Der vom Pachtinteressenten gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls teilweise unzulässig; soweit er die Punkte 2 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses betrifft, kann hierüber noch nicht entschieden werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss erledigte das Rekursgericht einen Rekurs gegen fünf nicht in unlösbarem Zusammenhang stehende Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, weshalb auch die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes sowohl, was die Vollbestätigung, als auch, was den Wert des Entscheidungsgegenstandes betrifft, entsprechend den einzelnen Teilen des erstgerichtlichen Beschlusses getrennt zu beurteilen ist (3 Ob 166/98b; 3 Ob 302/99d ua). Diese Teile können ja jeweils ein eigenes Schicksal haben.
Da der den Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses betreffende Entscheidungsgegenstand in einem Geldbetrag besteht, war eine Berufung durch das Rekursgericht nicht erforderlich. Dasselbe gilt aber nicht für die - wie noch zu zeigen sein wird - in diesem Zusammenhang allein noch zu prüfenden Punkte 2. und 4. des erstgerichtlichen Beschlusses. Dabei geht es keineswegs um das ganze Exekutionsverfahren, sondern um einzelne Maßnahmen zur Sicherung des Exekutionsobjektes und in keinem der beiden Punkte um einen in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand. Insoweit hätte das Rekursgericht eine (getrennte) Bewertung vorzunehmen gehabt, weil erst auf deren Basis beurteilt werden kann, ob etwa ein Fall des § 528 Abs 2 Z 1 oder 1a ZPO vorliegt.Da der den Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses betreffende Entscheidungsgegenstand in einem Geldbetrag besteht, war eine Berufung durch das Rekursgericht nicht erforderlich. Dasselbe gilt aber nicht für die - wie noch zu zeigen sein wird - in diesem Zusammenhang allein noch zu prüfenden Punkte 2. und 4. des erstgerichtlichen Beschlusses. Dabei geht es keineswegs um das ganze Exekutionsverfahren, sondern um einzelne Maßnahmen zur Sicherung des Exekutionsobjektes und in keinem der beiden Punkte um einen in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstand. Insoweit hätte das Rekursgericht eine (getrennte) Bewertung vorzunehmen gehabt, weil erst auf deren Basis beurteilt werden kann, ob etwa ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, oder 1a ZPO vorliegt.
Soweit das Rekursgericht den Rekurs auch gegen den Punkt 5. der Entscheidung des Erstgerichtes zurückgewiesen hat, liegt ungeachtet des Vergreifens in der Entscheidungsform - dem Rekurs wäre nicht Folge zu geben gewesen - in Wahrheit eine voll bestätigende Entscheidung vor. Das Rekursgericht hat nämlich übereinstimmend mit dem Erstgericht die Antragslegitimation (in erster Instanz) verneint und dessen Beschluss inhaltlich überprüft und bestätigt. Insofern ist der Revisionsrekurs - auch wenn die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen an sich keine Bestätigung ist (RIS-Justiz RS0044117; Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 4) - jedenfalls unzulässig iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RZ 1977/37; Kodek aaO).Soweit das Rekursgericht den Rekurs auch gegen den Punkt 5. der Entscheidung des Erstgerichtes zurückgewiesen hat, liegt ungeachtet des Vergreifens in der Entscheidungsform - dem Rekurs wäre nicht Folge zu geben gewesen - in Wahrheit eine voll bestätigende Entscheidung vor. Das Rekursgericht hat nämlich übereinstimmend mit dem Erstgericht die Antragslegitimation (in erster Instanz) verneint und dessen Beschluss inhaltlich überprüft und bestätigt. Insofern ist der Revisionsrekurs - auch wenn die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen an sich keine Bestätigung ist (RIS-Justiz RS0044117; Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 528, Rz 4) - jedenfalls unzulässig iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (RZ 1977/37; Kodek aaO).
Zu Punkt 1. kann der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 iVm § 78 EO bezeichneten Qualität darlegen. Die Richtigkeit der jüngeren Rechtsprechung zur Rekurslegitimation Beteiligter (nur bei unmittelbarem Einfluss einer Entscheidung auf ihre Rechtsstellung, vgl die schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen und die Kommentierung von Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 3 mwN) wird im Rechtsmittel gar nicht bezweifelt. Ob demjenigen, der einen vom Exekutionsgericht noch nicht genehmigten Pachtvertrag über eine unter Zwangsverwaltung stehenden Liegenschaft abgeschlossen hat, eine Rechtsmittellegitimation zusteht, ist jedenfalls dann eine Frage des Einzelfalls, wenn, wie hier, mit dem Rechtsmittel Anordnungen des Gerichtes bekämpft werden, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in anderen Exekutionsvefahren in gleicher Weise getroffen werden, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommen kann. Eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im konkreten Fall, die demnach Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist (vgl RZ 1994/45 ua), wird nicht aufgezeigt, zumal ja nicht ersichtlich ist, inwieweit durch Aufträge an die betreibende Partei die Rechte des Revisionsrekurswerbers unmittelbar betroffen sein können.Zu Punkt 1. kann der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfragen der in Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 78, EO bezeichneten Qualität darlegen. Die Richtigkeit der jüngeren Rechtsprechung zur Rekurslegitimation Beteiligter (nur bei unmittelbarem Einfluss einer Entscheidung auf ihre Rechtsstellung, vergleiche die schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen und die Kommentierung von Jakusch in Angst, EO Paragraph 65, Rz 3 mwN) wird im Rechtsmittel gar nicht bezweifelt. Ob demjenigen, der einen vom Exekutionsgericht noch nicht genehmigten Pachtvertrag über eine unter Zwangsverwaltung stehenden Liegenschaft abgeschlossen hat, eine Rechtsmittellegitimation zusteht, ist jedenfalls dann eine Frage des Einzelfalls, wenn, wie hier, mit dem Rechtsmittel Anordnungen des Gerichtes bekämpft werden, von denen nicht anzunehmen ist, dass sie in anderen Exekutionsvefahren in gleicher Weise getroffen werden, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommen kann. Eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung im konkreten Fall, die demnach Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist vergleiche RZ 1994/45 ua), wird nicht aufgezeigt, zumal ja nicht ersichtlich ist, inwieweit durch Aufträge an die betreibende Partei die Rechte des Revisionsrekurswerbers unmittelbar betroffen sein können.
Demnach war dem Rekursgericht auf Grund des Revisionsrekurses aufzutragen, die fehlenden Bewertungsaussprüche in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO iVm § 78 EO nachzutragen, soweit die Entscheidung die Punkte 2. und 4. des erstgerichtlichen Beschlusses betrifft (vgl RIS-Justiz RS0041371; zuletzt 3 Ob 48/01g und 3 Ob 324/00v. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aus den dargelegten Gründen unzulässig und deshalb schon jetzt zurückzuweisen.Demnach war dem Rekursgericht auf Grund des Revisionsrekurses aufzutragen, die fehlenden Bewertungsaussprüche in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nachzutragen, soweit die Entscheidung die Punkte 2. und 4. des erstgerichtlichen Beschlusses betrifft vergleiche RIS-Justiz RS0041371; zuletzt 3 Ob 48/01g und 3 Ob 324/00v. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aus den dargelegten Gründen unzulässig und deshalb schon jetzt zurückzuweisen.