen Erledigung des Impugnationsstreites gegen Erlag einer Sicherheit von 15 000 S auf.
Diesen Beschluß änderte das Rekursgericht dahin ab, daß der Antrag auf Aufschiebung des Vollzuges des Beschlusses vom 25. Mai 1976 (richtig 21. Mai 1976) "betreffend Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 10 000 S" abgewiesen wurde. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der Verpflichtete hätte im Hinblick auf die im § 44 Abs. 1 EO geforderte Voraussetzung für die Exekutionsaufschiebung behaupten und bescheinigen müssen, daß ein Rückersatz der auf Grund des Strafvollzugsbeschlusses geleisteten Beträge unwahrscheinlich sei. Es sei unrichtig, daß ein solcher Rückersatz deshalb ausgeschlossen sei, weil es an gesetzlichen Bestimmungen fehle, nach denen der Verpflichtete den Rückersatzanspruch gegen die betreibende Partei mit Erfolg durchsetzen könne. Wohl kämen die verhängten Geldstrafen gemäß § 359 EO dem Armenfonds des Ortes (richtig Bezirksfürsorgeverband) zu, in welchem der Verpflichtete seinen Wohnsitz habe, doch bleibe dem Verpflichteten die Möglichkeit gewahrt, zu Unrecht erlegte und dem Bezirksfürsorgeverband bereits zugekommene und von diesem vereinnahmte Strafbeträge von der betreibenden Partei aus dem Titel des Schadenersatzes ersetzt zu erhalten. Daß ein derartiger Schadenersatzanspruch bei der betreibenden Partei nicht einbringlich wäre, was Voraussetzung für die Annahme eines unwiederbringlichen Vermögensnachteiles im Sinne des § 44 Abs. 1 EO wäre, habe die verpflichtete Partei weder behauptet noch bescheinigt. Im übrigen hätte das Erstgericht keinesfalls die gesamte Exekution auf Grund der nur gegen den Strafvollzugsbeschluß vom 21. Mai 1976 gerichteten Impugnationsklage aufschieben dürfen, da die verpflichtete Partei nur die Aufschiebung des Vollzuges des Strafvollzugsbeschlusses beantragt habe.Diesen Beschluß änderte das Rekursgericht dahin ab, daß der Antrag auf Aufschiebung des Vollzuges des Beschlusses vom 25. Mai 1976 (richtig 21. Mai 1976) "betreffend Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 10 000 S" abgewiesen wurde. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der Verpflichtete hätte im Hinblick auf die im Paragraph 44, Absatz eins, EO geforderte Voraussetzung für die Exekutionsaufschiebung behaupten und bescheinigen müssen, daß ein Rückersatz der auf Grund des Strafvollzugsbeschlusses geleisteten Beträge unwahrscheinlich sei. Es sei unrichtig, daß ein solcher Rückersatz deshalb ausgeschlossen sei, weil es an gesetzlichen Bestimmungen fehle, nach denen der Verpflichtete den Rückersatzanspruch gegen die betreibende Partei mit Erfolg durchsetzen könne. Wohl kämen die verhängten Geldstrafen gemäß Paragraph 359, EO dem Armenfonds des Ortes (richtig Bezirksfürsorgeverband) zu, in welchem der Verpflichtete seinen Wohnsitz habe, doch bleibe dem Verpflichteten die Möglichkeit gewahrt, zu Unrecht erlegte und dem Bezirksfürsorgeverband bereits zugekommene und von diesem vereinnahmte Strafbeträge von der betreibenden Partei aus dem Titel des Schadenersatzes ersetzt zu erhalten. Daß ein derartiger Schadenersatzanspruch bei der betreibenden Partei nicht einbringlich wäre, was Voraussetzung für die Annahme eines unwiederbringlichen Vermögensnachteiles im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, EO wäre, habe die verpflichtete Partei weder behauptet noch bescheinigt. Im übrigen hätte das Erstgericht keinesfalls die gesamte Exekution auf Grund der nur gegen den Strafvollzugsbeschluß vom 21. Mai 1976 gerichteten Impugnationsklage aufschieben dürfen, da die verpflichtete Partei nur die Aufschiebung des Vollzuges des Strafvollzugsbeschlusses beantragt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.