Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zu Recht macht dieser geltend, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu vorliege, ob § 76 Abs 4 GmbHG auch auf Einmanngesellschaften anzuwenden sei, wobei sich die für die Entscheidung relevanten Fragen aber auf eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Anbotspflicht mit Aufgriffsrecht, wie im konkreten Gesellschaftsvertrag vorgesehen, beschränken.Zu Recht macht dieser geltend, dass keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu vorliege, ob Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG auch auf Einmanngesellschaften anzuwenden sei, wobei sich die für die Entscheidung relevanten Fragen aber auf eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Anbotspflicht mit Aufgriffsrecht, wie im konkreten Gesellschaftsvertrag vorgesehen, beschränken.
Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers konnte sich das Gericht zweiter Instanz auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs berufen, dass bei der Exekution auf GmbH-Anteile die Verwertung gemäß § 332 Abs 1 EO primär durch Zwangsverkauf aus freier Hand zu erfolgen hat und der Verkauf in öffentlicher Versteigerung nur subsidiär zulässig ist (3 Ob 215/05x = EvBl 2006/42 = RZ 2006/13 = GesRZ 2006, 81 = ZIK 2006, 72 = RPflE 2006/32 mwN; zuletzt aufrecht erhalten zu 3 Ob 83/08i).Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers konnte sich das Gericht zweiter Instanz auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs berufen, dass bei der Exekution auf GmbH-Anteile die Verwertung gemäß Paragraph 332, Absatz eins, EO primär durch Zwangsverkauf aus freier Hand zu erfolgen hat und der Verkauf in öffentlicher Versteigerung nur subsidiär zulässig ist (3 Ob 215/05x = EvBl 2006/42 = RZ 2006/13 = GesRZ 2006, 81 = ZIK 2006, 72 = RPflE 2006/32 mwN; zuletzt aufrecht erhalten zu 3 Ob 83/08i).
Hervorzuheben ist in der Sache zunächst, dass die Satzung der GmbH, deren Alleingesellschafter (und einziger Geschäftsführer) der Verpflichtete ist, die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht von der Zustimmung „der Gesellschaft" iSd § 76 Abs 4 GmbHG abhängig macht, auch nicht von der eines ihrer Organe oder eines Dritten. Vielmehr werden eine Anbotspflicht des Abtretenden sowie anteilige Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafter zu einem nach bestimmten Regeln zu ermittelnden Verkehrswert festgelegt. Daraus folgt, dass sich das Rekursgericht richtigerweise nicht der Auffassung des Exekutionsgerichts anschloss, es habe auch in einem solchen Fall die Rechtsfolge der genannten Norm Platz zu greifen. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb im Exekutionsverfahren auf einen solchen Geschäftsanteil der Gesellschaft selbst - zumindest zunächst - ein Recht, wie es § 76 Abs 4 GmbHG vorsieht, nämlich über die Zulassung von Interessenten zum Anteilserwerb zu entscheiden, entstehen sollte, obwohl ihr der Gesellschaftsvertrag ein solches Recht gar nicht gewährt. Demnach ist der Ansicht der zweiten Instanz jedenfalls dahin zu folgen, dass es im konkreten Fall bei allfälliger sinngemäßer Anwendung dieser Norm, allein in Betracht käme, weiteren Gesellschaftern der GmbH den Erwerb im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorweg zu dem nach der Satzung ermittelten Preis („Verkehrswert") binnen der im Gesetz genannten Frist zu ermöglichen (so im Wesentlichen schon Hager-Rosenkranz, Beschränkungen der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen in Exekution und Konkurs, wbl 2006, 253 ff bei FN 33; ihr folgend Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 76 Rz 32). Ob diese analoge Anwendung tatsächlich gerechtfertigt wäre (zum allgemeinen Meinungsstand in Österreich s jüngst Weismann, Übertragungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen 332 ff) oder im Gegenschluss die EO mangels Anwendbarkeit der dazu spezielleren Norm (3 Ob 83/08i) uneingeschränkt anzuwenden wäre, bedarf keiner Klärung: Im konkreten Fall einer Einpersonengesellschaft mangelt es, wie das Rekursgericht zu Recht hervorhebt, an berechtigten „übrigen" Gesellschaftern iS der Satzung, denen der Geschäftsanteil des Verpflichteten angeboten werden könnte. Somit kommt eine analoge (bzw entsprechende) Anwendung von § 76 Abs 4 GmbHG jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn in concreto die satzungsmäßige Übertragungsbeschränkung für Geschäftsanteile einer GmbH nur zugunsten von weiteren Gesellschaftern angeordnet ist, solche aber nicht vorhanden sind.Hervorzuheben ist in