Beide Revisionsrekurse sind nicht begründet.
Gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO kann die Exekution aufgeschoben werden, wenn eine der in den §§ 35 bis 37 EO erwähnten Klagen erhoben wird. Dieser Fall liegt hier vor. Gemäß § 44 Abs 1 EO ist die Exekution allerdings nicht aufzuschieben, wenn sie begonnen oder fortgesetzt werden kann, ohne daß sie für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrnisexekution bewilligt, die allerdings erst auf Anmelden und unter Intervention vollzogen werden soll. Für die Aufschiebung ist aber nicht entscheidend, ob der Vollzug bereits angemeldet wurde, sondern, ob durch einen Vollzug für die verpflichtete Partei ein schwer zu ersetzender Vermögensnachteil entstehen könnte. Auch wenn die Anmeldung nicht innerhalb eines Monats geschah, kann der betreibende Gläubiger einen neuerlichen Vollzugsauftrag erwirken (§ 552 Abs 2 GeO). Die Gefahr, daß die Exekution vollzogen wird, besteht also weiterhin, weshalb ein Interesse der verpflichteten Partei, die Exekution bis zur Entscheidung über ihre Oppositionsklage aufzuschieben, nicht verneint werden kann. Daß die Aufschiebung vor dem Vollzug bewilligt werden kann, ist auch in Lehre und Rechtsprechung unbestritten (vgl ÖJZ 1936, S 228). Die eingebrachte Oppositionsklage, worin ein Verzicht der betreibenden Partei auf den Unterhalt behauptet wird, kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Es muß also nur noch erörtert werden, ob durch die Fortführung der Exekution der verpflichteten Partei ein schwer zu ersetzender Vermögensnachteil droht. Da die Exekution auf alle Fahrnisse bewilligt wurde, ist damit zu rechnen, daß nicht nur Geld abgenommen sondern daß auch zur Verlassenschaft gehörige andere Fahrnisse gepfändet und in der Folge versteigert werden. Daß deren Wiederbeschaffung nur schwer möglich wäre, braucht nicht bescheinigt zu werden, weil es bekannt ist, daß bei Versteigerungen in der Regel nicht der tatsächliche Wert solcher Gegenstände erzielt wird (vgl 3 Ob 202/61, 3 Ob 39/65 uva).Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO kann die Exekution aufgeschoben werden, wenn eine der in den Paragraphen 35 bis 37 EO erwähnten Klagen erhoben wird. Dieser Fall liegt hier vor. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, EO ist die Exekution allerdings nicht aufzuschieben, wenn sie begonnen oder fortgesetzt werden kann, ohne daß sie für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre. Im vorliegenden Fall wurde die Fahrnisexekution bewilligt, die allerdings erst auf Anmelden und unter Intervention vollzogen werden soll. Für die Aufschiebung ist aber nicht entscheidend, ob der Vollzug bereits angemeldet wurde, sondern, ob durch einen Vollzug für die verpflichtete Partei ein schwer zu ersetzender Vermögensnachteil entstehen könnte. Auch wenn die Anmeldung nicht innerhalb eines Monats geschah, kann der betreibende Gläubiger einen neuerlichen Vollzugsauftrag erwirken (Paragraph 552, Absatz 2, GeO). Die Gefahr, daß die Exekution vollzogen wird, besteht also weiterhin, weshalb ein Interesse der verpflichteten Partei, die Exekution bis zur Entscheidung über ihre Oppositionsklage aufzuschieben, nicht verneint werden kann. Daß die Aufschiebung vor dem Vollzug bewilligt werden kann, ist auch in Lehre und Rechtsprechung unbestritten vergleiche ÖJZ 1936, S 228). Die eingebrachte Oppositionsklage, worin ein Verzicht der betreibenden Partei auf den Unterhalt behauptet wird, kann nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Es muß also nur noch erörtert werden, ob durch die Fortführung der Exekution der verpflichteten Partei ein schwer zu ersetzender Vermögensnachteil droht. Da die Exekution auf alle Fahrnisse bewilligt wurde, ist damit zu rechnen, daß nicht nur Geld abgenommen sondern daß auch zur Verlassenschaft gehörige andere Fahrnisse gepfändet und in der Folge versteigert werden. Daß deren Wiederbeschaffung nur schwer möglich wäre, braucht nicht bescheinigt zu werden, weil es bekannt ist, daß bei Versteigerungen in der Regel nicht der tatsächliche Wert solcher Gegenstände erzielt wird vergleiche 3 Ob 202/61, 3 Ob 39/65 uva).
