Der zufolge § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässige Rekurs der Klägerin ist berechtigt.Der zufolge Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässige Rekurs der Klägerin ist berechtigt.
a) Gemäß § 464 Abs 1 ZPO endete die vierwöchige - als "Notfrist" (§ 128 Abs 1 ZPO) nicht zu verlängernde (§ 464 Abs 1 ZPO) - Frist zur Erhebung der Berufung gegen das erstgerichtliche negative Versäumungsurteil für die Klägerin unter Bedachtnahme auf § 224 Abs 1 Z 5 ZPO (Ferialsache) am 3. Jänner 2000. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin - auf ihre Vertretung wird noch einzugehen sein - einen als Berufung zu wertenden Schriftsatz eingebracht, ohne indes Verfahrenshilfe zu beantragen. Dieser Schriftsatz wurde ihr zur Verbesserung unter Fristsetzung zurückgestellt. Ist bei Überreichung eines zu verbessernden Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist für die Wiedereinbringung eine Frist zu setzen, bei deren Wahrung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist (§ 85 Abs 2 erster Satz ZPO). Durch Art IV Z 20 der ZVN 1983 wurde dem § 85 Abs 2 ZPO einer dritter Satz angefügt, wonach die nach § 85 Abs 2 erster Satz ZPO gesetzte Verbesserungsfrist u.a. mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts beginnt, wenn eine Partei innerhalb der Verbesserungsfrist einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellt. Die Vorschrift regelt den Neubeginn des Laufes der für die Wiederanbringung eines befristeten Schriftsatzes gesetzten Verbesserungsfrist. Da hier die Klägerin ihren als Berufung zu wertenden Schriftsatz rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist zur Post gab, dieser Schriftsatz der Verbesserung bedurfte und auch zur Verbesserung zurückgestellt wurde, konnte sie innerhalb der Verbesserungsfrist dem ihr erteilten gerichtlichen Verbesserungsauftrag zur Fertigung ihres als Berufung zu wertenden "Einspruchs" durch einen Rechtsanwalt (§ 467 Z 5 ZPO) auch dadurch entsprechen, dass sie innerhalb der Verbesserungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher auch dann rechtzeitig iSd § 464 Abs 3 ZPO, wenn er innerhalb einer gemäß § 85 Abs 2 ZPO vom Richter gesetzten Frist zur Verbesserung des rechtzeitig erhobenen Berufungsschriftsatzes gestellt wird. Davon ausgehend wurde im vorliegenden Fall die Verbesserungsfrist durch den Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen und begann mit Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer der Klägerin am 10. Februar 2000 neu zu laufen. Die von diesem am 24. Februar 2000 erhobene und am 25. Februar 2000 beim Erstgericht eingelangte Berufung wurde somit rechtzeitig eingebracht. Die vom Berufungsgericht zitierte Rsp (in RIS-Justiz RS0036235) ist hier nicht anwendbar. Einerseits stammen die dort zitierten Entscheidungen aus der Zeit vor der ZVN 1983 und somit vor Einführung der in § 85 Abs 2 dritter ZPO vorgesehenen Unterbrechung der Verbesserungsfrist. Andererseits hatten die Rechtsmittelwerber in den Entscheidungen, die nach der ZVN 1983 liegen (etwa 10 ObS 171/94, 10 ObS 67/98w, 8 Ob 152/00m), ihren Verfahrenshilfeantrag erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt ohne vorher, innerhalb der Rechtsmittelfrist ein - wenn auch allenfalls verbesserungsbedürftiges - Rechtsmittel wie hier zu erheben.a) Gemäß Paragraph 464, Absatz eins, ZPO endete die vierwöchige - als "Notfrist" (Paragraph 128, Absatz eins, ZPO) nicht zu verlängernde (Paragraph 464, Absatz eins, ZPO) - Frist zur Erhebung der Berufung gegen das erstgerichtliche negative Versäumungsurteil für die Klägerin unter Bedachtnahme auf Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (Ferialsache) am 3. Jänner 2000. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin - auf ihre Vertretung wird noch einzugehen sein - einen als Berufung zu wertenden Schriftsatz eingebracht, ohne indes Verfahrenshilfe zu beantragen. Dieser Schriftsatz wurde ihr zur Verbesserung unter Fristsetzung zurückgestellt. Ist bei Überreichung eines zu verbessernden Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist für die Wiedereinbringung eine Frist zu setzen, bei deren Wahrung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist (Paragraph 85, Absatz 2, erster Satz ZPO). Durch Artikel römisch vier, Ziffer 20, der ZVN 1983 wurde dem Paragraph 85, Absatz 2, ZPO einer dritter Satz angefügt, wonach die nach Paragraph 85, Absatz 2, erster Satz ZPO gesetzte Verbesserungsfrist u.a. mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts beginnt, wenn eine Partei innerhalb der Verbesserungsfrist einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellt. Die