Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt 20.000 EUR, sodass das vorliegende Rechtsmittel als Zulassungsvorstellung zu werten ist:
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0017257), sodass im vorliegenden Fall die Unterhaltserhöhungsbegehren der mj Philipp Georg und Angelika Naemi außer Betracht zu bleiben haben. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei immer der höchste Dreijahresbetrag, über den die zweite Instanz entschieden hat, als Wert des Entscheidungsgegenstands anzusehen (3 Ob 503/96 = SZ 69/33; RIS-Justiz RS0103147). Zu berechnen sind - höchstens - jene 36 Monate mit dem höchsten Entscheidungsgegenstand. Das sind hier in Ansehung des für die mj Sarah Daniela gestellten Unterhaltserhöhungsbegehrens drei Monate à 15 EUR und zwölf Monate, in denen die begehrte bzw bekämpfte Unterhaltserhöhung 16,25 EUR monatlich beträgt. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt daher (weit) unter 20.000 EUR.Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (Paragraph 58, Absatz eins, JN; RIS-Justiz RS0042366). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0017257), sodass im vorliegenden Fall die Unterhaltserhöhungsbegehren der mj Philipp Georg und Angelika Naemi außer Betracht zu bleiben haben. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei immer der höchste Dreijahresbetrag, über den die zweite Instanz entschieden hat, als Wert des Entscheidungsgegenstands anzusehen (3 Ob 503/96 = SZ 69/33; RIS-Justiz RS0103147). Zu berechnen sind - höchstens - jene 36 Monate mit dem höchsten Entscheidungsgegenstand. Das sind hier in Ansehung des für die mj Sarah Daniela gestellten Unterhaltserhöhungsbegehrens drei Monate à 15 EUR und zwölf Monate, in denen die begehrte bzw bekämpfte Unterhaltserhöhung 16,25 EUR monatlich beträgt. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt daher (weit) unter 20.000 EUR.
Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der im Rechtsmittel des Vaters gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 57/08t uva).Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der im Rechtsmittel des Vaters gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 57/08t uva).