Rechtssatz RS0002626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002626
Entscheidungsdatum
27.03.1985
Rechtssatz
Sowohl bei einem Aufhebungsbeschluß als auch dann, wenn die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin abändert, daß die Exekution zur Sicherstellung erst nach Erlag einer bestimmten Sicherheit zu vollziehen sei, hat der Grundbuchsrichter nach Eintritt der Rechtskraft eines solchen Beschlusses gemäß § 119 Abs 2 GV die Löschung der alten Bleistiftmarke anzuordnen; erst nach Bewerkstelligung des Erlages der Sicherheit ist die Sache wieder ins Tagebuch neu einzutragen.Sowohl bei einem Aufhebungsbeschluß als auch dann, wenn die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin abändert, daß die Exekution zur Sicherstellung erst nach Erlag einer bestimmten Sicherheit zu vollziehen sei, hat der Grundbuchsrichter nach Eintritt der Rechtskraft eines solchen Beschlusses gemäß Paragraph 119, Absatz 2, GV die Löschung der alten Bleistiftmarke anzuordnen; erst nach Bewerkstelligung des Erlages der Sicherheit ist die Sache wieder ins Tagebuch neu einzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002626
Dokumentnummer
JJR_19850327_OGH0002_0030OB00019_8500000_002