I. Das Erstgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) legte nunmehr den Rechtsmittelschriftsatz des Betroffenen vom 25. Juni 2008 als „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof - ungeachtet des Hinweises auf dessen Verspätung durch das Oberlandesgericht Graz und der Bestimmung des § 526 Abs 2 ZPO - vor. I.1. Der Revisionsrekurs in Ablehnungssachen ist zulässig, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte; in diesen Fällen sind die Voraussetzungen des § 528 ZPO zu beachten (RIS-Justiz RS0044509, RS0046065; Ballon in Fasching/Konecny² § 24 JN Rz 8 mwN), sodass der Wert des Entscheidungsgegenstands und die Erheblichkeit der Rechtsfrage zu prüfen sind (5 Ob 68/06w). Allerdings hat der Entscheidungsgegenstand in Personenstandssachen ebensowenig einen Geldeswert wie Personenrechte und Familienrechte (1 Ob 543/91; RIS-Justiz RS0007110). Da der Entscheidungsgegenstand im Ablehnungsverfahren mit jenem im Hauptverfahren gleichzusetzen ist (1 Ob 543/91; RIS-Justiz RS0044508), hat das Rekursgericht zutreffend von einem Bewertungsausspruch Abstand genommen.römisch eins. Das Erstgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) legte nunmehr den Rechtsmittelschriftsatz des Betroffenen vom 25. Juni 2008 als „außerordentlichen Revisionsrekurs" dem Obersten Gerichtshof - ungeachtet des Hinweises auf dessen Verspätung durch das Oberlandesgericht Graz und der Bestimmung des Paragraph 526, Absatz 2, ZPO - vor. römisch eins.1. Der Revisionsrekurs in Ablehnungssachen ist zulässig, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Entscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte; in diesen Fällen sind die Voraussetzungen des Paragraph 528, ZPO zu beachten (RIS-Justiz RS0044509, RS0046065; Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 24, JN Rz 8 mwN), sodass der Wert des Entscheidungsgegenstands und die Erheblichkeit der Rechtsfrage zu prüfen sind (5 Ob 68/06w). Allerdings hat der Entscheidungsgegenstand in Personenstandssachen ebensowenig einen Geldeswert wie Personenrechte und Familienrechte (1 Ob 543/91; RIS-Justiz RS0007110). Da der Entscheidungsgegenstand im Ablehnungsverfahren mit jenem im Hauptverfahren gleichzusetzen ist (1 Ob 543/91; RIS-Justiz RS0044508), hat das Rekursgericht zutreffend von einem Bewertungsausspruch Abstand genommen.
I.2. Das Rechtsmittel wurde aber verspätet erhoben: Die Zustellung der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Mai 2008 sowohl an den frei gewählten Vertreter des Betroffenen als auch an seine Verfahrenssachwalterin und mittlerweilige Sachwalterin für dringende Angelegenheiten erfolgte am 28. Mai 2008. Die vierzehntägige Revisionsrekursfrist (8 Ob 34/05x; RIS-Justiz RS0001995) endete daher mit Ablauf des 11. Juni 2008. Die Erhebung des mit 25. Juni 2008 datierten Rechtsmittelschriftsatzes erfolgte somit jedenfalls außerhalb dieser Frist und daher verspätet. I.3. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für andere Personen verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß § 71 Abs 4 AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0007078 [T3]). § 46 Abs 3 AußStrG ist die Nachfolgebestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG 1854, zu der in ständiger Rechtsprechung judiziert wurde, dass sie bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar ist (RIS-Justiz RS0007295; RS0017269 [T3] und [T5]). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, in Ablehnungssachen würden auch im außerstreitigen Verfahren für den Rechtsmittelzug nur § 24 Abs 2 JN und die Rekursvorschriften der ZPO gelten, sodass § 11 Abs 2 AußStrG 1854 nicht anwendbar sei. Insofern hat sich die Rechtslage nicht geändert, weil auch das AußStrG 2005 keine Regelungen zur Ablehnung/Befangenheit enthält, sodass nach wie vor die allgemeinen Bestimmungen der §§ 19 ff JN maßgeblich sind. Diese enthalten aber nichts, was für eine Möglichkeit der Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses spräche, sodass kein Anlass für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung besteht. Es ist deshalb weiter daran festzuhalten, dass - auch nach § 46 Abs 3 AußStrG - ein verspäteter (Revisions-)Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters inhaltlich nicht zu behandeln ist (vgl Feil/Marent, AußStrG² § 46 Rz 9). Daher bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 127 AußStrG. II.1. Das Rekursgericht (Oberlandesgericht Graz) legte die weitere Rechtsmittelschrift des Betroffenen vom 17. Juli 2008, bezeichnet als „I. Revisionsrekurs, in eventu II. Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs" vor, der sich gegen den Beschluss des „Oberlandesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz 2 R 64/08m, zugestellt am 3. Juli 2008, in seiner Gänze" richtet, also gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 27. Juni 2008. Die Ausführungen im Rechtsmittel lassen - ungeachtet der Erklärung, die Entscheidung zur Gänze anzufechten - zweifelsfrei erkennen, dass (doch nur) Punkt 2. bekämpft wird, weil sich nur Ausführungen gegen die aufrecht erhaltene Ansicht des Rekursgerichts finden, der im Punkt I. dieses Beschlusses behandelte Revisionsrekurs sei verspätet eingebracht worden.römisch eins.2. Das Rechtsmittel wurde aber verspätet erhoben: Die Zustellung der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Mai 2008 sowohl an den frei gewählten Vertreter des Betroffenen als auch an seine Verfahrenssachwalterin und mittlerweilige Sachwalterin für dringende Angelegenheiten erfolgte am 28. Mai 2008. Die vierzehntägige Revisionsrekursfrist (8 Ob 34/05x; RIS-Justiz RS0001995) endete daher mit Ablauf des 11. Juni 2008. Die Erhebung des mit 25. Juni 2008 datierten Rechtsmittelschriftsatzes erfolgte somit jedenfalls außerhalb dieser Frist und daher verspätet. römisch eins.3. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für andere Personen verbunden ist. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Revisionsrekursverfahren (RIS-Justiz RS0007078 [T3]). Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG ist die Nachfolgebestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG 1854, zu der in ständiger Rechtsprechung judiziert wurde, dass sie bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar ist (RIS-Justiz RS0007295; RS0017269 [T3] und [T5]). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, in Ablehnungssachen würden auch im außerstreitigen Verfahren für den Rechtsmittelzug nur Paragraph 24, Absatz 2, JN und die Rekursvorschriften der ZPO gelten, sodass Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG 1854 nicht anwendbar sei. Insofern hat sich die Rechtslage nicht geändert, weil auch das AußStrG 2005 keine Regelungen zur Ablehnung/Befangenheit enthält, sodass nach wie vor die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 19, ff JN maßgeblich sind. Diese enthalten aber nichts, was für eine Möglichkeit der Berücksichtigung eines verspäteten Rekurses spräche, sodass kein Anlass für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung besteht. Es ist deshalb weiter daran festzuhalten, dass - auch nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG - ein verspäteter (Revisions-)Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters inhaltlich nicht zu behandeln ist vergleiche Feil/Marent, AußStrG² Paragraph 46, Rz 9). Daher bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Paragraph 127, AußStrG. römisch zwei.1. Das Rekursgericht (Oberlandesgericht Graz) legte die weitere Rechtsmittelschrift des Betroffenen vom 17. Juli 2008, bezeichnet als „I. Revisionsrekurs, in eventu römisch zwei. Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs" vor, der sich gegen den Beschluss des „Oberlandesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz 2 R 64/08m, zugestellt am 3. Juli 2008, in seiner Gänze" richtet, also gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 27. Juni 2008. Die Ausführungen im Rechtsmittel lassen - ungeachtet der Erklärung, die Entscheidung zur Gänze anzufechten - zweifelsfrei erkennen, dass (doch nur) Punkt 2. bekämpft wird, weil sich nur Ausführungen gegen die aufrecht erhaltene Ansicht des Rekursgerichts finden, der im Punkt römisch eins. dieses Beschlusses behandelte Revisionsrekurs sei verspätet eingebracht worden.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz auf Abweisung des Antrags auf amtswegige Berichtigung/Aufhebung der Zurückweisung des Rekurses vom 21. April 2008 stellt einen nicht im Rahmen des Rekursverfahrens gefassten Beschluss dar, der nach § 45 AußStrG zu beurteilen ist, weil das Oberlandesgericht Graz funktionell als erste Instanz entschieden hat. Der Beschluss ist daher unabhängig von Streitwert, Entscheidungsgegenstand oder erheblicher Rechtsfrage - mit Rekurs - bekämpfbar (Klicka in Rechberger, AußStrG § 62 Rz 1) und somit - ungeachtet des ohnehin nicht bindenden Ausspruchs im Beschluss (§ 71 Abs 1 AußStrG) - zulässig.Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz auf Abweisung des Antrags auf amtswegige Berichtigung/Aufhebung der Zurückweisung des Rekurses vom 21. April 2008 stellt einen nicht im Rahmen des Rekursverfahrens gefassten Beschluss dar, der nach Paragraph 45, AußStrG zu beurteilen ist, weil das Oberlandesgericht Graz funktionell als erste Instanz entschieden hat. Der Beschluss ist daher unabhängig von Streitwert, Entscheidungsgegenstand oder erheblicher Rechtsfrage - mit Rekurs - bekämpfbar (Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 62, Rz 1) und somit - ungeachtet des ohnehin nicht bindenden Ausspruchs im Beschluss (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - zulässig.
