Rechtssatz RS0004634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004634
Entscheidungsdatum
21.12.1976
Rechtssatz
Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im § 359 EO hat der Verpflichtete nur einen Schadenersatzanspruch gegen den betreibenden Gläubiger. Der Ersatzanspruch besteht daher nur dann, wenn der betreibende Gläubiger im Exekutionsverfahren schuldhaft einen nicht berechtigten Strafvollzugsantrag gestellt hat.Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im Paragraph 359, EO hat der Verpflichtete nur einen Schadenersatzanspruch gegen den betreibenden Gläubiger. Der Ersatzanspruch besteht daher nur dann, wenn der betreibende Gläubiger im Exekutionsverfahren schuldhaft einen nicht berechtigten Strafvollzugsantrag gestellt hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 165/76
Entscheidungstext OGH 21.12.1976 3 Ob 165/76
Veröff: SZ 49/161 = EvBl 1977/143 S 303 = ÖBl 1978,49 mit Glosse von Hoyer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004634
Dokumentnummer
JJR_19761221_OGH0002_0030OB00165_7600000_001