Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 173/09a×

Entscheidung 3 Ob 173/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob173/09a

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Philip und John K*****, vertreten durch die Mutter Brigitte M*****, wegen Besuchsrecht, über den Revisionsrekurs des Vaters Thomas K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 5. März 2009, GZ 23 R 17/09a-S106, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Laa an der Thaya vom 19. Jänner 2009, GZ 2 P 121/06y-S89, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht wies den vom Vater gegen die vom Erstgericht bestellte Sachverständige erhobenen Ablehnungsantrag zurückweisenden Beschluss eingebrachten Rekurs mit der Begründung zurück, die Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen sei als verfahrensleitender Beschluss gemäß Paragraph 45, AußStrG nicht gesondert, sondern nur mit dem Rekurs gegen die Sachentscheidung anfechtbar. Darüber hinaus begründete das Rekursgericht auch, warum die Zurückweisung des Ablehnungsantrags inhaltlich zutreffend gewesen sei.

Die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 9. April 2009 zugestellt. Er übermittelte daraufhin ein im Betreff als Einspruch gegen den Beschluss des Rekursgerichts bezeichnetes Schreiben an das Rekursgericht (Postaufgabe 20. April 2009). Das Rekursgericht veranlasste die Übersendung des „Einspruchs" an das Erstgericht, wo es am 24. April 2009 einlangte.

Das Erstgericht erteilte dem Vater daraufhin den Auftrag zur Verbesserung der Eingabe durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar binnen 14 Tagen, wobei es bereits auf die Verspätung des offenbar als Revisionsrekurs zu wertenden Schreibens sowie darauf hinwies, dass die Eingabe jedenfalls zurückgewiesen werden müsste, sollte dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen werden.

Der Vater leistete dem Verbesserungsauftrag nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Im Revisionsrekursverfahren müssen sich Parteien im Verfahren außer Streitsachen jedenfalls durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (Paragraph 6, Absatz eins und 2 AußStrG). Die dessen ungeachtet nur vom Vater persönlich unterfertigte Eingabe ist daher mangels fristgerechter Verbesserung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist - auch im Außerstreitverfahren - gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig (5 Ob 277/08h mwN).

Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch verspätet, zumal der Revisionsrekurs an das Erstgericht zu richten gewesen wäre und bei diesem erst nach Ablauf der Revisionsrekursfrist einlangte (RIS-Justiz RS0006096, RS0041753, RS0041584, RS0041608). Die Berücksichtigung verspäteter (Revisions-)Rekurse gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters sind nicht inhaltlich zu behandeln (7 Ob 164/08f mwN; RIS-Justiz RS0007295). Für die analog zu behandelnde Ablehnung von Sachverständigen kann nichts anderes gelten.

Anmerkung

E91578 3Ob173.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00173.09A.0826.000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090826_OGH0002_0030OB00173_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007295 Rechtssatz 29.06.1960Zivilrecht
Die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG ist bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar.
RS0041584 Rechtssatz 26.01.1955Zivilrecht
Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0041753 Rechtssatz 29.05.1980Zivilrecht
§ 89 GOG sichert dem Benützer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingaben selbst überreicht. Unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des § 89 GOG generell …
RS0046010 Rechtssatz 10.10.1991Zivilrecht
Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren. Daran hat sich auch durch die Erweiterte WGN 19 …
RS0098751 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Hier: § 6 Abs 1 GKoärG).