Rechtssatz RS0124283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124283
Entscheidungsdatum
19.11.2008
Rechtssatz
Eine analoge (beziehungsweise entsprechende) Anwendung von § 76 Abs4 GmbHG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn in concreto die satzungsmäßige Übertragungsbeschränkung für Geschäftsanteile einer GmbH nur zugunsten von weiteren Gesellschaftern angeordnet ist, solche aber nicht vorhanden sind.Eine analoge (beziehungsweise entsprechende) Anwendung von Paragraph 76, Abs4 GmbHG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn in concreto die satzungsmäßige Übertragungsbeschränkung für Geschäftsanteile einer GmbH nur zugunsten von weiteren Gesellschaftern angeordnet ist, solche aber nicht vorhanden sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 172/08b
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 172/08b
Bem: Die Entscheidung enthält obiter weitere Ausführungen zur Verwertung eines Geschäftsanteils, der Übertragungsbeschränkungen unterliegt, sowie zur Frage der Wirksamkeit von Abtretungsbeschränkungen bei Einpersonen-GmbHs. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124283
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_20081119_OGH0002_0030OB00172_08B0000_001