Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Welche Anforderungen an einen Exekutionsantrag oder Vollzugsantrag zu stellen sind, wenn ein Verstoß gegen eine mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassungsverpflichtung iSd § 26 MedG geltend gemacht wird, wurde bereits zu 3 Ob 77/91 = MuR 1991/209 = ecolex 1992, 787 = WBl 1991, 364 und 3 Ob 65/93 eingehend dargestellt. Die gebotene konkrete und schlüssige Behauptung des Zuwiderhandelns gegen das Verbot von Ankündigungen, Empfehlungen und Berichten, wenn für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, ohne daß den Vorschriften des § 26 MedG entsprochen wäre, erfordert nur die Angabe der Seitenzahlen der Zeitung, auf denen sich die als Verstoß gewerteten Einschaltungen befanden. Es bedarf weder der Vorlage von Belegexemplaren noch der Angabe konkreter "Verkaufsfälle", weil bei in großen Auflagen erscheinenden Tageszeitungen davon auszugehen ist, daß verlegte Zeitungen auch vertrieben und ihr Inhalt daher veröffentlicht wird (3 Ob 65/93 vom 28.April 1993).Welche Anforderungen an einen Exekutionsantrag oder Vollzugsantrag zu stellen sind, wenn ein Verstoß gegen eine mit einstweiliger Verfügung auferlegte Unterlassungsverpflichtung iSd Paragraph 26, MedG geltend gemacht wird, wurde bereits zu 3 Ob 77/91 = MuR 1991/209 = ecolex 1992, 787 = WBl 1991, 364 und 3 Ob 65/93 eingehend dargestellt. Die gebotene konkrete und schlüssige Behauptung des Zuwiderhandelns gegen das Verbot von Ankündigungen, Empfehlungen und Berichten, wenn für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, ohne daß den Vorschriften des Paragraph 26, MedG entsprochen wäre, erfordert nur die Angabe der Seitenzahlen der Zeitung, auf denen sich die als Verstoß gewerteten Einschaltungen befanden. Es bedarf weder der Vorlage von Belegexemplaren noch der Angabe konkreter "Verkaufsfälle", weil bei in großen Auflagen erscheinenden Tageszeitungen davon auszugehen ist, daß verlegte Zeitungen auch vertrieben und ihr Inhalt daher veröffentlicht wird (3 Ob 65/93 vom 28.April 1993).
Die beklagte Partei hat in ihrem Strafvollzugsantrag vom 1.Oktober 1990 die Seitenzahlen und die Rubrik Fertighäuser bezeichnet, allerdings nach ihren Behauptungen irrig als Tag des Erscheinens der Zeitung statt "29.September 1990" den "30.September 1990" genannt. Die klagende Partei brachte dazu in diesem Verfahren vor, die Rubrik "Fertighäuser" sei am 29.September 1990 nicht das erste Mal erschienen, sie erscheine öfters im K*****. Aus dem Vorbringen der Parteien folgt daher, daß eine "Rubrik Fertighäuser" nicht jeden Tag der von den klagenden Parteien herausgegebenen bzw vertriebenen Tageszeitung beiliegt. Ihnen mußte damit klar sein, daß es sich bei der Datumsangabe um einen offensichtlichen Schreibfehler und Irrtum der beklagten Partei handelt, weil sie wissen mußten, daß in der Zeitung vom 30.September 1990 keine der mit den Seitenzahlen konkretisierten Einschaltungen enthalten waren, wohl aber in der am Vortag herausgegebenen Zeitung. Damit kommt aber der irrigen Angabe des Datums nicht die ihr von den Vorinstanzen beigelegte Bedeutung zu, daß allein der Umstand, daß an diesem Tag die inkriminierten Ankündigungen, Empfehlungen oder sonstigen entgeltlich veröffentlichten Beiträge auf den bezeichneten Seitenzahlen der Zeitung nicht enthalten waren, die Unzulässigkeit der mit dem Strafantrag erreichten Strafverhängung bewirkt. Vielmehr konnte, weil den verpflichteten hier klagenden Parteien der Irrtum erkennbar war, eine Richtigstellung des Tages des Verstoßes noch nachgetragen werden. Nicht anders wäre es gewesen, wenn die betreibende Partei ihrem Strafantrag ein Belegexemplar vom 29.September 1990 beigelegt hätte, weil dann die Datumsverwechslung noch augenscheinlicher gewesen wäre.
Daß der Fehler im Exekutionsantrag der betreibenden Partei unterlief, schadet ihr dann nicht, wenn den verpflichteten Parteien dennoch erkennbar war, welcher Verstoß zum Anlaß des Strafantrages genommen wurde.
Da das Zuwiderhandeln schon im Exekutionsantrag ungeachtet der falschen Angabe des Tages der Herausgabe der Zeitung ausreichend konkret bezeichnet war, ist auf die von den klagenden Parteien aufgeworfene Frage der Verjährung nach § 20 UWG nicht einzugehen.Da das Zuwiderhandeln schon im Exekutionsantrag ungeachtet der falschen Angabe des Tages der Herausgabe der Zeitung ausreichend konkret bezeichnet war, ist auf die von den klagenden Parteien aufgeworfene Frage der Verjährung nach Paragraph 20, UWG nicht einzugehen.
Es bedarf auch nicht der Auseinandersetzung mit der Frage, ob der betreibende Gläubiger im Impugnationsprozeß bei Bestreitung des der Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Verstoßes andere Verstöße "nachschießen" darf und die Impugnationsklage auch dann abzuweisen ist, wenn für dieselbe zeitliche Vollzugsstufe ursprünglich nicht geltend gemachte andere Verstöße erwiesen sind (Heller-Berger-Stix 2596; 3 Ob 46-66, 1053/91 vom 16.Oktober 1991). Ob diese Rechtsansicht aufrecht gehalten wird, ist hier nicht zu entscheiden; es wurde nämlich von der beklagten Partei nicht ein anderer in der selben Vollzugsstufe begangener Verstoß behauptet, sondern es ging immer nur um die Veröffentlichung der Beiträge auf den Seiten 39 bis 41 der Rubrik Fertighäuser in der Zeitung vom 29.September 1990.
Da die Vorinstanzen sich infolge ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsmeinung, die Richtigstellung des für die Gegner erkennbar irrigen Tagesangabe vom 30.September 1990 auf den 29. September 1990 sei nicht zulässig, mit den übrigen von den klagenden Parteien in ihrer Klage erhobenen Einwendungen nach § 36 EO nicht auseinandergesetzt haben und es dazu einer Verhandlung und Erörterung in erster Instanz bedarf, sind ihre Urteile aufzuheben. Die Sache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO).Da die Vorinstanzen sich infolge ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsmeinung, die Richtigstellung des für die Gegner erkennbar irrigen Tagesangabe vom 30.September 1990 auf den 29. September 1990 sei nicht zulässig, mit den übrigen von den klagenden Parteien in ihrer Klage erhobenen Einwendungen nach Paragraph 36, EO nicht auseinandergesetzt haben und es dazu einer Verhandlung und Erörterung in erster Instanz bedarf, sind ihre Urteile aufzuheben. Die Sache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Auf die sonstigen Rechtsausführungen kann nicht eingegangen werden, solange der zu beurteilende Sachverhalt nicht feststeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.