Der Rekurs des Beklagten, mit dem er die Aufhebung des berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses und den Auftrag an das Berufungsgericht zur Sachentscheidung anstrebt, ist berechtigt.
Wenn das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist der Vollrekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz und des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig (RIS-Justiz RS0098745 [T16 und T17]; 6 Ob 143/09m; Zechner in Fasching/Konecny² § 519 Rz 12 mwN).Wenn das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist der Vollrekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz und des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen zulässig (RIS-Justiz RS0098745 [T16 und T17]; 6 Ob 143/09m; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, Rz 12 mwN).
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495, RS0043815; vgl RS0041770). Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung ersetzt werden (RIS-Justiz RS0002396); dies gilt nach überwiegender Rechtsprechung für das Kosteninteresse erster und zweiter Instanz (3 Ob 268/08w mwN).Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (RIS-Justiz RS0002495, RS0043815; vergleiche RS0041770). Das bezüglich der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung ersetzt werden (RIS-Justiz RS0002396); dies gilt nach überwiegender Rechtsprechung für das Kosteninteresse erster und zweiter Instanz (3 Ob 268/08w mwN).
Im vorliegenden Fall ist aber aus dem Umstand, dass das Bestandobjekt mittlerweile untergegangen ist und daher ein (weiteres) Zuwiderhandeln der Klägerin gegen den Exekutionstitel nicht mehr möglich ist, nicht abzuleiten, dass die Rechtmäßigkeit der seinerzeitigen Exekutionsbewilligung(en) sowie der Geldstrafen, die wegen Verstößen der Klägerin gegen den Exekutionstitel verhängt worden sind, nicht mehr geprüft werden dürfte bzw der Beklagte als betreibender Gläubiger kein rechtliches Interesse an dieser Überprüfung hätte.
Die nach § 355 EO verhängten Geldstrafen dienen nicht nur der Willensbeugung des Verpflichteten - dieser Zweck fiele weg, sobald ein weiteres titelwidriges Verhalten unmöglich ist -, sondern haben auch Vergeltungs- (Repressions)charakter und sollen dadurch präventiv wirken, also nicht nur den Verpflichteten, sondern jedermann allgemein davon abhalten, Exekutionstiteln zuwider zu handeln (RIS-Justiz RS0010057 [T3 und T4]; Klicka in Angst2 § 355 EO, Rz 16 mwN). Die (erstmalige oder wiederholte) Verhängung von Geldstrafen ist daher auch dann zulässig und geboten, wenn einem wirksamen und zum Zeitpunkt des Verstoßes rechtmäßigen Exekutionstitel (schuldhaft) zuwider gehandelt wurde, ein weiterer Verstoß aus faktischen oder rechtlichen Gründen aber nicht mehr denkbar ist. Dem Betreibenden ist ungeachtet des Umstands, dass Geldstrafen nicht ihm sondern dem Staat zufließen, das rechtliche Interesse an einem wirksamen Vollzug rechtsgültiger Exekutionstitel zuzubilligen, weshalb die Zulässigkeit der Exekutionsführung und die Rechtmäßigkeit der über die Klägerin verhängten Geldstrafen auch nach zwischenzeitigem Untergang der Bestandsache, auf deren Erhaltung der Exekutionstitel gerichtet war, zu prüfen ist.Die nach Paragraph 355, EO verhängten Geldstrafen dienen nicht nur der Willensbeugung des Verpflichteten - dieser Zweck fiele weg, sobald ein weiteres titelwidriges Verhalten unmöglich ist -, sondern haben auch Vergeltungs- (Repressions)charakter und sollen dadurch präventiv wirken, also nicht nur den Verpflichteten, sondern jedermann allgemein davon abhalten, Exekutionstiteln zuwider zu handeln (RIS-Justiz RS0010057 [T3 und T4]; Klicka in Angst2 Paragraph 355, EO, Rz 16 mwN). Die (erstmalige oder wiederholte) Verhängung von Geldstrafen ist daher auch dann zulässig und geboten, wenn einem wirksamen und zum Zeitpunkt des Verstoßes rechtmäßigen Exekutionstitel (schuldhaft) zuwider gehandelt wurde, ein weiterer Verstoß aus faktischen oder rechtlichen Gründen aber nicht mehr denkbar ist. Dem Betreibenden ist ungeachtet des Umstands, dass Geldstrafen nicht ihm sondern dem Staat zufließen, das rechtliche Interesse an einem wirksamen Vollzug rechtsgültiger Exekutionstitel zuzubilligen, weshalb die Zulässigkeit der Exekutionsführung und die Rechtmäßigkeit der über die Klägerin verhängten Geldstrafen auch nach zwischenzeitigem Untergang der Bestandsache, auf deren Erhaltung der Exekutionstitel gerichtet war, zu prüfen ist.
Das Berufungsgericht wird daher über die Berufung des Beklagten inhaltlich zu entscheiden, also die Rechtmäßigkeit der Exekutionsführung und der verhängten Geldstrafen zu beurteilen haben.
Da der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, nach der hier infolge erstgerichtlicher Entscheidung vor dem 1. April 2009 noch anzuwendenden Rechtslage vor der ZPO-Novelle 2009 nicht zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0043760, RS0098745), ist die Rekursbeantwortung der klagenden Partei zurückzuweisen.Da der Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen wurde, nach der hier infolge erstgerichtlicher Entscheidung vor dem 1. April 2009 noch anzuwendenden Rechtslage vor der ZPO-Novelle 2009 nicht zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0043760, RS0098745), ist die Rekursbeantwortung der klagenden Partei zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt in Ansehung des Rekurses des Beklagten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt in Ansehung des Rekurses des Beklagten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.