Begründung:
Die Oppositionsklägerin (im Folgenden nur Klägerin) erwarb eine Eigentumswohnung und beauftragte als Werkbestellerin den Oppositionsbeklagten (im Folgenden nur Beklagten) als Werkunternehmer am 9. Juli 2002 mit Installationsarbeiten in dieser Wohnung um insgesamt 28.881,22 EUR inklusive USt, aufgeschlüsselt in die Einzelpositionen 1. Sanitär, 2. Heizung, 3. Transport, Planung und Montage und 4. Heizzentrale. Da die Klägerin bereits die vereinbarte Anzahlung von 93.000 S = 6.758,57 EUR nicht leistete, brach der Beklagte die Arbeit nach Herstellung der Rohinstallation ab und legte am 1. September 2002 Rechnung über 16.021,21 EUR inklusive USt. In diesem Zeitpunkt war die Position 2. Heizung vollständig erfüllt. Es waren die Leitungen hergestellt und insgesamt zehn Heizkörper geliefert. Bei der Position 4. Heizzentrale war nur der noch original verpackte Heizkessel geliefert.
Im Titelverfahren machte der Beklagte am 16. Oktober 2002 die verrechnete Forderung gegen die Klägerin geltend. Auf Grund des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. März 2003 abgeschlossenen (Prämien-)Vergleichs verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von 11.000 EUR an Kapital und 1.700 EUR an Kosten an den Beklagten binnen zehn Wochen, im Fall nicht fristgerechter Erfüllung zur Zahlung weiterer 5.000 EUR. Damit waren „sämtliche streitgegenständliche(n) Ansprüche zwischen den Streitteilen bereinigt und verglichen". Die Streitteile trafen keine Vereinbarung, dass der Beklagte einzelne der von ihm gelieferten Gegenstände als Sicherstellung für den Restkaufpreis wieder entfernen könne. Da die Klägerin keine Zahlungen leistete, bewilligte das Exekutionsgericht über Antrag das Beklagten am 30. Juni 2003 diesem wider die Klägerin die Fahrnis- und Forderungsexekution sowie die zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob den Wohnungseigentumsanteilen der Klägerin und am 5. Dezember 2003 die Zwangsversteigerung dieser Wohnungseigentumsanteile.
Die Klägerin begehrte mit Oppositionsklage, den betriebenen Anspruch für erloschen zu erklären, weil der Beklagte nach Vergleichsabschluss die Heizungsinstallationen bis auf die im Mauerwerk verarbeiteten Leitungen ohne ihr Wissen vollständig demontiert und abgeholt habe. Überdies sei ihr durch dieses rechtswidrige Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden, weil sie einen Sanierungskredit erhalten hätte, wenn der Beklagte die betriebene Forderung und das hiefür erwirkte Pfandrecht zumindest angemessen eingeschränkt hätte. Dann hätte die Wohnung fertig saniert und teilweise vermietet werden können, was der Klägerin ab Februar 2004 einen monatlichen Ertrag von 450 EUR erbracht hätte. Mit dieser Schadenersatzforderung werde gegen den betriebenen Anspruch aufgerechnet.
Das Erstgericht sprach im ersten Rechtsgang aus, dass der betriebene Anspruch mit einem Teilbetrag von 4.763,88 EUR s.A. erloschen sei und wies das Mehrbegehren in Ansehung weiterer 11.236,12 EUR s.A. ab. Durch das Entfernen der Gegenstände, deren Wert sich mit ihren jeweiligen Rechnungspositionen genau bestimmen lasse, aus der Wohnung der Klägerin sei der Beklagte teilweise vom Vertrag zurückgetreten. Eine Berücksichtigung der eingewendeten Gegenforderung scheide aus, weil der behauptete Schaden bestenfalls einen mittelbaren Schaden darstelle, für den der Beklagte nicht einzustehen habe. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im klageabweisenden Teil als Teilurteil; die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche (unterbliebene Zuteilung eines Sanierungskredits aus dem Verschulden des Beklagten) bestünden nicht, weil nach der Grundbuchslage wegen der vorangehenden Lasten auch bei einer entsprechenden Einschränkung der betriebenen Forderung geradezu auszuschließen, wäre dass die Klägerin einen solchen Kredit zur Fertigstellung der Wohnung erhalten hätte.
Der erkennende Senat hob mit seiner Vorentscheidung vom 24. August 2005, AZ 3 Ob 294/04p, die Urteile der Vorinstanzen in ihrem klageabweisenden Teil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aus näher genannten Erwägungen an das Erstgericht zurück.
Der Erstrichter sprach im zweiten Rechtsgang neuerlich aus, der vom Beklagten betriebene Anspruch aus dem obgenannten Vergleich sei mit einem Teilbetrag von 4.763,88 EUR s.A. (Wert der der Klägerin rechtsgrundlos entzogenen Sachen [Heizkessel und sechs Heizkörper]) erloschen, und wies das Mehrbegehren, auch in Ansehung des Restbetrags von 11.236,12 EUR s.A. (Schaden wegen unterlassener Gewährung eines Sanierungskredits durch die Sparkasse Imst, was die Vermietung ihrer Eigentumswohnung unmöglich gemacht habe) sei der betriebene Anspruch erloschen, neuerlich ab. Denn der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, dass der Beklagte ihr dadurch, dass er die von ihm betriebene und pfandrechtlich sichergestellte Forderung nicht um 4.763,88 EUR verringert habe, einen Schaden zugefügt habe. Durch die unterlassene Einschränkung sei der Schaden nicht verursacht worden, weil nach dem festgestellten hypothetischen Verlauf auch bei pflichtgemäßem positiven Tun derselbe Verlauf gegeben gewesen wäre. Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der klagenden Partei das Ersturteil.
Die Frage der Zustimmung der „Bankgremien" zur Kreditgewährung stelle sich deshalb nicht, weil unbekämpft feststehe, dass mit dem Anliegen, einen größeren Betrag als 4.000 oder 5.000 EUR für die Abdeckung der Forderung des Beklagten zur Verfügung zu stellen oder auch das Pfandrecht der Einbringungsstelle in die Finanzierung mitaufzunehmen, der Sachbearbeiter der Sparkasse Imst vom Vater der Klägerin, der als ihr Vertreter fungiert habe, gar nicht konfrontiert worden sei. Vielmehr habe sich dieser „kampfbereit und zuversichtlich" gegeben, die betriebene Forderung des Beklagten mit 4.000 oder 5.000 EUR abdecken zu können. Es sei demnach bedeutungslos, ob der Finanzierungsbedarf unter 30.000 EUR geblieben wäre. Auch hätte eine Einschränkung der Forderung durch den Beklagten um 4.763,88 EUR am Kausalverlauf nichts geändert, weil eben die Schadensverursachung nur dann angenommen werden könne, wenn bei hypothetischem Verlauf ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Diesen hypothetischen Verlauf hätte die Klägerin unter Beweis stellen müssen. Die „falsche Kalkulation zur Höhe der vorzunehmenden Einschränkung" durch den Vater der Klägerin falle dieser und nicht dem Beklagten zur Last. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil auch die Ansicht vertreten werden könnte, ein Mitverschulden des Beklagten liege darin, dass er durch seine (schuldhafte) Nichtakzeptanz der Einschränkungsnotwendigkeit der Exekution um den nun feststehenden Betrag von 4.763,88 EUR mitursächlich für das Verhalten des für die Klägerin einschreitenden Vaters gewesen sei.
Die Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.