der Sache zunächst, dass die Satzung der GmbH, deren Alleingesellschafter (und einziger Geschäftsführer) der Verpflichtete ist, die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht von der Zustimmung „der Gesellschaft" iSd Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG abhängig macht, auch nicht von der eines ihrer Organe oder eines Dritten. Vielmehr werden eine Anbotspflicht des Abtretenden sowie anteilige Aufgriffsrechte der übrigen Gesellschafter zu einem nach bestimmten Regeln zu ermittelnden Verkehrswert festgelegt. Daraus folgt, dass sich das Rekursgericht richtigerweise nicht der Auffassung des Exekutionsgerichts anschloss, es habe auch in einem solchen Fall die Rechtsfolge der genannten Norm Platz zu greifen. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb im Exekutionsverfahren auf einen solchen Geschäftsanteil der Gesellschaft selbst - zumindest zunächst - ein Recht, wie es Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG vorsieht, nämlich über die Zulassung von Interessenten zum Anteilserwerb zu entscheiden, entstehen sollte, obwohl ihr der Gesellschaftsvertrag ein solches Recht gar nicht gewährt. Demnach ist der Ansicht der zweiten Instanz jedenfalls dahin zu folgen, dass es im konkreten Fall bei allfälliger sinngemäßer Anwendung dieser Norm, allein in Betracht käme, weiteren Gesellschaftern der GmbH den Erwerb im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorweg zu dem nach der Satzung ermittelten Preis („Verkehrswert") binnen der im Gesetz genannten Frist zu ermöglichen (so im Wesentlichen schon Hager-Rosenkranz, Beschränkungen der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen in Exekution und Konkurs, wbl 2006, 253 ff bei FN 33; ihr folgend Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 76, Rz 32). Ob diese analoge Anwendung tatsächlich gerechtfertigt wäre (zum allgemeinen Meinungsstand in Österreich s jüngst Weismann, Übertragungsbeschränkungen bei GmbH-Geschäftsanteilen 332 ff) oder im Gegenschluss die EO mangels Anwendbarkeit der dazu spezielleren Norm (3 Ob 83/08i) uneingeschränkt anzuwenden wäre, bedarf keiner Klärung: Im konkreten Fall einer Einpersonengesellschaft mangelt es, wie das Rekursgericht zu Recht hervorhebt, an berechtigten „übrigen" Gesellschaftern iS der Satzung, denen der Geschäftsanteil des Verpflichteten angeboten werden könnte. Somit kommt eine analoge (bzw entsprechende) Anwendung von Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn in concreto die satzungsmäßige Übertragungsbeschränkung für Geschäftsanteile einer GmbH nur zugunsten von weiteren Gesellschaftern angeordnet ist, solche aber nicht vorhanden sind.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - bei ebenfalls fehlender konkreter Regelung im Gesetz - in Deutschland auch die Meinung vertreten wird, bei Einpersonen-GmbHs hätten Abtretungsbeschränkungen überhaupt keine Wirkung (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG18 § 15 Rz 39; Mayer im Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, Gesellschaft mit beschränkter Haftung² § 20 Rz 30, je mwN), ebenso für Österreich von Umfahrer (GmbH6 Rz 732). Der Oberste Gerichtshof hat diese Rechtsauffassung schon, allerdings nur zum - hier gerade nicht gegenständlichen - Zustimmungsrecht der Generalversammlung vertreten (6 Ob 5/91). Dass dasselbe jedenfalls für Vinkulierungen der hier vorliegenden Art auch bereits nach materiellem Recht gelten müsste, ergibt sich schon aus dem unvermeidlichen Fehlen von übrigen Gesellschaftern im Sinne der Satzung bei der Einpersonen-GmbH.Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass - bei ebenfalls fehlender konkreter Regelung im Gesetz - in Deutschland auch die Meinung vertreten wird, bei Einpersonen-GmbHs hätten Abtretungsbeschränkungen überhaupt keine Wirkung (Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG18 Paragraph 15, Rz 39; Mayer im Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, Gesellschaft mit beschränkter Haftung² Paragraph 20, Rz 30, je mwN), ebenso für Österreich von Umfahrer (GmbH6 Rz 732). Der Oberste Gerichtshof hat diese Rechtsauffassung schon, allerdings nur zum - hier gerade nicht gegenständlichen - Zustimmungsrecht der Generalversammlung vertreten (6 Ob 5/91). Dass dasselbe jedenfalls für Vinkulierungen der hier vorliegenden Art auch bereits nach materiellem Recht gelten müsste, ergibt sich schon aus dem unvermeidlichen Fehlen von übrigen Gesellschaftern im Sinne der Satzung bei der Einpersonen-GmbH.
Somit ist dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.