Beim selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 104 dZPO handelt es sich um einen "vollstreckbaren Titel" gemäß § 794 Abs 1 Z 2 dZPO. Auch wenn dieser Beschluß vom Bestehen des Kostenanspruches, der aus dem Urteil bzw. sonstigen Titel hervorgeht, abhängig ist, ist er ein selbständiger Vollstreckungstitel (Bork in Stein/Jonas ZPO21 Rz 68 zu § 104; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO56 Rz 34 zu § 104 dZPO; Belz in MünchKomm ZPO Rz 148 zu § 104 und die dort jeweils zit E dt RM-Gerichte). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits zu dem auf den vorliegenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung anzuwendenden Österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrag BGBl 1960/105 - das LGVÜ war in Österreich bei Schaffung der Titel noch nicht in Kraft - ausgesprochen, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach diesem Vertrag selbständig zu beurteilende Exekutionstitel sind (EvBl 1966/13). Anders zu beurteilen wären vereinfachte Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf dem Urteil nach § 105 dZPO, die keiner gesonderten Vollstreckungsklausel bedürfen (§ 795a dZPO). Darauf, in welcher Form eine vergleichbare österreichische Kostenentscheidung zu ergehen hätte, kann es jedoch entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht ankommen.Beim selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluß nach Paragraph 104, dZPO handelt es sich um einen "vollstreckbaren Titel" gemäß Paragraph 794, Absatz eins, Ziffer 2, dZPO. Auch wenn dieser Beschluß vom Bestehen des Kostenanspruches, der aus dem Urteil bzw. sonstigen Titel hervorgeht, abhängig ist, ist er ein selbständiger Vollstreckungstitel (Bork in Stein/Jonas ZPO21 Rz 68 zu Paragraph 104,; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO56 Rz 34 zu Paragraph 104, dZPO; Belz in MünchKomm ZPO Rz 148 zu Paragraph 104 und die dort jeweils zit E dt RM-Gerichte). Auch der Oberste Gerichtshof hat bereits zu dem auf den vorliegenden Antrag auf Vollstreckbarerklärung anzuwendenden Österreichisch-deutschen Vollstreckungsvertrag BGBl 1960/105 - das LGVÜ war in Österreich bei Schaffung der Titel noch nicht in Kraft - ausgesprochen, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach diesem Vertrag selbständig zu beurteilende Exekutionstitel sind (EvBl 1966/13). Anders zu beurteilen wären vereinfachte Kostenfestsetzungsbeschlüsse auf dem Urteil nach Paragraph 105, dZPO, die keiner gesonderten Vollstreckungsklausel bedürfen (Paragraph 795 a, dZPO). Darauf, in welcher Form eine vergleichbare österreichische Kostenentscheidung zu ergehen hätte, kann es jedoch entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht ankommen.
Demnach hatte das Rekursgericht über Exekutionsanträge aufgrund zweier selbständiger deutscher Vollstreckungstitel zu entscheiden. Mit der Änderung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 sollte wieder zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und damit zur Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 zurückgekehrt werden. Demnach ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Nichts anderes gilt für die Zusammenrechnung mehrerer Entscheidungsgegen- stände nach (§ 78 EO, § 526 Abs 3) § 500 Abs 3 iVm § 55 Abs 1-3 JN, weil nur bei einem Zusammenhang in der dargelegten Form ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht (SZ 56/186; SZ 65/94 uva E zu RIS-Justiz RS0037899). Ein solcher Zusammenhang wurde schon bei Exekutionsanträgen aufgrund mehrerer Exekutionstitel verneint (3 Ob 33/77; 3 Ob 8/80; RZ 1991/62). Daran hat sich auch durch die WGN 1997 nichts geändert. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungsgegenstände Exekutionsantrag aufgrund des deutschen Urteils einerseits und des Kostenfestsetzungsbeschlusses andererseits ist daher gesondert zu beurteilen. Das gilt wegen der selbständigen Vollstreckbarkeit dieser Titel ungeachtet des Umstandes, daß eine Aufhebung der Kostenentscheidung im Urteil oder ihrer Vollstreckbarkeit oder auch die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil (§§ 707, 719 [dZPO]) auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluß wirken würde (Bork aaO; ebenso Belz aaO Rz 55 und 138 ff). Derartiges liegt hier ja nicht vor.Demnach hatte das Rekursgericht über Exekutionsanträge aufgrund zweier selbständiger deutscher Vollstreckungstitel zu entscheiden. Mit der Änderung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO durch die WGN 1989 sollte wieder zur Rechtslage vor der ZVN 1983 und damit zur Anwendung der Grundsätze des Judikates 56 zurückgekehrt werden. Demnach ist aber eine teilweise bestätigende Entscheidung nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, daß sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (MR 1991, 204; RZ 1993/69; JBl 1993, 459 uva; zuletzt 1 Ob 65/97h und 9 Ob 176/97s). Nichts anderes gilt für die Zusammenrechnung mehrerer Entscheidungsgegen- stände nach (Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 3,) Paragraph 500, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins -, 3, JN, weil nur bei einem Zusammenhang in der dargelegten Form ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht (SZ 56/186; SZ 65/94 uva E zu RIS-Justiz RS0037899). Ein solcher Zusammenhang wurde schon bei Exekutionsanträgen aufgrund mehrerer Exekutionstitel verneint (3 Ob 33/77; 3 Ob 8/80; RZ 1991/62). Daran hat sich auch durch die WGN 1997 nichts geändert. Die Anfechtbarkeit der Entscheidungsgegenstände Exekutionsantrag aufgrund des deutschen Urteils einerseits und des Kostenfestsetzungsbeschlusses andererseits ist daher gesondert zu beurteilen. Das gilt wegen der selbständigen Vollstreckbarkeit dieser Titel ungeachtet des Umstandes, daß eine Aufhebung der Kostenentscheidung im Urteil oder ihrer Vollstreckbarkeit oder auch die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil (Paragraphen 707, 719, [dZPO]) auch auf den Kostenfestsetzungsbeschluß wirken würde (Bork aaO; ebenso Belz aaO Rz 55 und 138 ff). Derartiges liegt hier ja nicht vor.
Daraus folgt, daß im Punkt A 3 des angefochtenen Beschlusses (Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Forderungsexekution auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die erste verpflichtete Partei) der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde, sodaß in diesem Punkt der Revisionsrekurs mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO unzulässig ist.Daraus folgt, daß im Punkt A 3 des angefochtenen Beschlusses (Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Forderungsexekution auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen die erste verpflichtete Partei) der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde, sodaß in diesem Punkt der Revisionsrekurs mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig ist.
Was die Zurückweisung des Rekurses im gesondert zu beurteilenden Beschlußpunkt B betrifft, liegt der Entscheidungsgegenstand über S 52.000,- aber unter S 260.000,-.
Unter diesen Voraussetzungen - § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nicht analog anwendbar (JBl 1994, 264) - kann allerdings die Partei gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2a, § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.Unter diesen Voraussetzungen - Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist nicht analog anwendbar (JBl 1994, 264) - kann allerdings die Partei gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie den Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Rekursgericht im Sinn des § 78 EO, § 508 Abs 1, § 528 Abs 2 a ZPO idF WGN 1997. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer sofortigen Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie den Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Rekursgericht im Sinn des Paragraph 78, EO, Paragraph 508, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz 2, a ZPO in der Fassung WGN 1997. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer sofortigen Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Aus diesen Überlegungen ist der Akt im übrigen dem Erstgericht zurückzustellen.