Dieses Rechtsmittel ist gemäß §§ 402, 78 EO, 527 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die zweite Instanz keinen Rechtskraftvorbehalt verfügt hat.Dieses Rechtsmittel ist gemäß Paragraphen 402, 78, EO, 527 Absatz 2, ZPO unzulässig, weil die zweite Instanz keinen Rechtskraftvorbehalt verfügt hat.
Für den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen liegt dies auf der Hand. Gleiches gilt aber auch für den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Vormerkung des Pfandrechtes. Zwar gelten hier gemäß § 88 Abs. 2 EO für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung die Bestimmungen des GBG, dies aber immer nur neben und zusätzlich zu den Bestimmungen der EO, und nur soweit es der Zweck einer Exekutionsführung auf unbewegliches Vermögen erfordert (Heller-Berger-Stix, 894, 895). Die Anfechtung rein formeller Beschlüsse, zB von Beschlüssen auf Zurückweisung eines Rekurses, richtet sich daher nach den Bestimmungen der EO und nicht nach den Bestimmungen des GBG (JBl. 1980, 159, EvBl. 1980/25). Dies gilt auch für einen Aufhebungsbeschluß der vorliegenden Art, so daß gemäß §§ 402, 78 EO die Bestimmung des § 527 Abs. 2 ZPO anzuwenden ist, wonach eine solche Entscheidung nur angefochten werden kann, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die zweite Instanz in der Begründung ihres Aufhebungsbeschlusses die unrichtige Rechtsansicht vertritt, nur bei Fassung eines Aufhebungsbeschlusses werde der mit dem Einlangen des Gesuches begründete Rang beseitigt, nicht aber dann, wenn die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes sofort dahin abgeändert hätte, daß die Exekution zur Sicherstellung erst nach Erlag einer bestimmten Sicherheit zu vollziehen sei. Auch im letzteren Fall hätte nämlich der Grundbuchsrichter nach Eintritt der Rechtskraft eines solchen Beschlusses gemäß § 119 Abs. 2 GV die Löschung der alten Bleistiftmarke anordnen müssen, und erst nach Bewerkstelligung des Erlages der Sicherheit hätte die Sache wieder ins Tagebuch neu eingetragen werden müssen (vgl. dazu Anm. Z 3 zu § 119 GV in Dittrich-Angst-Auer, Das österr. Grundbuchsrecht MGA 3 S 610).Für den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen liegt dies auf der Hand. Gleiches gilt aber auch für den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Vormerkung des Pfandrechtes. Zwar gelten hier gemäß Paragraph 88, Absatz 2, EO für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung die Bestimmungen des GBG, dies aber immer nur neben und zusätzlich zu den Bestimmungen der EO, und nur soweit es der Zweck einer Exekutionsführung auf unbewegliches Vermögen erfordert (Heller-Berger-Stix, 894, 895). Die Anfechtung rein formeller Beschlüsse, zB von Beschlüssen auf Zurückweisung eines Rekurses, richtet sich daher nach den Bestimmungen der EO und nicht nach den Bestimmungen des GBG (JBl. 1980, 159, EvBl. 1980/25). Dies gilt auch für einen Aufhebungsbeschluß der vorliegenden Art, so daß gemäß Paragraphen 402, 78, EO die Bestimmung des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anzuwenden ist, wonach eine solche Entscheidung nur angefochten werden kann, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die zweite Instanz in der Begründung ihres Aufhebungsbeschlusses die unrichtige Rechtsansicht vertritt, nur bei Fassung eines Aufhebungsbeschlusses werde der mit dem Einlangen des Gesuches begründete Rang beseitigt, nicht aber dann, wenn die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes sofort dahin abgeändert hätte, daß die Exekution zur Sicherstellung erst nach Erlag einer bestimmten Sicherheit zu vollziehen sei. Auch im letzteren Fall hätte nämlich der Grundbuchsrichter nach Eintritt der Rechtskraft eines solchen Beschlusses gemäß Paragraph 119, Absatz 2, GV die Löschung der alten Bleistiftmarke anordnen müssen, und erst nach Bewerkstelligung des Erlages der Sicherheit hätte die Sache wieder ins Tagebuch neu eingetragen werden müssen vergleiche dazu Anmerkung Ziffer 3, zu Paragraph 119, GV in Dittrich-Angst-Auer, Das österr. Grundbuchsrecht MGA 3 S 610).
Auf die im Revisionsrekurs angeschnittenen Fragen, ob auch bei einer bloßen Pfandrechtsvormerkung eine Sicherheit nach § 371 a EO aufzuerlegen ist und ob eine inländische Sparkasse vom Erlag einer Sicherheit befreit ist, kann daher nicht eingegangen werden, sondern das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.Auf die im Revisionsrekurs angeschnittenen Fragen, ob auch bei einer bloßen Pfandrechtsvormerkung eine Sicherheit nach Paragraph 371, a EO aufzuerlegen ist und ob eine inländische Sparkasse vom Erlag einer Sicherheit befreit ist, kann daher nicht eingegangen werden, sondern das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeithalber sei darauf hingewiesen, daß das Erstgericht mittlerweile die Pfandrechtsvormerkung wiederum bewilligt hat, diesmal unter Anordnung einer Sicherheit, daß die betreibende Partei diese Sicherheit schon vor Einbringung ihres Revisionsrekurses erlegt hat und daß daraufhin der neuerliche Vollzug der Vormerkung erfolgte (ON 9 ff). Wie sich aus einer Auskunft des Grundbuchsgerichtes Bezau ergibt, haben zwischen der alten und der neuen Eintragung keine Zwischeneintragungen stattgefunden, so daß es auch an einer weiteren Beschwer der betreibenden Partei mangelt.