Nach § 149 HGB (seit 1. Jänner 2007 idF des HaRÄG BGBl I 2005/120: UGB) haben die Liquidatoren von Personenhandelsgesellschaften (nunmehr: von offener Gesellschaft und Kommanditgesellschaft) u.a. „die laufenden Geschäfte zu beendigen", wozu auch die Auflösung der bestehenden Mietverträge gehört, was ersichtlich der Kläger gar nicht bezweifelt. Grundsätzlich kann auch die im Bestandvertrag erlaubte Weitergabe der Mietobjekte eine Form der Beendigung sein, wie der Rechtsmittelvertreter an einer Stelle der Revisionsschrift ausdrücklich einräumt. Es ist daher nicht recht verständlich, warum die „eigenmächtige Verfügung der Liquidatorin über das ... Mietrecht" mangels Deckung durch ihre allgemeinen Befugnisse wirkungslos sein sollte und sie die Mietrechte bis zu einem „Gesellschafterauftrag" [aufrecht-]erhalten - und diese letztlich an ihn selbst abtreten - hätte müssen. Da § 27 MRG allein den Schutz des (neuen) Mieters, hier daher des Beklagten, bezweckt (5 Ob 536/90 = SZ 63/23 = WoBl 1990/41), könnte sich die die KEG als Vormieterin auf die Nichtigkeit nach dessen Abs 1 Z 1 gar nicht berufen (vgl Krejci in Rummel³ § 879 ABGB Rz 249; dass eine Heilung normzweckwidrig wäre, ist nicht ersichtlich; nach Wegfall der Zwangslage kann der Mieter wirksam auf die Rückforderung einer verbotenen Ablöse verzichten: RIS-Justiz RS0034044; RS0032360). Ob der Beklagte die Nichtigkeit geltend macht und die von ihm zugesagte Ablöse nach § 27 Abs 3 MRG zurückfordert, ist somit allein seine Sache. Gründe dafür, diese theoretische Möglichkeit führe dazu, dass das Geschäft nicht in den Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis bzw. Vertretungsmacht der Liquidatorin falle, vermag der Kläger nicht anzuführen.Nach Paragraph 149, HGB (seit 1. Jänner 2007 in der Fassung des HaRÄG BGBl römisch eins 2005/120: UGB) haben die Liquidatoren von Personenhandelsgesellschaften (nunmehr: von offener Gesellschaft und Kommanditgesellschaft) u.a. „die laufenden Geschäfte zu beendigen", wozu auch die Auflösung der bestehenden Mietverträge gehört, was ersichtlich der Kläger gar nicht bezweifelt. Grundsätzlich kann auch die im Bestandvertrag erlaubte Weitergabe der Mietobjekte eine Form der Beendigung sein, wie der Rechtsmittelvertreter an einer Stelle der Revisionsschrift ausdrücklich einräumt. Es ist daher nicht recht verständlich, warum die „eigenmächtige Verfügung der Liquidatorin über das ... Mietrecht" mangels Deckung durch ihre allgemeinen Befugnisse wirkungslos sein sollte und sie die Mietrechte bis zu einem „Gesellschafterauftrag" [aufrecht-]erhalten - und diese letztlich an ihn selbst abtreten - hätte müssen. Da Paragraph 27, MRG allein den Schutz des (neuen) Mieters, hier daher des Beklagten, bezweckt (5 Ob 536/90 = SZ 63/23 = WoBl 1990/41), könnte sich die die KEG als Vormieterin auf die Nichtigkeit nach dessen Absatz eins, Ziffer eins, gar nicht berufen vergleiche Krejci in Rummel³ Paragraph 879, ABGB Rz 249; dass eine Heilung normzweckwidrig wäre, ist nicht ersichtlich; nach Wegfall der Zwangslage kann der Mieter wirksam auf die Rückforderung einer verbotenen Ablöse verzichten: RIS-Justiz RS0034044; RS0032360). Ob der Beklagte die Nichtigkeit geltend macht und die von ihm zugesagte Ablöse nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG zurückfordert, ist somit allein seine Sache. Gründe dafür, diese theoretische Möglichkeit führe dazu, dass das Geschäft nicht in den Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis bzw. Vertretungsmacht der Liquidatorin falle, vermag der Kläger nicht anzuführen.
