In seiner außerordentlichen Revision gegen das bestätigende Urteil der zweiten Instanz verkennt der Beklagte offenbar die Tragweite der aufhebenden Entscheidung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO im ersten Rechtsgang, mit der eben schon endgültig geklärt wurde, dass er den Schaden rechtswidrig und schuldhaft (mit)verursachte und lediglich ein Verstoß der klagenden Partei gegen Treu und Glauben und der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht offen blieb. Nach der stRsp zu § 496 ZPO war es ihm verwehrt, neues Vorbringen zu den endgültig erledigten Themen zu erstatten (SZ 55/164 = JBl 1983, 441 = RZ 1986/45; 7 Ob 652/84; RIS-Justiz RS0042458 [T3, T6, T12]; RS0042411; Kodek in Rechberger², § 496 ZPO Rz 5 mwN). Selbst wenn nach einigen Entscheidungen davon nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung im ersten Rechtsgang neu entstandene Tatsachen ausgenommen sind (s Kodek aaO), könnte das hier nichts ändern; solche wurden nicht behauptet. Damit sind aber diejenigen Rechtsausführungen des Beklagten in seiner außerordentlichen Revision, die sich mit Fragen der Rechtswidrigkeit seines Handelns, mit seinem Verschulden, dem Umfang seiner Aufklärungspflicht sowie des allfälligen Mitverschuldens von Rechtspflegern befassen, von vornherein nicht geeignet, das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen aufzuzeigen.In seiner außerordentlichen Revision gegen das bestätigende Urteil der zweiten Instanz verkennt der Beklagte offenbar die Tragweite der aufhebenden Entscheidung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO im ersten Rechtsgang, mit der eben schon endgültig geklärt wurde, dass er den Schaden rechtswidrig und schuldhaft (mit)verursachte und lediglich ein Verstoß der klagenden Partei gegen Treu und Glauben und der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht offen blieb. Nach der stRsp zu Paragraph 496, ZPO war es ihm verwehrt, neues Vorbringen zu den endgültig erledigten Themen zu erstatten (SZ 55/164 = JBl 1983, 441 = RZ 1986/45; 7 Ob 652/84; RIS-Justiz RS0042458 [T3, T6, T12]; RS0042411; Kodek in Rechberger², Paragraph 496, ZPO Rz 5 mwN). Selbst wenn nach einigen Entscheidungen davon nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung im ersten Rechtsgang neu entstandene Tatsachen ausgenommen sind (s Kodek aaO), könnte das hier nichts ändern; solche wurden nicht behauptet. Damit sind aber diejenigen Rechtsausführungen des Beklagten in seiner außerordentlichen Revision, die sich mit Fragen der Rechtswidrigkeit seines Handelns, mit seinem Verschulden, dem Umfang seiner Aufklärungspflicht sowie des allfälligen Mitverschuldens von Rechtspflegern befassen, von vornherein nicht geeignet, das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen aufzuzeigen.
Nichts anderes gilt aber für die in der Zulassungsbeschwerde behaupteten primären Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneinte; solche können nach stRsp nicht erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden (Nachweise bei Kodek aaO § 503 ZPO Rz 3).Nichts anderes gilt aber für die in der Zulassungsbeschwerde behaupteten primären Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneinte; solche können nach stRsp nicht erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden (Nachweise bei Kodek aaO Paragraph 503, ZPO Rz 3).
Auch zu den Fragen eines Mitverschuldens der klagenden Partei und deren Verletzung der Schadensminderungspflicht gelingt es dem Beklagten nicht, Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Qualität darzulegen.Auch zu den Fragen eines Mitverschuldens der klagenden Partei und deren Verletzung der Schadensminderungspflicht gelingt es dem Beklagten nicht, Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beschriebenen Qualität darzulegen.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).