Begründung:
Die klagende Eigentümergemeinschaft begehrt vom Beklagten an rückständigen Bewirtschaftungskosten EUR 406 sA.
Im Zuge dieses zu 8 C 192/05h beim Bezirksgericht Graz geführten Verfahrens lehnte der Beklagte den für das Verfahren zuständigen Richter sowie auch die Vorsteherin des Bezirksgerichtes wegen Befangenheit ab.
Das gemäß § 23 JN zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den Ablehnungsantrag ab.Das gemäß Paragraph 23, JN zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies den Ablehnungsantrag ab.
Einen dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz wegen Verspätung zurück.
Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten. Vor allem wird darin geltend gemacht, dass die Beurteilung der Verspätung durch das Gericht zweiter Instanz unrichtig sei.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses wird ausgeführt, dass § 24 Abs 2 JN nicht anwendbar sei, weil die zweite Instanz keine meritorische Behandlung der Sache durchgeführt, sondern den Rekurs bloß aus formellen Gründen zurückgewiesen habe.Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses wird ausgeführt, dass Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht anwendbar sei, weil die zweite Instanz keine meritorische Behandlung der Sache durchgeführt, sondern den Rekurs bloß aus formellen Gründen zurückgewiesen habe.
Darüber hinaus liege dem Ablehnungsverfahren ein Sachverhalt zugrunde, der unter § 49 Abs 2 Z 5 JN zu subsumieren sei. Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs für zulässig zu erachten, ihm stattzugeben und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern (gemeint: aufzuheben), in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung an die Untergerichte zurückzuverweisen.Darüber hinaus liege dem Ablehnungsverfahren ein Sachverhalt zugrunde, der unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu subsumieren sei. Der Beklagte beantragt, den Revisionsrekurs für zulässig zu erachten, ihm stattzugeben und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern (gemeint: aufzuheben), in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung an die Untergerichte zurückzuverweisen.