Vorschrift regelt den Neubeginn des Laufes der für die Wiederanbringung eines befristeten Schriftsatzes gesetzten Verbesserungsfrist. Da hier die Klägerin ihren als Berufung zu wertenden Schriftsatz rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist zur Post gab, dieser Schriftsatz der Verbesserung bedurfte und auch zur Verbesserung zurückgestellt wurde, konnte sie innerhalb der Verbesserungsfrist dem ihr erteilten gerichtlichen Verbesserungsauftrag zur Fertigung ihres als Berufung zu wertenden "Einspruchs" durch einen Rechtsanwalt (Paragraph 467, Ziffer 5, ZPO) auch dadurch entsprechen, dass sie innerhalb der Verbesserungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts beantragte. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher auch dann rechtzeitig iSd Paragraph 464, Absatz 3, ZPO, wenn er innerhalb einer gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO vom Richter gesetzten Frist zur Verbesserung des rechtzeitig erhobenen Berufungsschriftsatzes gestellt wird. Davon ausgehend wurde im vorliegenden Fall die Verbesserungsfrist durch den Antrag auf Verfahrenshilfe unterbrochen und begann mit Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer der Klägerin am 10. Februar 2000 neu zu laufen. Die von diesem am 24. Februar 2000 erhobene und am 25. Februar 2000 beim Erstgericht eingelangte Berufung wurde somit rechtzeitig eingebracht. Die vom Berufungsgericht zitierte Rsp (in RIS-Justiz RS0036235) ist hier nicht anwendbar. Einerseits stammen die dort zitierten Entscheidungen aus der Zeit vor der ZVN 1983 und somit vor Einführung der in Paragraph 85, Absatz 2, dritter ZPO vorgesehenen Unterbrechung der Verbesserungsfrist. Andererseits hatten die Rechtsmittelwerber in den Entscheidungen, die nach der ZVN 1983 liegen (etwa 10 ObS 171/94, 10 ObS 67/98w, 8 Ob 152/00m), ihren Verfahrenshilfeantrag erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt ohne vorher, innerhalb der Rechtsmittelfrist ein - wenn auch allenfalls verbesserungsbedürftiges - Rechtsmittel wie hier zu erheben.
Insbesondere im Hinblick auf die - wie bereits dargelegt - zutreffende erstgerichtliche Belehrung, dass in Exzindierungsprozessen keine Anwaltspflicht bestehe, liegt eine missbräuchliche Verwendung des Verbesserungsverfahrens hier nicht vor, sodass das Erstgericht der Klägerin zu Recht den Auftrag zur Verbesserung des als Berufung zu qualifizierenden "Einspruchs" erteilte (3 Ob 82/97y; RIS-Justiz RS0036396).
b) Gemäß § 37 Abs 1 ZPO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen selbst wahrzunehmen. Gemäß § 30 Abs 1 ZPO haben Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen vorgenommen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde dazutun. Weder dem vom (als deren Vertreter auftretenden) Sohn der Klägerin erhobenen "Einspruch" noch der "Berufung" lag eine entsprechende Vollmacht bei. Ein Vollmachtsmangel kann jedoch durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden (RIS-Justiz RS0035639; Fasching, Lehrbuch2, Rz 435). Da die Klägerin innerhalb der Verbesserungsfrist ihren Verfahrenshilfeantrag stellte und dieser nur dann erfolgsversprechend sein kann, wenn sie den fristwahrenden "Einspruch" ihres Sohnes genehmigte, ist von ihrer schlüssigen Genehmigung des zunächst von ihrem Sohn ohne Vollmachtsnachweis erhobenen als Berufung zu wertenden "Einspruchs" auszugehen. Dem Rechtsmittel ist daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.b) Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ZPO hat das Gericht den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen selbst wahrzunehmen. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, ZPO haben Bevollmächtigte bei der ersten von ihnen vorgenommen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde dazutun. Weder dem vom (als deren Vertreter auftretenden) Sohn der Klägerin erhobenen "Einspruch" noch der "Berufung" lag eine entsprechende Vollmacht bei. Ein Vollmachtsmangel kann jedoch durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden (RIS-Justiz RS0035639; Fasching, Lehrbuch2, Rz 435). Da die Klägerin innerhalb der Verbesserungsfrist ihren Verfahrenshilfeantrag stellte und dieser nur dann erfolgsversprechend sein kann, wenn sie den fristwahrenden "Einspruch" ihres Sohnes genehmigte, ist von ihrer schlüssigen Genehmigung des zunächst von ihrem Sohn ohne Vollmachtsnachweis erhobenen als Berufung zu wertenden "Einspruchs" auszugehen. Dem Rechtsmittel ist daher Folge zu geben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der Klägerin unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.