Gemäß § 538 Abs 1 ZPO ist bei Gerichtshöfen in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen, ob eine Nichtigkeit- oder Wiederaufnahmsklage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einer diesen Prämissen, ist die Klage zurückzuweisen. Dabei hat es nach der Rechtsprechung zu einer Schlüssigkeitsprüfung dahin zu kommen, ob der Klage bei Zutreffen der aufgestellten Behauptungen stattzugeben wäre. Ist dies nicht der Fall, etwa, wenn rechtliche Erwägungen, Unschlüssigkeit des Vorbringens oder absolute Untauglichkeit des geltend gemachten Grundes der Bewilligung der Wiederaufnahme oder der Aufhebung der Entscheidung als nichtig entgegen stehen, ist die Klage mit Beschluß zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO § 538 Rz 1; ebenso für den letzten Fall Fasching**2 Rz 2084).Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO ist bei Gerichtshöfen in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen, ob eine Nichtigkeit- oder Wiederaufnahmsklage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben sei. Mangelt es an einer diesen Prämissen, ist die Klage zurückzuweisen. Dabei hat es nach der Rechtsprechung zu einer Schlüssigkeitsprüfung dahin zu kommen, ob der Klage bei Zutreffen der aufgestellten Behauptungen stattzugeben wäre. Ist dies nicht der Fall, etwa, wenn rechtliche Erwägungen, Unschlüssigkeit des Vorbringens oder absolute Untauglichkeit des geltend gemachten Grundes der Bewilligung der Wiederaufnahme oder der Aufhebung der Entscheidung als nichtig entgegen stehen, ist die Klage mit Beschluß zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 538, Rz 1; ebenso für den letzten Fall Fasching**2 Rz 2084).
Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin zwar formell auf den Nichtigkeitsgrund des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO. Dieser liegt allerdings nur vor, wenn ein Richter von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit kraft Gesetzes (§ 20 JN) ausgeschlossen war, demnach nicht, wenn bloß eine Befangenheit dieser Richter vorliegen würde. Wie sich nun aus dem auszugsweise wiedergegebenen Vorbringen der Nichtigkeitsklage ergibt, wird im wesentlichen der Sache nach die Befangenheit der an den Entscheidungen im gegenständlichen Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Frankenmarkt tätigen Richter aller drei Instanzen behauptet (wenn auch ohne die nach der Rechtsprechung zu den §§ 19 und 23 JN erforderlichen Detaillierung). Wie zitiert, ist an zwei Stellen auch von einer Ausgeschlossenheit die Rede, allerdings ohne konkrete Behauptung, welcher der in § 20 JN taxativ (Mayr in Rechberger § 20 JN Rz 1) aufgezählten Ausschließungsgründe nach Ansicht der Klägerin vorliegen soll. Solche Gründe sind auch für den Obersten Gerichtshof nicht ersichtlich. Selbst wenn es zuträfe, daß sich die "an den Entscheidungen im Exektionsverfahren betroffenen Richter" richtigerweise für befangen hätten erklären müssen, böte § 529 ZPO keine Handhabe für die Aufhebung der von ihnen gefällten Entscheidungen, weil eben der betreffende Nichtigkeitsgrund enger gefaßt ist als § 477 Abs 1 Z 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO § 529 Rz 3; Fasching aaO Rz 2046).Im vorliegenden Fall stützt sich die Klägerin zwar formell auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Dieser liegt allerdings nur vor, wenn ein Richter von der Ausübung des Richteramtes im Rechtsstreit kraft Gesetzes (Paragraph 20, JN) ausgeschlossen war, demnach nicht, wenn bloß eine Befangenheit dieser Richter vorliegen würde. Wie sich nun aus dem auszugsweise wiedergegebenen Vorbringen der Nichtigkeitsklage ergibt, wird im wesentlichen der Sache nach die Befangenheit der an den Entscheidungen im gegenständlichen Exekutionsverfahren des Bezirksgerichtes Frankenmarkt tätigen Richter aller drei Instanzen behauptet (wenn auch ohne die nach der Rechtsprechung zu den Paragraphen 19 und 23 JN erforderlichen Detaillierung). Wie zitiert, ist an zwei Stellen auch von einer Ausgeschlossenheit die Rede, allerdings ohne konkrete Behauptung, welcher der in Paragraph 20, JN taxativ (Mayr in Rechberger Paragraph 20, JN Rz 1) aufgezählten Ausschließungsgründe nach Ansicht der Klägerin vorliegen soll. Solche Gründe sind auch für den Obersten Gerichtshof nicht ersichtlich. Selbst wenn es zuträfe, daß sich die "an den Entscheidungen im Exektionsverfahren betroffenen Richter" richtigerweise für befangen hätten erklären müssen, böte Paragraph 529, ZPO keine Handhabe für die Aufhebung der von ihnen gefällten Entscheidungen, weil eben der betreffende Nichtigkeitsgrund enger gefaßt ist als Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 529, Rz 3; Fasching aaO Rz 2046).
Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage auf Vorbringen in einer anderen Klage ihres Sohnes bezieht, ist die Nichtigkeitsklage nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß darauf nicht einzugehen ist. Wie sich aus § 536 Z 2 iVm § 538 Abs 1 ZPO ergibt, muß der Nichtigkeitskläger konkrete Behauptungen über einen gesetzlichen Anfechtungsgrund aufstellen. Da sich eine Nichtigkeitsklage - anders als die Revision - gegen eine bereits formell rechtskräftige Entscheidung wendet, ist schon kraft Größenschlusses auch auf die Nichtigkeitsklage die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anwendbar, wonach die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift (oder gar auf einen Schriftsatz einer anderen Partei in einem anderen Verfahren) keine zulässige Ausführung von Rechtsmittelgründen darstellt (Nachweise bei Kodek aaO § 506 Rz 1). Ein Verbesserungsverfahren gemäß § 84 Abs 3 ZPO war nicht einzuleiten, weil die Klage formell durchaus vollständig ist, wenn auch die Klägerin aufgrund einer unrichtigen Rechtsmeinung der Ansicht ist, die von ihr behaupteten Vorgangsweisen der im Exekutionsverfahren beteiligten Richter würden einen Nichtigkeitsklagegrund darstellen. Derartige sachlich unrichtige Ausführungen sind nicht verbesserbar (Gitschthaler in Rechberger § 85 ZPO Rz 11 mN; Fasching aaO Rz 513).Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage auf Vorbringen in einer anderen Klage ihres Sohnes bezieht, ist die Nichtigkeitsklage nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß darauf nicht einzugehen ist. Wie sich aus Paragraph 536, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 538, Absatz eins, ZPO ergibt, muß der Nichtigkeitskläger konkrete Behauptungen über einen gesetzlichen Anfechtungsgrund aufstellen. Da sich eine Nichtigkeitsklage - anders als die Revision - gegen eine bereits formell rechtskräftige Entscheidung wendet, ist schon kraft Größenschlusses auch auf die Nichtigkeitsklage die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anwendbar, wonach die bloße Verweisung auf Inhalt und Anträge einer früheren Rechtsmittelschrift (oder gar auf einen Schriftsatz einer anderen Partei in einem anderen Verfahren) keine zulässige Ausführung von Rechtsmittelgründen darstellt (Nachweise bei Kodek aaO Paragraph 506, Rz 1). Ein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO war nicht einzuleiten, weil die Klage formell durchaus vollständig ist, wenn auch die Klägerin aufgrund einer unrichtigen Rechtsmeinung der Ansicht ist, die von ihr behaupteten Vorgangsweisen der im Exekutionsverfahren beteiligten Richter würden einen Nichtigkeitsklagegrund darstellen. Derartige sachlich unrichtige Ausführungen sind nicht verbesserbar (Gitschthaler in Rechberger Paragraph 85, ZPO Rz 11 mN; Fasching aaO Rz 513).
Demnach war die Klage sofort zurückzuweisen, ohne daß die Frage behandelt werden müßte, ob entgegen der bisherigen Judikatur Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse im Exekutionsverfahren überhaupt zulässig sind (zum Meinungsstand Kodek aaO Rz 7 vor § 529 ZPO).Demnach war die Klage sofort zurückzuweisen, ohne daß die Frage behandelt werden müßte, ob entgegen der bisherigen Judikatur Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse im Exekutionsverfahren überhaupt zulässig sind (zum Meinungsstand Kodek aaO Rz 7 vor Paragraph 529, ZPO).
Diese Beurteilung muß auch zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags führen, weil demnach die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Da der weiters gestellte Aufschiebungs- und Unterbrechungsantrag betreffend das Exekutionsverfahren ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, war diesbezüglich nach § 44 JN vorzugehen.Da der weiters gestellte Aufschiebungs- und Unterbrechungsantrag betreffend das Exekutionsverfahren ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, war diesbezüglich nach Paragraph 44, JN vorzugehen.