Die bejahende Antwort der zweiten Instanz entspricht somit der mit der herrschenden Meinung übereinstimmenden Rsp des Obersten Gerichtshofs, wonach Liquidatoren nach § 149 UGB eine bloß auf Abwicklungsgeschäfte eingeschränkte Geschäftsführungs- und in gleicher Weise begrenzte Vertretungsbefugnis zukommt (5 Ob 89/03d; U. Torggler in Straube³ § 149 HGB Rz 45 mwN; für unbeschränkte Vertretungsmacht dagegen u.a. Jabornegg in Jabornegg, HGB, § 149 HGB Rz 44; U. Torggler aaO Rz 47, die somit zum selben Ergebnis kämen). Eine Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis und damit Vertretungsmacht der Liquidatorin wäre nur durch Weisung iSd § 152 HGB (jetzt UGB) möglich gewesen (U. Torggler aaO Rz 11), die aber nach dieser Norm einstimmig hätte erfolgen müssen (vgl auch Jabornegg aaO Rz 2 mwN der Rsp); eine solche wird, im Hinblick auf den Konflikt der Parteien verständlicherweise, gar nicht behauptet. Wie schon zu SZ 30/16 dargelegt wurde, haben Liquidatoren selbst und unter eigener Verantwortung zu bestimmen, wann und wie die Versilberung des Unternehmens stattfinden soll, desgleichen auch, ob das Unternehmen an einen Gesellschafter veräußert wird, wenn sie das als die günstigste Möglichkeit einer Verwertung erachten, und zwar auch ohne Zustimmung der Gesellschafter. Ob Letzteres angesichts der Entscheidung 5 Ob 89/03d, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, für die Personengesellschaften aufrecht zu erhalten ist, ist hier nicht zu prüfen, weil es im vorliegenden Fall ja nicht um die Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens iSd § 90 Abs 4 GmbHG geht. Die Bejahung der Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung an den Beklagten durch die Vorinstanzen ist im Hinblick auf die nach der Rsp somit vorliegende Vertretungsmacht der Liquidatorin nicht zu beanstanden.Die bejahende Antwort der zweiten Instanz entspricht somit der mit der herrschenden Meinung übereinstimmenden Rsp des Obersten Gerichtshofs, wonach Liquidatoren nach Paragraph 149, UGB eine bloß auf Abwicklungsgeschäfte eingeschränkte Geschäftsführungs- und in gleicher Weise begrenzte Vertretungsbefugnis zukommt (5 Ob 89/03d; U. Torggler in Straube³ Paragraph 149, HGB Rz 45 mwN; für unbeschränkte Vertretungsmacht dagegen u.a. Jabornegg in Jabornegg, HGB, Paragraph 149, HGB Rz 44; U. Torggler aaO Rz 47, die somit zum selben Ergebnis kämen). Eine Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis und damit Vertretungsmacht der Liquidatorin wäre nur durch Weisung iSd Paragraph 152, HGB (jetzt UGB) möglich gewesen (U. Torggler aaO Rz 11), die aber nach dieser Norm einstimmig hätte erfolgen müssen vergleiche auch Jabornegg aaO Rz 2 mwN der Rsp); eine solche wird, im Hinblick auf den Konflikt der Parteien verständlicherweise, gar nicht behauptet. Wie schon zu SZ 30/16 dargelegt wurde, haben Liquidatoren selbst und unter eigener Verantwortung zu bestimmen, wann und wie die Versilberung des Unternehmens stattfinden soll, desgleichen auch, ob das Unternehmen an einen Gesellschafter veräußert wird, wenn sie das als die günstigste Möglichkeit einer Verwertung erachten, und zwar auch ohne Zustimmung der Gesellschafter. Ob Letzteres angesichts der Entscheidung 5 Ob 89/03d, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, für die Personengesellschaften aufrecht zu erhalten ist, ist hier nicht zu prüfen, weil es im vorliegenden Fall ja nicht um die Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens iSd Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG geht. Die Bejahung der Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung an den Beklagten durch die Vorinstanzen ist im Hinblick auf die nach der Rsp somit vorliegende Vertretungsmacht der Liquidatorin nicht zu beanstanden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).