II. Allerdings kommt ihm keine Berechtigung zu:römisch zwei. Allerdings kommt ihm keine Berechtigung zu:
II.1. Als „Nichtigkeit" macht der Betroffene die Entscheidung durch befangene Richter geltend, weil die konsequente Beharrung auf einem unrichtigen Sachverhalt mit einer psychologischen Sperre, den wahren Sachverhalt zu erheben, zwingend Zweifel an der Unbefangenheit auslöse. Ein schwerer Verfahrensverstoß nach § 58 Abs 4 AußStrG für den Fall der Entscheidung durch (einen) mit Erfolg abgelehnte(n) Richter liegt aber schon deshalb nicht vor, weil der Rechtsmittelwerber eine solche positive Entscheidung über eine Ablehnung der Mitglieder des erkennenden Rekurssenats gar nicht behauptet. Ebenso wenig vermag in den Ausführungen die Stellung eines Ablehnungsantrags erblickt zu werden, weil sich dazu kein Antrag in der Rechtsmittelschrift findet. Der behauptete schwere Verfahrensverstoß ist daher zu verneinen.römisch zwei.1. Als „Nichtigkeit" macht der Betroffene die Entscheidung durch befangene Richter geltend, weil die konsequente Beharrung auf einem unrichtigen Sachverhalt mit einer psychologischen Sperre, den wahren Sachverhalt zu erheben, zwingend Zweifel an der Unbefangenheit auslöse. Ein schwerer Verfahrensverstoß nach Paragraph 58, Absatz 4, AußStrG für den Fall der Entscheidung durch (einen) mit Erfolg abgelehnte(n) Richter liegt aber schon deshalb nicht vor, weil der Rechtsmittelwerber eine solche positive Entscheidung über eine Ablehnung der Mitglieder des erkennenden Rekurssenats gar nicht behauptet. Ebenso wenig vermag in den Ausführungen die Stellung eines Ablehnungsantrags erblickt zu werden, weil sich dazu kein Antrag in der Rechtsmittelschrift findet. Der behauptete schwere Verfahrensverstoß ist daher zu verneinen.
II.2. (Auch) alle weiteren Rechtsmittelgründe unterstellen die Unrichtigkeit der im bekämpften Beschluss aufrecht erhaltenen Ansicht, der Revisionsrekurs vom 21. April 2008 sei verspätet eingebracht worden. Sowohl der Betroffene als auch das Oberlandesgericht Graz haben allerdings übersehen, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die zweite Instanz wegen Verspätung nur mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar ist, nicht jedoch mit einem Berichtigungsantrag (RIS-Justiz RS0041597; 5 Ob 13/05f). Das gilt auch im Außerstreitverfahren, da § 41 AußStrG bezüglich der Berichtigung von Beschlüssen auf die ZPO verweist.römisch zwei.2. (Auch) alle weiteren Rechtsmittelgründe unterstellen die Unrichtigkeit der im bekämpften Beschluss aufrecht erhaltenen Ansicht, der Revisionsrekurs vom 21. April 2008 sei verspätet eingebracht worden. Sowohl der Betroffene als auch das Oberlandesgericht Graz haben allerdings übersehen, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels durch die zweite Instanz wegen Verspätung nur mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof bekämpfbar ist, nicht jedoch mit einem Berichtigungsantrag (RIS-Justiz RS0041597; 5 Ob 13/05f). Das gilt auch im Außerstreitverfahren, da Paragraph 41, AußStrG bezüglich der Berichtigung von Beschlüssen auf die ZPO verweist.
Der Antrag des Betroffenen auf amtswegige Berichtigung/Aufhebung der Zurückweisung des Rekurses vom 21. April 2008 wegen ungerechtfertigter Annahme der Verspätung stellt inhaltlich aber nichts anderes dar als einen Antrag auf amtswegige Berichtigung wegen irrtümlicher Annahme der Verspätung. Ein solcher ist aber kein zulässiger Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 9. Mai 2008, gegen den dem Betroffenen nur der - ohnehin erhobene, allerdings verspätet eingebrachte - Revisionsrekurs offenstand. Das Rekursgericht hatte daher seine Vorentscheidung gar nicht zu überprüfen, sondern hätte den Berichtigungsantrag als unzulässig zurückweisen müssen.
Einer meritorischen Behandlung der bekämpften Entscheidung bedarf es daher nicht, vielmehr war sie mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen wird.
II.3. Angesichts der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hat der Betroffene dessen Kosten selbst zu tragen (§ 78 AußStrG).römisch zwei.3. Angesichts der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels hat der Betroffene dessen Kosten selbst zu tragen (Paragraph 78, AußStrG).