Rechtssatz RS0002037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002037
Geschäftszahl
3Ob72/79; 3Ob71/79; 3Ob168/82; 3Ob60/84; 3Ob19/85
Entscheidungsdatum
27.03.1985
Rechtssatz
Weist das Erstgericht den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aus formellen Gründen zurück, so handelt es sich um einen von einer Entscheidung über "die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung" grundsätzlich verschiedenen Beschluß, für dessen Bekämpfung nicht die Ausnahmebestimmung des § 88 Abs 2 EO, sondern die Regel des § 65 Abs 2 EO gilt, wonach die Rechtsmittelfrist gegen die im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüsse 8 Tage beträgt.Weist das Erstgericht den Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung aus formellen Gründen zurück, so handelt es sich um einen von einer Entscheidung über "die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung" grundsätzlich verschiedenen Beschluß, für dessen Bekämpfung nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, EO, sondern die Regel des Paragraph 65, Absatz 2, EO gilt, wonach die Rechtsmittelfrist gegen die im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüsse 8 Tage beträgt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 72/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 3 Ob 72/79
JBl 1980,159
- 3 Ob 71/79
Entscheidungstext OGH 04.07.1979 3 Ob 71/79
EvBl 1980/25 S 76
- 3 Ob 168/82
Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 168/82
nur: Handelt es sich um einen von einer Entscheidung über "die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung" grundsätzlich verschiedenen Beschluß, für dessen Bekämpfung nicht die Ausnahmebestimmung des § 88 Abs 2 EO. (T1) Beisatz: Die "Berichtigung" einer Bewilligung ist von der Bewilligung nicht grundsätzlich verschieden. (T2)
- 3 Ob 60/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 60/84
Beisatz hier: Rekursgericht (T3) = EvBl 1985/37 S 156
- 3 Ob 19/85
Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 19/85
Auch; Beisatz hier: Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002037
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0030OB00072_7900000_001