Mit seiner Klage erhob der Kläger das Begehren, die Beklagte sei schuldig, die Einverleibung einer Dienstbarkeit im Grundbuch zu veranlassen.
Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. Über Antrag des Klägers auf Zulassung seiner ordentlichen Revision änderte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass es die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärte.Das Berufungsgericht bestätigte das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb. Über Antrag des Klägers auf Zulassung seiner ordentlichen Revision änderte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass es die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erklärte.
Die Frage der Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Revision kann auf Grund des berufungsgerichtlichen Ausspruches noch nicht beurteilt werden.
Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hätte das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,-- übersteigt oder nicht, im Fall des Übersteigens von S 250.000,-- auch, ob er S 260.000,-- übersteigt oder nicht.Da im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hätte das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,-- übersteigt oder nicht, im Fall des Übersteigens von S 250.000,-- auch, ob er S 260.000,-- übersteigt oder nicht.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ersetzt der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht, obwohl das Berufungsgericht vermutlich den Zulassungsbereich im Auge hatte (RIS-Justiz RS0042296, RS0042544 und RS0042429).
Auch der Umstand, dass die klagende Partei den Wert des im Streitgegenstand gemäß § 56 Abs 2 JN mit einem S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- übersteigenden Betrag angab, macht den Bewertungsausspruch nicht entbehrlich (10 Ob 54/98h mwN).Auch der Umstand, dass die klagende Partei den Wert des im Streitgegenstand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN mit einem S 52.000,--, nicht aber S 260.000,-- übersteigenden Betrag angab, macht den Bewertungsausspruch nicht entbehrlich (10 Ob 54/98h mwN).
Fehlt aber ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch, hat das Gericht zweiter Instanz diesen in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371; zuletzt 3 Ob 48/01g).Fehlt aber ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch, hat das Gericht zweiter Instanz diesen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 423, ZPO nachzutragen (RIS-Justiz RS0041371; zuletzt 3 Ob 48/01g).