Gemäß § 44 Abs 2 Z 1 EO ist eine Sicherheitsleistung zwingend vorgeschrieben, wenn eine Klage nach § 35 EO eingebracht wird und die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind. Die verpflichtete Partei hat ihre Behauptung im Oppositionsprozeß, die betreibende Partei habe auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan, der Erlag einer Sicherheit ist daher obligatorisch. Es ist nur noch die Frage zu erörtern, ob die pfandrechtliche Sicherstellung der Unterhaltsforderung auf der in die Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG *****, die im Revisionsrekurs von der verpflichteten Partei behauptet wird, den Erlag einer Sicherheit entbehrlich macht. Die Sicherheit haftet für den einzubringenden Betrag und für den Schaden, der dem betreibenden Gläubiger dadurch erwächst, daß die Exekution nicht sofort vollzogen wird. Ein durch die Aufschiebung eintretender Schaden soll rasch ersetzt werden können, dazu ist aber eine Exekutionsführung auf die Liegenschaft, auf der die Forderung pfandrechtlich sichergestellt ist, nicht geeignet. Abgesehen davon, daß die pfandrechtliche Sicherstellung der Unterhaltsforderung aus den Akten nicht hervorgeht, ist nicht erwiesen, daß die Liegenschaft für die Forderung hinreichende Sicherheit bietet. Mit Recht wurde daher vom Rekursgericht eine Sicherheitsleistung aufgetragen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nicht bekämpft. Da im vorliegenden Fall noch keine Exekutionsschritte unternommen wurden, die Aufschiebung der Exekution der betreibenden Partei daher vorläufig jede Sicherung nimmt weil kein Pfandrecht begründet wird, wie es beantragt wurde, war die Sicherheit annähernd mit dem Betrag der vollstreckbaren Forderung zu bemessen (vgl RiZ 1936 S 228, Neumann-Lichtblau4 S 554).Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO ist eine Sicherheitsleistung zwingend vorgeschrieben, wenn eine Klage nach Paragraph 35, EO eingebracht wird und die Tatsachen, auf die sich die Einwendungen stützen, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan sind. Die verpflichtete Partei hat ihre Behauptung im Oppositionsprozeß, die betreibende Partei habe auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet, nicht durch unbedenkliche Urkunden dargetan, der Erlag einer Sicherheit ist daher obligatorisch. Es ist nur noch die Frage zu erörtern, ob die pfandrechtliche Sicherstellung der Unterhaltsforderung auf der in die Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG *****, die im Revisionsrekurs von der verpflichteten Partei behauptet wird, den Erlag einer Sicherheit entbehrlich macht. Die Sicherheit haftet für den einzubringenden Betrag und für den Schaden, der dem betreibenden Gläubiger dadurch erwächst, daß die Exekution nicht sofort vollzogen wird. Ein durch die Aufschiebung eintretender Schaden soll rasch ersetzt werden können, dazu ist aber eine Exekutionsführung auf die Liegenschaft, auf der die Forderung pfandrechtlich sichergestellt ist, nicht geeignet. Abgesehen davon, daß die pfandrechtliche Sicherstellung der Unterhaltsforderung aus den Akten nicht hervorgeht, ist nicht erwiesen, daß die Liegenschaft für die Forderung hinreichende Sicherheit bietet. Mit Recht wurde daher vom Rekursgericht eine Sicherheitsleistung aufgetragen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nicht bekämpft. Da im vorliegenden Fall noch keine Exekutionsschritte unternommen wurden, die Aufschiebung der Exekution der betreibenden Partei daher vorläufig jede Sicherung nimmt weil kein Pfandrecht begründet wird, wie es beantragt wurde, war die Sicherheit annähernd mit dem Betrag der vollstreckbaren Forderung zu bemessen vergleiche RiZ 1936 S 228, Neumann-Lichtblau4 S 554).
Da das Rekursgericht die Aufschiebung der Exekution bewilligte, erübrigte es sich, dem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichts vom 18. 11. 1969 in diesem Stadium des Verfahrens noch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Für einen weiteren Rekurs (den nun vorliegenden Revisionsrekurs) wäre eine solche Entscheidung ohne Bedeutung gewesen, da sie nur den ersten Rekurs betroffen hätte. Dem Revisionsrekurs wurde ohnehin aufschiebende Wirkung zuerkannt. Beiden Revisionsrekursen war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Da das Rekursgericht die Aufschiebung der Exekution bewilligte, erübrigte es sich, dem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichts vom 18. 11. 1969 in diesem Stadium des Verfahrens noch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Für einen weiteren Rekurs (den nun vorliegenden Revisionsrekurs) wäre eine solche Entscheidung ohne Bedeutung gewesen, da sie nur den ersten Rekurs betroffen hätte. Dem Revisionsrekurs wurde ohnehin aufschiebende Wirkung zuerkannt. Beiden Revisionsrekursen war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.