Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Rekurs an das Oberlandesgericht Linz nach dem Wortlaut des Rechtsmittels vom Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** im eigenen Namen eingebracht wurde. Nachdem ihm der Schriftsatz zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt sowie durch richtige Angabe der Parteien, nämlich der gefährdeten Parteien, zurückgestellt worden war, wurde er bloß mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes und mit dessen Erklärung wieder vorgelegt, daß der Rechtsanwalt "den Text des Rekurses weder verändern noch ergänzen dürfe. Die Unterfertigung erfolge sohin lediglich, um den Formerfordernissen zu entsprechen".
Demnach steht seit dem zum Teil erfolglosen Verbesserungsversuch fest, daß der Rekurs gegen die den Ablehnungsantrag ablehnende Entscheidung des Landesgerichtes Wels nicht von den gefährdeten Parteien, sondern von Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** im eigenen Namen erhoben wurde. Mag es nämlich vielleicht zweifelhaft gewesen sei, ob es sich nicht bei seiner ursprünglichen Eingabe um ein Vergreifen im Ausdruck handelte, so wurde durch das Beharren auf dem von Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** gewählten Text deutlich, daß der Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung nicht bereit war. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, daß der Rekurs von ihm selbst im eigenen Namen eingebracht wurde. Es mag schon sein, daß Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** im allgemeinen als Vertreter der im Hauptverfahren als gefährdete Parteien einschreitenden Gesellschaften auftritt, doch hat er es hier - trotz dem äußeren Anschein nach gegebener Vorgangsweise im eigenen Namen - unterlassen, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs über eine unrichtige Parteienbezeichnung gehen daher am hier vorliegenden Sachverhalt vorbei.
Keiner weiteren Begründung bedarf es, daß rekursberechtigt im Ablehnungsverfahren nur die Parteien des Hauptverfahrens sind. Dies wird auch im Revisionsrekurs nicht in Frage gestellt. Dieser geht nämlich davon aus, daß man den von Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** erhobenen Rekurs ohnedies den beiden gefährdeten Parteien zurechnen müsse.
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe - wie hier - aus formellen Gründen zurück, so kommt zwar der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN nicht zur Anwendung, doch ist der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe nur unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO, also bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zulässig (2 Ob 549/92). Eine solche erhebliche Rechtsfrage ist jedoch in der hier zu beurteilenden Ablehnungssache nicht gegeben, weil die mangelnde Rekurslegitimation einer Person, die nicht Partei des Hauptverfahrens ist, tragenden Grundsätzen des österreichischen Zivilprozeßrechtes entspricht (vgl EvBl 1988/82).Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die Ablehnung der Annahme einer Befangenheit des Richters durch das Gericht erster Instanz in einem Zwischenverfahren ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe - wie hier - aus formellen Gründen zurück, so kommt zwar der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN nicht zur Anwendung, doch ist der Rechtszug an die dritte Instanz zwecks Prüfung dieser formellen Gründe nur unter der Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, also bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, zulässig (2 Ob 549/92). Eine solche erhebliche Rechtsfrage ist jedoch in der hier zu beurteilenden Ablehnungssache nicht gegeben, weil die mangelnde Rekurslegitimation einer Person, die nicht Partei des Hauptverfahrens ist, tragenden Grundsätzen des österreichischen Zivilprozeßrechtes entspricht vergleiche EvBl 1988/82).
Da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden ist (§ 402 Abs 2 EO iVm § 78 EO und § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO), war der Revisionsrekurs, in dem sich nun Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** in unzulässiger Weise auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der gefährdeten Parteien beruft, zurückzuweisen.Da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht gebunden ist (Paragraph 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO), war der Revisionsrekurs, in dem sich nun Dipl.Ing.Dr.Wilhelm P***** in unzulässiger Weise auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der gefährdeten Parteien beruft, zurückzuweisen.